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Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25.11.1992, zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.3.2000 (Nds.MBl. S.258; SVBl. 7/2000 S.240), v. 7.2.2006 (Nds.MBl. Nr.9/2006 S.147) und v. 1.9.2009 (Nds.MBl. Nr.40/2009 S.871) - VORIS 20411 01 00 00 034 -

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
§ 1 Geltungsbereich
§ 1a Öffentlicher Dienst
§ 7 Fälle und Form der Ernennung
§ 8 Auslese
§§ 9,10 Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber und andere Bewerber
§ 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
§ 14 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern
§ 15 Zuständigkeit für die Ernennung
§ 16 Wirksamwerden der Ernennung
§§ 18,19 Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
§ 29 Probezeit
§ 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
§ 31 Abordnung
§§ 32,33 Versetzung; Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus
§ 35 Beendigungsgründe
§ 36 Entlassung kraft Gesetzes
§ 37 Zwingende Entlassungsgründe
§ 37a Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand
§ 38 Entlassung auf Antrag
§ 39 Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe
§40 Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf
§ 47 Einstweiliger Ruhestand
§ 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
§ 50 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
§ 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze
§ 52 Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze
§ 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit
§ 54 Dienstunfähigkeit
§ 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Einverständnis des Beamten
§ 56 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten
§ 57 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
§ 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
§ 59 Wiederverwendung aus dem Ruhestand
§ 60 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes
§ 65 Diensteid
§ 66 Ausschluß von Amtshandlungen
§ 68 Schweigepflicht
§ 71a Nebentätigkeit, Grundsatz
§ 72 Pflicht zur Nebentätigkeit
§ 73 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit
§ 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
§ 74a Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit
§ 75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 75a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen
§ 75c Nutzungsentgelt
§ 75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung
§ 77 Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit
§ 78 - gestrichen -
§ 81 Fernbleiben vom Dienst
§ 86 Haftung
  1. Zuständigkeit
  2. Verjährungsfrist
§ 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn
  1. Rechtsschutz
  2. Ausgleich für Reisezeiten und Rufbereitschaft
    • 2.1 Reisezeiten
    • 2.2 Rufbereitschaft
    • Gemeinsame Vorschriften
  3. Arbeitsbedingungen auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
    • 3.1 Begriffsbestimmungen
    • 3.2 Ausstattung und Gestaltung der Dienstposten
    • 3.3 Ärztliche Untersuchungen
    • 3.4 Einweisung und Einarbeitung
    • 3.5 Schutzvorschriften
    • 3.6 Verhaltens- und Leistungskontrolle
    • 3.7 Arbeitsunterbrechungen
  4. Übertragung der Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen
§ 87a Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 89 Amtsbezeichnung
§ 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn
§ 96 Ersatz von Sachschaden
  1. Umfang des Dienstes
  2. Schadensereignis
  3. Gegenstände, für die Ersatz geleistet werden kann
  4. Vom Ersatz ausgeschlossene Schäden
  5. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen - allgemein -
  6. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen und Dienstgängen
  7. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen auf dem Weg von und nach der Dienststelle
  8. Ausnahmeregelungen
  9. Mitverschulden
  10. Bagatellgrenze
  11. Zuständigkeiten
§ 101 Offenheitsgrundsatz, Personalakten
  1. Personalaktenbegriff
  2. Inhalt
  3. Entfernung von Schriftstücken
  4. Gliederung (Grundakte, Teil- und Nebenakten)
  5. Zuständigkeit, Abgabe, Aufbewahrung
  6. Vertraulichkeit
  7. Einsichtnahme
  8. Zugangsberechtigung
  9. Aufbewahrungsfristen
  10. Sonderregelungen
§ 108b Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub
§ 226 Polizeidienstunfähigkeit
§ 227 Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit
Abschnitt II
Anwendung der Verwaltungsvorschriften auf Personen im öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
Abschnitt III
Kenntnisgabe von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt IV
Anwendungsempfehlung der Verwaltungsvorschriften auf mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte
Abschnitt V
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Anlagen
Anlage 1
Richtlinien für die Einstellung von Diabetikerinnen und Diabetikern in den öffentlichen Dienst (s.Nr.2.3 zu §8)
Anlage 2
Niederschrift über die Vereidigung (s.Nr.4 zu §65)

Zu den Abschnitten I bis III und VII des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) werden die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

Zu § 1 Geltungsbereich

Bei den Entscheidungen nach dem NBG sind, auch soweit darauf in den VV zum NBG nicht besonders verwiesen wird, die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften des Nds.VwVfG, soweit nicht das NBG inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, und des Nds.PersVG.

Zu § 1 a Öffentlicher Dienst

1.1 Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände gemäß §1a Satz 1 ist nur die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses. Dagegen umfasst die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§1a Satz 2) auch eine selbständige Tätigkeit, z.B. im Rahmen eines Dienst oder Werkvertrages oder eines Auftragsverhältnisses, und eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses.

1.2 Als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 (178)), dem solche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 3.2.1988, ZBR 1988 S.348). Dabei ist nicht die rechtliche Grundlage der gewählten Organisationsform oder die Rechtsform des Handelns der Rechtspersönlichkeit maßgebend. Auch ist nicht entscheidend, ob ihr Kapital insgesamt oder überwiegend in öffentlicher Hand liegt oder ob sie öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts wahrnimmt (vgl. BVerfGE 27,364). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Rechtspersönlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Verwaltung zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so dass ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72,174 (180)).

2. Öffentlicher Dienst i.S. des NBG sind nicht Tätigkeiten im Dienst von

  1. Fraktionen des Bundestages, der Landtage und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
  2. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbänden,
  3. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, auch wenn deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet, soweit nicht ein Verband nach Nr.1.2 vorliegt,
  4. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, auch wenn eine juristische Person oder ein Verband i.S. des §1a durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

3. Im Falle der Beschäftigung bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluss (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nicht eingetragener Verein) kann davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) dieses Zusammenschlusses Arbeitgeber sind (Urteil des BAG vom 6.7.1989, Der Betrieb 1989 S.1973). Wenn eine Beamtin oder ein Beamter bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluss tätig ist, dem Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände angehören (z.B. Gemeinschaftsstelle, Arbeitsgemeinschaft), liegt öffentlicher Dienst daher insoweit vor, als die Beschäftigung auf diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände entfällt.

Zu § 7 Fälle und Form der Ernennung

1. Die Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist im Hinblick auf §36 Abs.3 ausgeschlossen. Dagegen ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art möglich. Wegen der Unzulässigkeit der Umwandlung eines Ehrenbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder eines solchen Beamtenverhältnisses in ein Ehrenbeamtenverhältnis vgl. §l95 Abs.3.

2.1 Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich durch Übergabe von Person zu Person durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, ggf. durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Stehen gewichtige Gründe dieser Form der Aushändigung entgegen, kann ausnahmsweise die Ernennungsurkunde der oder dem zu Ernennenden durch die Post mittels eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein (§4 VWZG, Abschnitte 4.1.2 bis 4.1.4 der Anlage 2a zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Briefdienst Inhalt, Anlage zu der Vfg. P356/1991, ABl. des BMPT, des Direktoriums der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost POSTDIENST 1991 S.1017) oder mit Zustellungsurkunde unter Ausschluss der Ersatzzustellung (§3 VwZG, §§180,195 Abs.2 ZPO) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die oder der zu Ernennende ihrer oder seiner Ernennung zustimmt. Bei Übersendung der Ernennungsurkunde mittels Postzustellungsurkunde ist auf dem inneren Umschlag und im Kopf rot unterstrichen zu vermerken: "Keine Ersatzzustellung". Von der Aushändigung einer Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person der oder des zu Ernennenden ist abzusehen.

2.2 Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist im Falle ihrer Wiederwahl oder bei Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.

2.3 Eine Durchschrift der Ernennungsurkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

3.1 Keiner Ernennung bedarf es zur Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, ohne dass hiermit ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist, sowie zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Die Mitteilung über die Übertragung des Amtes ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Übertragung wird, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam; eine rückwirkende Amtsübertragung ist unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.6.1979, ZBR 1979 S.335).

3.2 Die Zustellung erfolgt entweder unmittelbar durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§5 Abs.1 VwZG) oder durch die Post in der in Nr.2.1 Sätze 2 und 3 genannten Form. Der Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die Mitteilung zugestellt worden ist, ist aktenkundig zu machen.

4. Wegen der Muster und des Wortlauts der Ernennungsurkunden und der Mitteilung über die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und höherem Endgrundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung und gleichem Endgrundgehalt sowie wegen der Mitteilung über die Amtsübertragung im Zusammenhang mit einer Ernennung und über die Einweisung in eine Planstelle vgl. den Gem. RdErl. vom 18.10.1978 (Nds.MBl. S.1968), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 10.11.1992 (Nds.MBl. S.1417).

Zu § 8 Auslese

1. Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob Schwerbehinderte berücksichtigt werden können (vgl. Nr.3.1 des RdErl. vom 3.2.1975, Nds.MBl. S.258, geändert durch RdErl. vom 4.10.1976, Nds.MBl. S.1903).

2.1 Zur Eignung gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht schwerbehindert sind, setzt die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 17.5.1962, ZBR 1963 S.215, und vom 15.6.1989, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B S.253). Sofern die gesundheitliche Eignung für bestimmte Bereiche nach besonderen Kriterien zu beurteilen ist, bleiben diese Regelungen unberührt (z.B. Polizeidienstvorschrift 300). Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei Vorliegen eines Ausbildungsmonopols des Staates reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich in der Lage sein wird, die Ausbildung abzuleisten.

2.2 Wegen der an Schwerbehinderte zu stellenden Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht wird auf §13 Abs.1 NLVO hingewiesen. Die Eignung von Schwerbehinderten wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird, oder, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen, im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt.

2.3 Die Erkrankung an Diabetes steht einer Einstellung in das Beamtenverhältnis und einer Übernahme der Beamtin oder des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht entgegen. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Diabetikerinnen und Diabetikern sind die Richtlinien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (Anlage 1) zu berücksichtigen.

2.4 Vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist in der Regel zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht besitzt. Hierfür ist das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes anzufordern; Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit den für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügen, fordern dieses Zeugnis von einer oder einem dieser Ärztinnen oder Ärzte an. Soweit bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht möglich ist, ist ein vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzufordern. Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Person grundsätzlich nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren anfordern. Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat die Bewerberin oder den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. Wird die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Ziel einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt, so ist bei der Anforderung des Zeugnisses ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die in Nr.2.1 Satz 2 und Nr.2.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; entsprechend ist bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch in den Fällen zu verfahren, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach §40 Abs.2 Satz 2 endet, sofern von vornherein zu erwarten ist, dass die Bewerberin, oder der Bewerber im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden wird.

Eines Zeugnisses nach Nr.2.4 bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar im Anschluss an ein bereits bestehendes Dienstverhältnis eingestellt werden soll, es sei denn, dass ein derartiges Zeugnis nicht eingeholt worden ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer erneuten Überprüfung Anlass geben.

Die Kosten der Untersuchung trägt - soweit nicht Gebührenbefreiung besteht - das Land als Dienstherr; sie sind von der Behörde zu übernehmen, die die Untersuchung veranlasst hat. Zu den Kosten gehören auch die entstandenen notwendigen Fahrkosten, dagegen nicht ein etwaiger Verdienstausfall; die Kosten sind in entsprechender Anwendung der Regelung über die Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen (s. RdErl. vom 13.8.1976, Nds.MBl. S.1510, geändert durch RdErl. vom 9.11.1981, Nds.MBl. S.1318) zu erstatten. Sofern für die Anforderung des Zeugnisses Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte i.d.F. vom 10.6.1988 (BGBl. I S.818, ber. S.1590) zu erheben sind, ist zur Vorlage bei der Ärztin oder dem Arzt eine Bescheinigung nach §11 Abs.2a.a.0. auszufertigen.

3. Bei Stellenausschreibungen ist in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, ob die zu besetzenden Stellen für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet sind. Beamtinnen sind bei Einstellungen und Beförderungen unter Beachtung des Leistungsprinzips stärker als bisher zu berücksichtigen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden.

4. Falls die vorgesehene Verwendung (bei der Einstellung oder der späteren Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens) es erfordert und eine Einstellung beabsichtigt ist, kann von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung verlangt werden, dass ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind; von ihr oder ihm kann auch eine Erklärung über die Höhe eventueller Schulden und deren voraussichtliche Tilgung verlangt werden.

5.1 Erst wenn eine Einstellung beabsichtigt ist, ist die Bewerberin oder der Bewerber aufzufordern, bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der - jeweils genau zu bezeichnenden - Einstellungsbehörde zu beantragen (§28 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG -). Ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegtes Führungszeugnis für eigene Zwecke (§28 Abs.1 BZRG) kann anerkannt werden, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt und kein Anlass zu der Annahme besteht, dass Tatbestände vorliegen, die gemäß §30 Abs.3 BZRG nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden (s. Gem.RdErl. vom 21.12.1971, Nds.MBl. 1972 S.223).

5.2 Das Führungszeugnis muss bis zur Einstellung vorliegen. Die Gebühr für das Führungszeugnis trägt die Bewerberin oder der Bewerber.

5.3 Das den obersten Landesbehörden nach §41 Abs.1 Nr.2 BZRG zustehende Recht, unbeschränkt Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Von dem Auskunftsrecht darf nur in besonders begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht werden.

5.4 Unabhängig von der Einholung eines Führungszeugnisses ist von der zur Einstellung vorgesehenen Bewerberin oder dem Bewerber eine schriftliche Erklärung zu fordern, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Zu §§ 9, 10 Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber und andere Bewerber

Ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutsche oder Deutscher i.S. des Artikels 116 GG ist, ist an Hand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises oder einer Urkunde über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher (s. RdErl. vom 19.8.1977, Nds MBl. S.1193, geändert durch RdErl. vom 18.11.1977, Nds.MBl. S.1488) ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.

Zu § 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Auf die Frist des §11 Abs.2 wird die Dienstzeit in einem früheren Beamtenverhältnis auf Probe nicht angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn zum Zweck des Dienstherrnwechsels das frühere Beamtenverhältnis durch Entlassung beendet und im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist. Im übrigen vgl. wegen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit Nr.2.1 zu §39.

Zu § 14 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

Eine Beförderung in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf dann nicht der Erteilung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss, wenn die Beförderung auf einem Dienstposten erfolgt, den die Beamtin oder der Beamte bereits bei Beginn der 2-Jahres-Frist wahrgenommen hat, und dieser Dienstposten, vor oder nach Beginn dieser Frist, gemäß §9 LBesG der höheren BesGr. zugeordnet oder mit einer Amtszulage versehen worden ist oder nach den Besoldungsordnungen eine bestimmte Schülerzahl, die für die Zuordnung zu einer höheren BesGr. maßgebend ist, während der zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand vorliegt. Auf die Ausstattung des Dienstpostens mit einer der höheren Bewertung entsprechenden Planstelle ist nicht abzustellen.

Zu § 15 Zuständigkeit für die Ernennung

Zur Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse vgl. den Beschluss des LM vom 27.9.1977 (Nds.MBl, S.1350), geändert durch Beschluss vom 19.9.1978 (Nds.MBI. S.1670), sowie den in Nr.4 zu 7 aufgeführten Gem. RdErl.

Zu § 16 Wirksamwerden der Ernennung

§16 gilt entsprechend für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes, die keine Ernennung darstellt (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.6.1979, ZBR 1979 S.335).

Zu §§ 18, 19 Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Die §§18 und 19 gelten analog für die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung (§14 Abs.1 Satz 2).

Zu § 29 Probezeit

1.Wegen der Bewährung in der Probezeit und der Entlassung wegen mangelnder Bewährung vgl. die VV zu §39.

2. Die Beendigung der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen, falls sie oder er nicht sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder wegen mangelnder Bewährung entlassen wird.

3. Soll die regelmäßige Probezeit im Einzelfall verlängert werden, ist dies der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe bei Ablauf der Probezeit oder, wenn zu dem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Entscheidung vorliegen, unverzüglich danach innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

4. Eine Herabsetzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn dadurch die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der für eine Bewährung eingeräumten Probezeit zuungunsten der Beamtin oder des Beamten verkürzt wird (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 28.2.1989 - 2 OVG A 74/87).

Zu § 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

§30 ist auch auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die als andere Bewerber (§10) eingestellt worden sind. Sie erwerben im Rahmen des Aufstiegs die Befähigung für die neue Laufbahn als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber.

Zu § 31 Abordnung

Die Abordnung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse von der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde verfügt, wenn nicht eine gemeinsam übergeordnete Behörde zuständig ist.

Zu §§ 32, 33 Versetzung; Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus

1. Bei der Übertragung eines neuen Amtes im Wege der Versetzung der Beamtin oder des Beamten wird das bisherige Beamtenverhältnis nicht beendet und ein neues nicht begründet.

2. Die Versetzung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse von der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde verfügt, wenn nicht eine gemeinsam übergeordnete Behörde zuständig ist.

3. Die Versetzung wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tage der Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

4. Bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten von einem anderen Dienstherrn ist sinngemäß nach Nrn.2.4 bis 2.6 zu §8 zu verfahren. Wegen der Altersgrenze vgl. den Beschluss des LM vom 19. 4.1988 (Nds.MBl. S.403).

Zu § 35 Beendigungsgründe

1.1 Wegen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. die §§8,181ff., 233, 233 a und 277ff SGB VI.

Die Hinweise in dem Gem. RdErl. vom 30.12.1991 (Nds.MBl. 1992 S.265) und in den Durchführungserlassen in den jeweils geltenden Fassungen (vgl. RdErl. vom 13.1.1992, Nds.MBl. S.279) sind zu beachten.

2. Die für die Nachversicherung zuständige Stelle hat die ausgeschiedene Beamtin oder den ausgeschiedenen Beamten über die Nachversicherung zu unterrichten. Dabei ist auch anzugeben, welche Dienstzeiten für die Nachentrichtung der Beiträge in Frage kommen. Es ist ihr oder ihm ferner zu empfehlen, sich vom zuständigen Versicherungsamt über die für sie oder ihn wichtigen Fragen des Versicherungsrechts (Anrechnung von Ersatzzeiten, Erfüllung von Wartezeiten, Entrichtung von freiwilligen Beiträgen usw.) beraten zu lassen (§93 SGB IV).

Zu § 36 Entlassung kraft Gesetzes

1.1 Die Entlassung nach §36 Abs.2 Satz 1 tritt mit Ablauf des Tages ein, der dem Tag vorhergeht, an dem die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn wirksam wird.

1.2 Soll das bisherige Beamtenverhältnis fortdauern, muss dies nach §36 Abs.2 Satz 2 Nr.3 im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn vor dem Wirksamwerden der Begründung des neuen Dienst- oder Amtsverhältnisses angeordnet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Anordnung der Beamtin oder dem Beamten vor diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Eine rückwirkende Anordnung ist unzulässig; sie kann ebenso wie eine verspätet zugestellte Anordnung die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge der Entlassung nicht mehr beseitigen.

Die Anordnung hat lediglich die Wirkung, dass mit der Begründung des neuen Dienst- oder Amtsverhältnisses die Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis nicht eintritt. Mit der Anordnung kann daher nicht eine Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt werden. Eine Änderung der Rechtsstellung in dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis, z.B. die Umwandlung des neuen Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, hat auf die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses keinen Einfluss. In der Anordnung ist daher keine Befristung für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anzugeben und auch kein Vorbehalt hinsichtlich der Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten in dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis aufzunehmen.

Soll die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses im Hinblick auf das neue Dienst- oder Amtsverhältnis beendet werden, ist die Beamtin oder der Beamte aufzufordern, einen Entlassungsantrag nach §38 zu stellen.

2. Ein anderes Beamtenverhältnis i.S. des §36 Abs.3 ist auch ein Beamtenverhältnis auf Zeit (daher z.B. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Oberassistentin oder Oberassistent/Oberingenieurin oder Oberingenieur oder als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent als Folge der Ernennung zur Professorin oder zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit).

Zu § 37 Zwingende Entlassungsgründe

1. Der Entlassungstatbestand nach §37 Abs.1 Nr.1 ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte sich weigert, den Eid nach §65 Abs.1 zu leisten oder ein Gelöbnis nach §65 Abs.2 oder 3 abzulegen.

In den Fällen des §37 Abs.1 Nrn.2 und 3 ist zur Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizuziehen; für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit genügt auch das Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes (vgl. §226 Abs.2). In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Ein dem §56 entsprechendes Verfahren findet nicht statt. Über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu entscheiden. Weigert sich die Beamtin oder der Beamte, sich amtsärztlich oder fachärztlich untersuchen zu lassen, ist Nr.2.2 zu §54 sinngemäß anzuwenden. Wegen des Zeitpunktes der Entlassung vgl. §41 Abs.2,4 und 5.

Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung einschließlich eines fachärztlichen Gutachtens trägt die Dienststelle; Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

3. Die Beamtin oder der Beamte ist nach §37 Abs.3 mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Entlassungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten vor diesem Zeitpunkt zuzustellen, weil sie oder er sonst nach Maßgabe des §53 Satz 1 in den Ruhestand treten würde.

Zu § 37a Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand

1. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des §4 Abs.1 BeamtVG erfüllt sind, trifft für den Landesdienst das NLVwA.

2. Die Entlassung tritt bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes ein, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Der Eintritt der Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

3. Soll eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, ist nach §56 zu verfahren. Die Vorschrift ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entlassung an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand tritt. Das Verfahren nach §56 findet auf eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe keine Anwendung, vgl. Nr.2.1 Satz 1 und Nr.2.3 zu §58.

Zu § 38 Entlassung auf Antrag

Einer Belehrung der Beamtin oder des Beamten über die Folgen des Entlassungsantrages bedarf es in der Regel nicht. Ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass sich die Beamtin oder der Beamte in einem Irrtum über diese Folgen befindet, ist sie oder er hierüber rechtzeitig, bevor die Entlassung verfügt wird, zu belehren.

Zu § 39 Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe

1. Vor der Entlassung nach §39 Abs.1 Nr.1 ist ein Verfahren nach §126 Abs.2 NDO durchzuführen. Die Entlassung ist an die laufbahnrechtliche Probezeit (§29) nicht gebunden. Ist die laufbahnrechtliche Probezeit noch nicht abgelaufen und liegen die Voraussetzungen sowohl nach Nr.1 als auch nach Nr.2 des §39 Abs.1 vor, kann die Entlassung entweder auf die eine oder auf die andere Vorschrift oder auf beide Vorschriften gestützt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.4.1983, ZBR 1984 S.10).

2.1 Zu der Bewährung in der Probezeit gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Deshalb ist hierüber vor Ablauf der Probezeit ein Zeugnis anzufordern, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dazu Veranlassung gibt; Nr.2.4 Sätze 2 und 7 und Nr.2.6 zu §8 sind entsprechend anzuwenden. Ergibt sich auf Grund des Zeugnisses, dass die Beamtin oder der Beamte diese Eignung nicht besitzt, ist sie oder er zu entlassen. Eine Entlassungsentscheidung wegen mangelnder Bewährung kann nicht auf Sachverhalte gestützt werden, die erst nach Ablauf der Probezeit gegeben sind. Nach Ablauf der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu entlassen, wenn sie oder er dienstunfähig ist (vgl. §37 Abs.1 Nr.2). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss das Beamtenverhältnis auf Probe nach Maßgabe des §11 Abs.2 in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden. Die gesundheitliche Eignung ist keine eigenständige beamtenrechtliche Voraussetzung i.S. des §11 Abs.2, insoweit ist allein entscheidend, dass die Voraussetzung des §11 Abs.1 Nr.3 erfüllt ist.
Wegen der an die gesundheitliche Eignung zu stellenden Anforderungen vgl. die Nrn.2.1 bis 2.3 zu §8.

3. Über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist unverzüglich nach Ablauf der - ggf. verlängerten - Probezeit innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist zu entscheiden. Die Entlassung ist vor Ablauf der Probezeit auszusprechen, sobald eindeutig mangelnde Bewährung festgestellt wird und insoweit eine künftige Änderung auszuschließen ist.

Zu § 40 Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf

Vor der Entlassung wegen eines Dienstvergehens ist ein Verfahren nach §126 Abs.4 NDO durchzuführen. Rechtliche Einschränkungen bleiben unberührt (z.B. §9 Abs.5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, §7 Abs.2 des Eignungsübungsgesetzes, §10 Abs.1 der Mutterschutzverordnung [MuSchV], §4 Abs.1 der Erziehungsurlaubsverordnung - Erz-UrlV - des Bundes).

Zu § 47 Einstweiliger Ruhestand

Beamtinnen oder Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, sind Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte; auf sie finden die besonderen Vorschriften der §§48, 50, 51 Abs.3, des §53 Satz 2, im übrigen die für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.

Zu § 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1. Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Sie ist die Verfügung i.S. des §48 Satz2, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte erhält daneben eine besondere Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Letzterenfalls hat die Urkunde nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.

2. Wegen der Weitergewährung der Besoldung für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wird, und für die folgenden drei Monate vgl.§4 Abs.1 und 2 BBesG.

Zu § 50 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

1. Haben die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten das 62.Lebensjahr, als Schwerbehinderte i.S. des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) das 60.Lebensjahr vollendet, so sollen sie nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.

2. Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, deren erneute Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen des §50 in Aussicht genommen ist, ist schriftlich bekanntzugeben,

  1. dass beabsichtigt ist, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen,
  2. welches Amt ihnen übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist,
  3. wann der Dienst angetreten werden soll,
  4. dass sie nach §60 BeamtVG ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge verlieren, wenn und solange sie der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.

3. Sollen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die inzwischen in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis getreten sind oder eine sonstige berufliche Tätigkeit aufgenommen haben, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ihnen eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung ihrer Geschäfte zu gewähren.

4. Wird von den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, denen die Absicht, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, bekanntgegeben worden ist, geltend gemacht, dass sie dienstunfähig sind, ist sinngemäß nach §55 zu verfahren.

5. Kommen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten der Verpflichtung, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, schuldhaft nicht nach, sind §60 BeamtVG und §85 Abs.2 Nr.4 zu beachten. Die oberste Dienstbehörde und das NLVwA als für den Landesdienst zuständige Pensionsbehörde sind unverzüglich über die Weigerung der Beamtinnen und Beamten zu unterrichten.

Zu § 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

1. Über den Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Die Erteilung der Urkunde ist auf den Eintritt in den Ruhestand ohne Einfluss; der Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein.

2. Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tage eines Kalendermonats geboren sind, erreichen die Altersgrenze bereits mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

3. Unter den Begriff "Lehrer" (§51 Abs.2) fallen auch die Leiterinnen und Leiter der Schulen.

4. Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten ist im Fall des §51 Abs.3 schriftlich bekanntzugben, von welchem Zeitpunkt an sie sich im dauernden Ruhestand befinden.

Zu § 52 Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze

1. Auch bei Ausschöpfung des zulässigen Zeitraumes für das Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze hinaus treten die Beamtinnen und Beamten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das in §52 Abs.1 Satz 1 genannte Lebensjahr vollenden.

2. Der Antrag der obersten Dienstbehörde auf Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze soll dem LM erst vorgelegt werden, nachdem die Beamtin oder der Beamte sowie der Landespersonalausschuss ihre Zustimmung erteilt haben. Beschließt das LM, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist hinauszuschieben, hat die oberste Dienstbehörde dies der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben. Die Zustimmung des Landespersonalausschusses, der Beschluss des LM und die Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten müssen vor dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde.

Zu § 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

Im Falle des§53 Satz 2 ist entsprechend Nr.4 zu §51 zu verfahren.

Zu § 54 Dienstunfähigkeit

1.1 Der Zeitraum von mehr als drei Monaten (§54 Abs.1 Satz 2) ist auch dann erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mit Unterbrechungen mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat.

1.2 Beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte nach Ablauf der in §54 Abs.1 Satz 2 genannten Frist von drei Monaten nicht, Maßnahmen zur Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.

2.1 Hat die oder der Dienstvorgesetzte eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung angeordnet, hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen; Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

2.2 Weigern sich Beamtinnen oder Beamte, sich ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten zu ihren Ungunsten verwertet werden und unter Umständen zu einer Disziplinarmaßnahme führen kann. Weigern sich Beamtinnen oder Beamte weiterhin, so ist die Frage der Dienstunfähigkeit nach, en zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu beurteilen. Das Fehlen eines amtsärztlichen Zeugnisses steht in diesem Fall dem Fortgang eines Verfahrens nach §56 nicht entgegen.

3. Von der Versetzung der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn ihnen unter den Voraussetzungen des §32 Abs.1 ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen. Von dieser Möglichkeit soll besonders bei jüngeren Beamtinnen und Beamten zur Vermeidung vorzeitiger Zurruhesetzung Gebrauch gemacht werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Kommt die Übertragung eines anderen Amtes nicht in Betracht, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Auf §5 Abs.5 BeamtVG wird hingewiesen.

4. Für die Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gilt §226.

5. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte i.S. der §§1 und 2 SchwbG sollen wegen Dienstunfähigkeit nur in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. §50 Abs.2 SchwbG ist zu beachten. Von der Möglichkeit der Nr.3 soll bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten regelmäßig Gebrauch gemacht werden.

Zu § 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Einverständnis des Beamten

1. Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte darf die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten erst feststellen, wenn das amtsärztliche Zeugnis über den Gesundheitszustand vorliegt. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Nr.2.6 zu §8 und Nr.2.2 zu §54 sind entsprechend anzuwenden.

2. In dem ärztlichen Gutachten ist auch Stellung zu nehmen, ob

3. Die untersuchenden Stellen sind unter Fristsetzung zu einer möglichst zügigen Abgabe der ärztlichen Gutachten aufzufordern.

Zu § 56 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten

1. Zur Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, hat die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte vor einer Bekanntgabe nach §56 Abs.1 das amtsärztliche Zeugnis über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten beizuziehen. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Die Nrn.2 und 3 zu §55 sind entsprechend anzuwenden.

2. In der Verfügung nach §56 Abs.1 soll der Zeitpunkt angegeben werden, zu dem die Versetzung in den Ruhestand (§60 Abs.2) wirksam werden soll; dies ist in der Regel der Ablauf des letzten Tages eines Monats.

3. Mit der Ermittlung des Sachverhaltes (§56 Abs.4) sind Beamtinnen oder Beamte zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des §110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Sie haben die Rechte und Pflichten einer Untersuchungsführerin oder eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren; dies gilt grundsätzlich auch für die Beweiserhebungsvorschriften. Die Anordnung der zwangsweisen Unterbringung einer Beamtin oder eines Beamten in einer Heilanstalt ist nicht zulässig. Die Anordnung einer Untersuchung auf den Gesundheitszustand ist nicht durchsetzbar, eine Weigerung kann jedoch zu Lasten der Beamtin oder des Beamten bewertet werden. Die Ermittlungsbeamtinnen und Ermittlungsbeamten sind bei Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige eidlich vernehmen; zu allen Vernehmungen haben sie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer zuzuziehen; in ihrem Abschlußbericht können sie auch zu der Frage der Dienstunfähigkeit Stellung nehmen. Die Behörde, die im übrigen zu allen Terminen zu laden ist, kann jedoch weitere Ermittlungen beantragen und ggf. die Fortsetzung des Verfahrens veranlassen, wenn das bisherige Verfahren Mängel aufweist oder wenn die für oder gegen die Dienstunfähigkeit sprechenden Tatsachen noch nicht erschöpfend aufgeklärt worden sind (vgl. Beschluss des BVerwG vom 23.1.1989, ZBR 1989 S.373). Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter kann sich des Beistandes einer anderen geeigneten Person bedienen.

4. Wird nach §56 Abs.5 letzter Satz die Dienstunfähigkeit endgültig festgestellt, soll die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten frühestens in dem Monat zugestellt werden, mit dessen Ende der Ruhestand beginnen sollte (Nr.2). Wird die Dienstunfähigkeit erst nach Ablauf der Frist des §56 Abs.4 Satz 1 festgestellt, so ist die Versetzung in den Ruhestand zu dem dort genannten Zeitpunkt auszusprechen.

5. Die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die baren Auslagen der Vertreterin oder des Vertreters und die notwendigen Kosten eines Beistands gehören, hat die Behörde zu tragen. Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 57 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

1. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu stellen und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Zulässig ist ein Antrag, in dem die Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt erbeten wird. Der Antrag kann bereits vor Vollendung des 62.Lebensjahres oder, wenn die Beamtin oder der Beamte Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter ist, vor Vollendung des 60.Lebensjahres gestellt werden, darf sich aber frühestens auf den Tag der Vollendung des 62. oder des 60. Lebensjahres beziehen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zurruhesetzung mit Ablauf eines Monats, bei Lehrerinnen und Lehrern mit Ablauf des Schulhalbjahres erfolgt. Bei beamteten Hochschulmitgliedern, zu deren Dienstpflichten es gehört, Lehrveranstaltungen abzuhalten, soll die Zurruhesetzung grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters erfolgen.

2. Bei der Anwendung des §57 Satz 2 ist der Begriff "durchschnittlich" i.S. von "regelmäßig" auszulegen. Somit ist es unschädlich, wenn die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 425,- DM gelegentlich nicht erheblich überschritten wird.

Zu § 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

1. Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalls (§31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung i.S. des §58 Abs.1. Hierzu zählen auch gesundheitliche Schäden, die auf von §31 Abs.3 BeamtVG erfassten Erkrankungen oder auf sonstigen Erkrankungen beruhen, die sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat und die nicht von der genannten Vorschrift erfasst werden.

2.1 §58 Abs.2 kann im Hinblick auf §37a nur angewandt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Probe eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des §4 Abs.1 BeamtVG erfüllt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung begründet jedoch keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Hierüber ist vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

2.2 Von einer Versetzung in den Ruhestand nach §58 Abs.2 ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat.

2.3 Wird die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, erfolgt die Entlassung nach §37 Abs.1 Nr.2 bzw. §37a.

3. Die Nrn.1 bis 3 und 5 zu §54 finden entsprechende Anwendung.

Zu § 59 Wiederverwendung aus dem Ruhestand

1. Die Nrn.2,3 und 5 zu §50 gelten entsprechend.

Wird in einem ärztlichen Gutachten ein Nachuntersuchungszeitpunkt nicht bestimmt, ist spätestens drei Jahre nach Beginn des Ruhestandes der Gesundheitszustand der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten zu überprüfen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der gesundheitlichen Schädigung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist.

Der Antrag der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§59 Abs.2) muss schriftlich gestellt werden und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

4. Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten ist auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses festzustellen. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 60 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes

1. § 60 Abs. 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt.

2. Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Frist von drei Monaten gilt außer in den dort erwähnten Fällen der §§ 51, 53 und 56 Abs. 5 auch nicht in allen sonstigen Fällen des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes.

3.1 Über die Versetzung in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Sie ist die Verfügung i.S. des §60 Abs.1 Satz 3, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte erhält außerdem eine besondere Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Letzterenfalls hat die Urkunde nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.

3.2 Die Frist des §60 Abs.2 Satz 1 wird, wenn die Beamtin oder der Beamte außer der Urkunde eine besondere Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand erhält, mit Zustellung dieser Verfügung, sonst mit Zustellung der Urkunde in Lauf gesetzt.

4. Die Beamtin oder der Beamte kann den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nur zurückziehen, solange ihr oder ihm die Verfügung noch nicht bekanntgegeben worden ist. Nach Bekanntgabe kann die Verfügung, die im Verhältnis zur Beamtin oder zum Beamten ein begünstigender Verwaltungsakt ist, nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Die Verfügung über die Rücknahme bzw. den Widerruf der Versetzung in den Ruhestand (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2) muss der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn des Ruhestandes zugestellt worden sein.

Zu § 65 Diensteid

1. Der Diensteid ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder beauftragten Beamten abzunehmen. Mehrere Beamtinnen und Beamte können gleichzeitig vereidigt werden.

2. Vor der Eidesleistung ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Inhalt des Diensteides bekannt zu machen sowie auf seine Bedeutung und die Folgen einer Eidesverweigerung hinzuweisen.

3. Der Diensteid wird durch Nachsprechen der vollständigen Eidesformel geleistet.

4. Über jede Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen, die von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid geleistet hat, sowie von derjenigen oder demjenigen, die oder der den Eid abgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Wird der Diensteid verweigert, ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

5. Neu eintretende Beamtinnen und Beamte sollen möglichst am Tage des Dienstantritts vereidigt werden. Das gleiche gilt für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden.

6. Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen (§37 Abs.1 Nr.1). Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein (§41 Abs.3 Satz 1). Bis zur Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§67).

7.1 Frühere Beamtinnen und Beamte haben bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis den Diensteid erneut zu leisten. Dies gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein bei einem anderen Dienstherrn beendetes Beamtenverhältnis neu begründet wird. Der Eid ist auch zu leisten, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des NBG versetzt wird.

7.2 Der Eidesleistung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis wieder in ein Beamtenverhältnis,
  2. neben dem fortbestehenden in ein weiteres Beamtenverhältnis

bei demselben Dienstherrn berufen wird. Bei der erneuten Berufung ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass der früher geleistete Diensteid sie oder ihn auch in dem neuen Beamtenverhältnis bindet. Über den Hinweis ist ein Vermerk zur Personalakte zu nehmen.

8. Die Nrn.1 bis 7 gelten für das Gelöbnis (§65 Abs.2 und 3) entsprechend.

Zu § 66 Ausschluss von Amtshandlungen

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die Sachverhalte zu melden, die ihnen bei der Vornahme von Amtshandlungen Beschränkungen auferlegen.

Zu § 68 Schweigepflicht

Dienstlicher Verkehr i.S. von §68 Abs.1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu Ermittlungen aussagen soll, mit denen sie oder er in einer Straf- oder Verkehrsunfallsache betraut worden ist.

Zu § 71a Nebentätigkeit, Grundsatz

1.1 Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

1.2 Nebenbeschäftigung ist jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

2. Beamtinnen und Beamten dürfen Nebentätigkeiten bei ihrer Behörde oder bei einer anderen Behörde, die für die Erledigung ihrer Aufgaben über geeignete Bedienstete verfügt, nur in besonderen Ausnahmefällen übertragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Beamtenausbildung oder bei einer Tätigkeit vor, die ihrer Art nach für eine Wahrnehmung im Hauptamt ungeeignet ist.

3.1 Öffentliche Ehrenämter i.S. des § 71a Abs. 2 sind

  1. die Mitgliedschaft in der Vertretung oder in einem Ausschuss der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts,
  2. die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden, soweit die Tätigkeit nicht dem Hauptamt zugewiesen ist,
  3. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
  4. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen von Sparkassen sowie deren Verbänden,
  5. die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
  6. die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,
  7. die sonstige als solche in Rechtsvorschriften bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  8. die sonstige auf behördliche Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, soweit sie in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten erfolgt. Unentgeltlich ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Zulässig ist dabei auch - anders als bei §75e - eine pauschalierte Entschädigungsregelung, sofern sie nicht ein verschleiertes allgemeines Entgelt für die geleistete Tätigkeit bzw. die zeitliche Beanspruchung darstellt.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.

3.2 Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen ist der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

Zu § 72 Pflicht zur Nebentätigkeit

1.1 Wegen des Begriffs der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst vgl. die VV zu §1a.

1.2 Der Wahrung von Belangen i.S. des §72 Satz 2 dient insbesondere eine Nebentätigkeit in Organen von Gesellschaften, Genossenschaften oder Unternehmen anderer Rechtsform, deren Kapital sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet.

2.1 Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf nicht verlangt werden, wenn sie zusammen mit dem Hauptamt die Beamtin oder den Beamten über Gebühr in Anspruch nehmen würde. Hält in einem solchen Falle die oder der Dienstvorgesetzte die Ausübung der Nebentätigkeit für unumgänglich, ist die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt zu entlasten.

2.2 Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf ferner nicht verlangt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Zu § 73 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

1. Zu den genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gehört auch die Tätigkeit in einer Nebenerwerbslandwirtschaft, es sei denn, diese wird eindeutig unentgeltlich betrieben.

Der Versagungsgrund des §73 Abs.2 gilt sowohl für private Nebentätigkeiten als auch für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Die in §73 Abs.2 Satz 2 aufgeführten Versagungstatbestände sind nicht erschöpfend, so dass auch beim Vorliegen sonstiger Sachverhalte, bei denen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, die Genehmigung versagt werden muss. Aus anderen Gründen, z.B. Wettbewerbsgesichtspunkten, darf die Genehmigung nicht versagt werden.

2.2 Ist es nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, die Genehmigung ganz zu versagen, ist sie inhaltlich zu beschränken oder in Anwendung des §36 Abs.1 i.V. m. Abs.2 VwVfG mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen.

Die bloße Annahme, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten könnte, reicht für die Versagung oder Einschränkung der Genehmigung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt eine "Besorgnis" nur vor, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartender Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (Urteil des BVerwG vom 30.6.1976, ZBR 1977 S.27).

3.1 Der Prüfung der Voraussetzungen nach §73 Abs.2 Satz 3 ("Fünftelvermutung") ist der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit und aller anderen von der Beamtin oder dem Beamten ausgeübten genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten zugrunde zu legen. Im Einzelfall kann auch die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Bedeutung sein. Wegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers über eine eingeschränkte Auskunftspflicht bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (§74a Abs.3 Satz 2) dürfen für die Genehmigungsentscheidung Fragen nach Art und Inhalt genehmigungsfreier Nebentätigkeiten aber nicht gestellt werden. Insbesondere hat eine Ausforschung nach gewerkschaftlicher Tätigkeit zu unterbleiben.

3.2 Bei Anwendung der Regelung über die "Fünftelvermutung" ist grundsätzlich von der durchschnittlichen zeitlichen Belastung im Monat auszugehen, so dass eine vorübergehende stärkere zeitliche Beanspruchung, z.B. durch Prüfungen, Wochenendveranstaltungen im Rahmen der Fortbildung, zulässig ist. Ausnahmsweise kann auch ein längerer Betrachtungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wie sich aus der Formulierung "in der Regel" in §73 Abs.2 Satz 3 ergibt, muss die Genehmigung nicht stets versagt werden, wenn die zeitliche Grenze überschritten wird. Es ist in jedem Einzelfall an Hand der jeweiligen Umstände zu entscheiden. Die "Fünftelvermutung" bezeichnet eine kritische Grenze, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung des konkreten Einzelfalles zwingt, wenn diese zeitliche Grenze überschritten werden soll. In diese Abwägung im Einzelfall ist vor allem einzubeziehen, um welche Art der Nebentätigkeit es sich handelt und wie die Belastung hinsichtlich der dienstlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten ist. Je nach Lage des Einzelfalles kann auch bei einem Unterschreiten der zeitlichen Grenze eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen und daher die Genehmigung zu versagen sein. Die "Fünftelvermutung" gilt sinngemäß auch für Beamtinnen und Beamte, auf die die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.

4.1 Für die Anwendung des §73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 gilt der Behördenbegriff nach §1 Abs.4 Nds.VwVfG.

4.2 Ein Anwendungsfall des §73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 liegt auch vor, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit bei einer Behörde ausüben will, gegenüber der die Beschäftigungsbehörde Aufsichtsbefugnisse besitzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte selbst mit der Ausübung der Aufsichtsangelegenheit befasst ist oder nicht. Besteht ein derartiger Sachverhalt nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, ist die Genehmigung in aller Regel zu versagen. Eine Genehmigung kommt nur in Sonderfällen in Betracht, in denen die Eigenart der Nebentätigkeit insoweit nicht zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen kann, als die Angelegenheit, die Gegenstand der Nebentätigkeit sein soll, nicht der Aufsicht unterliegt und die Nebentätigkeit nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit Zweifel an einer objektiven, gerechten und sachlichen Erledigung der Dienstgeschäfte entstehen zu lassen; derartige Nebentätigkeiten bei der beaufsichtigten Behörde sind z.B. einfache Büroarbeiten, mechanische Hilfeleistungen, reine Schreibarbeiten, Erteilung von Unterricht im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Bediensteten.

4.3 Ein Versagungsgrund i.S. des §73 Abs.2 Satz 2 Nr.3 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anfordern eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder eine Person des öffentlichen Rechts sie oder ihn zur Preisrichterin oder zum Preisrichter, zur Schiedsrichterin oder zum Schiedsrichter oder zur Schlichterin oder zum Schlichter bestellt, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreites mit der Beschäftigungsbehörde der Beamtin oder des Beamten begründen.

5.1 Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ausübung der Nebentätigkeit oder, wenn die Nebentätigkeit noch nicht begonnen worden ist oder Änderungen der Nebentätigkeit eingetreten sind, die Besorgnis einer solchen Beeinträchtigung, dann muss die Genehmigung widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn der gesetzliche Versagungsgrund schon im Zeitpunkt der Genehmigung vorlag, aber nicht beachtet oder erst später als solcher erkannt worden ist (nach der Terminologie des VwVfG also der Fall einer Rücknahme gegeben ist). Die Genehmigung ist teilweise zu widerrufen, zu ändern oder durch Aufnahme einer Auflage zu ergänzen, wenn die Umstände des Einzelfalles entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen vollständigen Widerruf der Genehmigung nicht rechtfertigen.

5.2 Wird eine Genehmigung widerrufen, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

6.1 Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit muss vor Aufnahme bei der zuständigen Stelle (vgl. §73 Abs.3, Gem. RdErl. vom 15.5.1981, Nds.MBl. S.524, geändert durch Gem. RdErl. vom 7.7.1988, Nds.MBl. S.724) schriftlich beantragt werden (§73 Abs.4). Dabei sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art, Umfang (einschließlich der zeitlichen Inanspruchnahme durch Vor- und Nachbereitung) und Dauer der Nebentätigkeit zu erbringen. In der Genehmigung ist der Beamtin oder dem Beamten aufzugeben, Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Mit der Genehmigung zur Ausübung eines freien Berufs oder einer gewerblichen Nebentätigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten zu empfehlen, eine ausreichende Versicherung gegen die Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Arbeit, mangelnder Aufsicht u. ä. abzuschließen.

6.2 Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.

Zu § 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit

1.Unentgeltlich ist eine Nebentätigkeit (§ 74 Nr. 1), wenn die Beamtin oder der Beamte für sie keine Vergütung i.S. des § 75 e erhält.

2.1 Die Genehmigungsfreiheit nach § 74 Nr. 3 bezieht sich nur auf Nebentätigkeiten, die wesentlich auf der eigenen, freien Initiative der Beamtin oder des Beamten beruhen. Sie bezieht sich nicht auf Nebentätigkeiten, bei denen eine verwaltende Tätigkeit oder der Erwerbszweck im Vordergrund steht (z. B. Herausgabe oder Vertrieb von wissenschaftlichen oder anderen Zeitschriften, kunstgewerblicher Produktionsbetrieb).

2.2 Eine Lehrtätigkeit, auch wenn sie in Form einer Vortragsreihe ausgeübt wird, ist nicht genehmigungsfrei i.S. des § 74 Nr. 3.

3.1 Wegen der Zulässigkeit der Erstattung von Gutachten als Nebentätigkeit und wegen des Begriffs des selbständigen Gutachtens vgl. § 71b.

3.2 Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten erforderlich werden, sind wie die Gutachtertätigkeit selbst genehmigungsfrei.

Zu den Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§74 Nr.5) gehört auch die Tätigkeit der Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner solcher Einrichtungen.

Eine staatliche oder behördliche "Anerkennung" als Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen und Beamten gibt es nicht. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts schützen ausschließlich dienstliche Interessen und begründen für außenstehende Dritte, insbesondere für die betreffenden Einrichtungen selbst, keine individuelle Rechtsposition (Urteil des BVerwG vom 1.7.1983, ZBR 1984 S.125). Die Frage der Genehmigungspflichtigkeit oder -freiheit einer Nebentätigkeit und deren Untersagung ist ggf. von der oder dem jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten zu entscheiden.

4.3 Als Selbsthilfeeinrichtung i.S. des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grundsätzlich zu verstehen eine von Beamtinnen und Beamten selbstverwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz), die allein dem Zweck dient, ausschließlich Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Den Beamtinnen und Beamten stehen Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gleich. Der Selbstverwaltungsgrundsatz und der Ausschließlichkeitsgrundsatz sollen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Bezüglich des Selbstverwaltungsgrundsatzes soll in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, dass die Mitglieder oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Einrichtung Angehörige des öffentlichen Dienstes sein müssen oder dass die willensbildenden Organe ausschließlich oder zumindest mehrheitlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Bezüglich des Ausschließlichkeitsgrundsatzes soll sich aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag - ggf. auch auf Grund der oder i.V.m. den gesetzlichen Grundlagen - ergeben, dass die Leistungen und Erträge der Einrichtung ausschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen zugute kommen. Das bloße faktische Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen - also ohne Festschreibung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag - läßt eine abschließende Bewertung nicht zu. Eine Selbsthilfeeinrichtung im vorbezeichneten Sinne setzt eine eigenständige Organisation für deren Aufgaben voraus; z.B. reichen ein spezielles auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgerichtetes Versicherungsangebot in Form spezieller Versicherungstarife und der Vertrieb über eine besondere Außendienstorganisation für eine Qualifizierung als Selbsthilfeeinrichtung ebensowenig aus wie die bloße Einrichtung eines Beirates für das "Beamtengeschäft". Auch dürfen neben der Selbsthilfetätigkeit keine weiteren Unternehmenszwecke verfolgt werden.

5. Die Nebentätigkeit von Ehrenbeamtinnen und -beamten ist nicht genehmigungsbedürftig (§195 Abs.1 Nr.2).

6. Die Genehmigungsfreiheit entbindet die Beamtin oder den Beamten bei Ausübung der Nebentätigkeit nicht von ihren oder seinen dienstlichen Pflichten (vgl. §74a Abs.1).

Zu § 74 a - Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit

1.1 Bei der Prüfung, ob ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit besteht (§74a Abs.2 Satz 1), ist auf das Interesse des Dienstherrn an der Nebentätigkeit abzustellen. Hiernach liegt z.B. ein dienstliches Interesse an einer Nebentätigkeit von unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten vor, wenn mit der Nebentätigkeit Aufgaben der Landesverwaltung wahrgenommen werden oder wenn die Nebentätigkeit im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung ausgeübt wird und die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Allgemeine Verwaltung Kommunale Abteilungen Braunschweig, Hannover, Oldenburg - oder Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betrifft. Bei einer Nebentätigkeit an Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes liegt ein dienstliches Interesse vor, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auch für Bedienstete des Landes bestimmt sind, und zwar auf Grund einer Entscheidung des Landes und nicht durch das bloße Angebot des Veranstalters.

1.2 Die Anerkennung des dienstlichen Interesses ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie schließt die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst in dem zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendigen Umfang mit ein. Die Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit zu untersagen, als das dienstliche Interesse an der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Erledigung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte im Hauptamt überwiegt.

2. Ausnahmen nach §74a Abs.2 Satz 2 sind bei Nebentätigkeiten, an deren Übernahme auch kein öffentliches Interesse besteht, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zuzulassen.

Ergänzung durch Erlass des MI, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 30.4.1997: Nach dem Urteil des BGH vom 10.2.1994 - I ZR 16/92 - (Die Öffentliche Verwaltung S.613, Juristen-Zeitung S.965) ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen während der Dienstzeit durch Angehörige des öffentlichen Dienstes mit oder ohne Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen mit §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu vereinbaren. Dies trifft auch auf genehmigungsfreie Tätigkeiten nach §74 Nr.5 NBG in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten zu. Die Vorgesetzten haben strikt darauf zu achten, dass Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen nur außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume ausgeübt werden.

Zu § 75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

1. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung (§75 Nr.1) besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte z.B. auf Grund von Rechtsvorschriften eine Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§1a) verlangen kann.

2. §75 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung der Nebentätigkeit in ihrem oder seinem Hauptamt in angemessenem Umfang entlastet wird. Unter dieser Voraussetzung ist auch in den Fällen des §75 Nr 3 eine Vergütung nicht zu zahlen.

Zu § 75 a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

1.1 Wird seitens des Dienstherrn, nicht aber von der oder dem Dienstvorgesetzten die Übertragung einer Nebentätigkeit gegen Vergütung auf die Beamtin oder den Beamten vorgeschlagen oder veranlasst, ist hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten herzustellen. Bei Herstellung des Einvernehmens liegt eine Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten i.S. des §75a Abs.1 Nr.2 vor.

1.2 Liegt ein Vorschlag oder eine Veranlassung i.S. des §75a Abs.1 Nr.2 vor, ist dies der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

2. In der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, in der Verfügung nach §72 Satz 3 und in der Mitteilung nach Nr.1.2 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Ablieferungspflicht nach §75a und die Pflicht zur Abrechnung nach §75d hinzuweisen.

Zu § 75c Nutzungsentgelt

1. Der Genehmigung nach §75c Abs.1 bedarf es unabhängig davon, ob der Beamtin oder dem Beamten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn außerhalb der Anwendung dieser Vorschrift gestattet worden ist. Ggf. hat die Beamtin oder der Beamte die Genehmigung nach §75c Abs.1 zusätzlich einzuholen.

2. Zu den Einrichtungen und zum Material des Dienstherrn gehören z.B. Diensträume, Instrumente, Apparate, Maschinen, alle verbrauchbaren Sachen, die Energie. Die Benutzung wissenschaftlicher Literatur im Eigentum des Dienstherrn gilt nicht als Benutzung von Einrichtungen des Dienstherrn.

3. Als Entgelt kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, wenn z.B. die Einzelberechnung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde. Auch ein Pauschalbetrag ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs zu berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Das pauschalierte Entgelt kann auch in einem Vomhundertsatz des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit (ggf. einschließlich Mehrwertsteuer) bemessen werden.

4.1 Die Entscheidungen nach §75c Abs.1 und 2 trifft die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Sie oder er setzt das Entgelt nach §75c Abs.3 fest.

4.2 Der Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme, die Entscheidungen über den Antrag und nach §75c Abs.2 Satz 2 und 3 sowie die Festsetzung des Entgelts bedürfen der Schriftform.

Zu § 75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung

1.1 Die Verpflichtung der Beamtin oder des Beamten zur Abrechnung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder für eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten besteht unabhängig davon, ob die Höchstgrenze nach §75a Abs.2 oder §75b Abs.2 Satz 2 überschritten worden ist, sowie in allen Fällen, in denen das Nutzungsentgelt nach einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird. Einer besonderen Aufforderung durch die oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten bedarf es nicht; sie oder er hat jedoch den Eingang der Abrechnung zu überwachen.

1.2 Die Abrechnung ist nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen, sobald die Vergütung für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden ist und sobald in den Fällen des §75a Abs.1 ggf. außerdem die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen i.S. des §75a Abs.3 feststeht. Verzögert sich die Abrechnung wesentlich über das Ende des Kalenderjahres hinaus, hat die Beamtin oder der Beamte spätestens zum 1.Juli des folgenden Kalenderjahres eine vorläufige Abrechnung vorzulegen, auf deren Grundlage ggf. ein Betrag zur Zahlung eines Abschlages auf die abzuliefernde Vergütung oder das zu entrichtende Nutzungsentgelt festzusetzen ist.

2.1 Bei Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist die Vergütung abzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte für eine bis zum Zeitpunkt der Abordnung oder Versetzung ausgeübte Nebentätigkeit erhalten hat; im übrigen finden die beim neuen Dienstherrn geltenden Nebentätigkeitsvorschriften auf die Beamtin oder den Beamten während der Dauer der Abordnung oder vom Zeitpunkt der Versetzung an Anwendung. Satz 1 Halbsatz 1 gilt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend. Die Abrechnung ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt vorzulegen, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet, versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist; Nr.1.2 Satz 2 gilt sinngemäß.

2.2 Wird die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt, ist auch die Vergütung für die zuvor im Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit mit abzurechnen, es sei denn, dass die Vergütung nach dem Recht des früheren Dienstherrn nicht der Ablieferungspflicht unterliegt. Ein an den früheren Dienstherrn abgelieferter Betrag ist bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Dienstherrnwechsel im Wege der Entlassung beim früheren und Einstellung beim neuen Dienstherrn.

Zu § 77 Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit

1. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht insbesondere dann, wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung durch Rechtsvorschrift oder durch eine Verwaltungsvorschrift, die nicht nur für einen oder mehrere Einzelfälle gilt, mit der Inhaberin oder dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung der Beamtin oder dem Beamten übertragen ist, weil sie oder er Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes war.

2. Die Nebentätigkeit endet nach §77 nur dann, wenn sie der Beamtin oder dem Beamten beim Land, bei einer Gemeinde, einem Landkreis oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person nach landesrechtlichen Bestimmungen übertragen worden ist. Die Rechtsfolge des §77 tritt somit insbesondere nicht ein bei Tätigkeiten in Organen privatrechtlicher Unternehmen (z.B. Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft); das Ausscheiden aus dem Organ richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Soweit die Rechtsfolge des §77 nicht eintritt, ist darauf hinzuwirken, dass die Beendigung der Nebentätigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses vereinbart wird.

3.1 Die Nebentätigkeit endet in den Fällen der Nr.2 Satz 1 kraft Gesetzes; einer besonderen Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten bedarf es insoweit nicht. Die Beamtin oder der Beamte scheidet auch dann aus der Nebentätigkeit ohne weiteres aus, wenn sie ihr oder ihm für eine Zeit übertragen worden ist, die über den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses hinausgeht. Die oder der Dienstvorgesetzte teilt der Beamtin oder dem Beamten die Beendigung der Nebentätigkeit mit.

3.2 Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses unverzüglich der Stelle, bei der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des §77 mitzuteilen.

3.3 Soll ausnahmsweise die Nebentätigkeit über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauern, bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten. Die Anordnung ist unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zu treffen; sie ist an die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten gebunden.

4.1 Übt die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit in einem Organ eines Unternehmens auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten aus, ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses unverzüglich dem MF im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Verwaltung von Landesbeteiligungen mitzuteilen. Will dieses ausnahmsweise nicht das Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Organ veranlassen, stellt es hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten her.

4.2 Endet eine andere auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit nicht nach §77 oder auf Grund besonderer Vereinbarung (Nr.2 Satz3), wirkt die oder der Dienstvorgesetzte auf die Beendigung der Nebentätigkeit aus Anlass der Beendigung des Beamtenverhältnisses hin. Die oder der Dienstvorgesetzte kann hiervon ausnahmsweise absehen.

4.3 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, einem Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, die Nebentätigkeit zu beenden, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nachzukommen. Von dem Verlangen ist das MF in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um eine Nebentätigkeit i.S. der Nr.4.1 Satz 1 handelt.

5. §77 und Nr.4 gelten auch bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Zu § 78 - gestrichen -

Zu § 81 Fernbleiben vom Dienst

Bleiben Beamtinnen oder Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, haben sie der Dienststelle die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Beruht die Erkrankung auf einem Unfall, ist anzugeben, ob Dritte an dem Unfall beteiligt waren. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, ist im allgemeinen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann die oder der Dienstvorgesetzte wiederholt eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung der Beamtin oder des Beamten durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt anordnen. In Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit der für die Untersuchung notwendigen Einrichtung verfügen, ist eine dieser Ärztinnen oder einer dieser Ärzte mit der Untersuchung zu beauftragen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten, sich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten. Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 86 Haftung

1. Zuständigkeit
Schadensersatzansprüche gegen die Beamtin oder den Beamten sind von der oder dem hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten zu prüfen, in deren oder dessen Bereich der Schaden entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn für die Beamtin oder den Beamten im Zeitpunkt der Feststellung des Schadens eine andere Dienstvorgesetzte oder ein anderer Dienstvorgesetzter zuständig ist als bei Eintritt des Schadens. Die abschließende rechtliche Würdigung und Entscheidung über eine Inanspruchnahme der Beamtin oder des Beamten trifft in diesem Fall die oder der neue Dienstvorgesetzte nach Prüfung durch die bisherige Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten. §74 Nds.PersVG ist zu beachten.

Zur Zuständigkeit wird im übrigen auf die Nrn.2.1 und 2.2 zu §95 verwiesen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, sind die obersten Landesbehörden außerdem zuständig für die Leiterinnen oder Leiter derjenigen ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, die andernfalls die Aufgabe selbst wahrnehmen müssten.

2. Verjährungsfrist
Die nach Absatz 3 für den Beginn der Verjährungsfrist von Regressansprüchen maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen ist vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Der Dienstherr hat Kenntnis, wenn die Stellen, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung der Beamtin oder des Beamten zum Schadensersatz zuständig sind, oder die Stellen, die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch für die Vorbereitung der Geltendmachung von Regressansprüchen berufen sind, Kenntnis erlangen. Erhält die fachaufsichtführende Organisationseinheit (z.B. Referat/Dezernat) Kenntnis, ist dies im Hinblick auf die Verjährungsfrist ausreichend.

Zu § 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn

1. Rechtsschutz
1.1 Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§374 StPO) erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt worden, kann ihr oder ihm auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten ihrer oder seiner Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass

  1. ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z.B. weil im Fall einer Verurteilung der Beamtin oder des Beamten mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen wäre),
  2. die Verteidigungsmaßnahme (z.B. Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten erscheint,
  3. die Verauslagung der Kosten der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann und
  4. von anderer Seite - ausgenommen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden - kostenfreier Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Eine von anderer Seite erfolgte Kostenerstattung ist anzurechnen.

1.2 Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind im Fall der Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach §91 Abs.2 ZPO (vgl. §464a Abs.2 StPO) zu erstatten sind. Wenn anzunehmen ist, dass eine vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung überschreiten wird, darf sie insoweit nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall hat die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Gewährung eines Darlehens vor Abschluß der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung vorzulegen. Bei Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. Zahlungen dürfen in diesen Fällen erst nach Eingang der Bestätigung geleistet werden.

1.3 Bei der Prüfung, ob der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Rechtsverteidigung ganz oder teilweise selbst zu verauslagen (Nr.1.1 Satz 2 Buchst. c), sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge und die diesen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

1.4 Wird die Beamtin oder der Beamte in dem Strafverfahren freigesprochen, wird auf Antrag auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, soweit eine Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangt werden kann. Dies gilt nicht für Auslagen gemäß §467 Abs.2 Satz 2, Abs.3 StPO. Übersteigen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Nr.1.2) den Darlehensbetrag, können sie der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag vom Land erstattet werden, soweit es unbillig wäre, sie oder ihn hiermit zu belasten. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet oder wird die Beamtin oder der Beamte außer Verfolgung gesetzt, können nach Lage des Einzelfalles, insbesondere wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt, die Kosten bis zur vollen Höhe in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den Landeshaushalt übernommen werden.

1.5 Wird die Beamtin oder der Beamte verurteilt, ist das Darlehen grundsätzlich in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Nach Lage des Einzelfalles, insbesondere bei nur geringem Verschulden, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auf die Rückzahlung des Darlehens zu einem angemessenen Teil, in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer besonderen Härte auch in voller Höhe, verzichtet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erhält.

1.6 Der Antrag nach Nr.1.4 oder 1.5 ist schriftlich vorzulegen. Über den Antrag darf erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung der Verteidigerin oder des Verteidigers entschieden werden.

1.7 In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Kosten nach Maßgabe der Nrn.1.1 bis 1.6 - ausgenommen Nr.1.2 Satz 3, soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird - auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten auch dann auf den Landeshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluß des Strafverfahrens ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens nicht gestellt oder abgelehnt worden ist.

1.8 Die Nrn.1.1 bis 1.7 finden bei einem Bußgeldverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten entsprechende Anwendung.

1.9 Die Entscheidungen nach den Nrn.1.1 bis 1.8 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach Nr.1.2 Satz 2, Nr.1.5 Satz 2 Halbsatz 2 und Nr.1.7 i.V.m. Nr.1.5 Satz 2 Halbsatz 2 handelt.

1.10 Unberührt bleibt ein Anspruch nach 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes i.d.F. vom 5.4.1965 (BGBl. I S.213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.1988 (BGBl. I S.358), i.V.m. §150 Abs.1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.5.1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S.2864), und ein auf den Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich bei gefahrengeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch der Beamtin oder des Beamten gegen den Dienstherrn auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

1.11 Auch in anderen als Straf- und Bußgeldverfahren kann eine Rechtsschutzgewährung in Betracht kommen, so dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob Rechtsschutz auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht nach §87 Abs.1 gewährt werden kann. So kann eine Rechtsschutzgewährung auch in Betracht kommen

  1. bei Vernehmungen als Zeugin oder Zeuge in besonderen Ausnahmefällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes,
  2. bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-, Sach-, Vermögens- oder immateriellen Schadens in Ausnahmefällen,
  3. bei zivilrechtlichen Verfahren gegen Beamtinnen oder Beamte,
  4. bei aktiven Privat- und Nebenklagen i.S. der StPO, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Rechtsschutzgewährung rechtfertigen, soweit diese Verfahren einen dienstlichen Bezug haben. Die Nrn.1.1 bis 1.10 sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Rechtsschutzgewährung die oberste Dienstbehörde entscheidet. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit es sich nicht um die in Nr.1.9 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Entscheidungen handelt.

2. Ausgleich für Reisezeiten und Rufbereitschaft

2.1 Reisezeiten

2.1.1 Wird die Beamtin oder der Beamte mit fester Arbeitszeit auf Grund von Dienstreisen über die für sie oder ihn festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht, werden Reisezeiten, die zu der Mehrbeanspruchung führen, zu einem Viertel durch Freizeit ausgeglichen, soweit diese Reisezeiten 20 Stunden im Monat (Schwellenwert) überschreiten; der Schwellenwert verringert sich für jede Stunde berücksichtigungsfähiger Reisezeit um eine Stunde. Höchstens wird ein Ausgleich von 13 Stunden gewährt. Hiernach ergibt sich folgender Freizeitausgleich:

Reisezeiten
im Monat
Stunden
Schwellenwert
Stunden
Freizeit-
ausgleich
Stunden
bis 20 20 -
21 19 1
22 18 1
23 17 2
24 16 2
25 15 3
26 14 3
27 13 4
29 11 5
30 10 5
31 9 6
32 8 6
33 7 7
34 6 7
35 5 8
36 4 8
37 3 9
38 2 9
39 1 10
40 0 10
41 0 10
42 0 11
43 0 11
44 0 11
45 0 11
46 0 12
47 0 12
48 0 12
49 0 12
ab 50 0 13.

2.1.2 Nr.2.1.1 ist nicht auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, für die die gleitende Arbeitszeit gilt. Werden solche Beamtinnen oder Beamte durch Reisezeiten erheblich belastet, ist ihnen ein im Vergleich zur Regelung der Nr.2.1.1 angemessener Freizeitausgleich zu gewähren. Dabei ist der Vorteil zu berücksichtigen, der für sie darin besteht, dass Reisezeiten während der Gleitzeit auf Grund der Nr.4.3.1 der Anlage zum Beschluss des LM i.d.F. vom 20.12.1989 (Nds.MBl. 1990 S.127), geändert durch Beschluss vom 19.3.1991 (Nds.MBl. S.396), als Arbeitszeit gelten.

2.1.3 Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft; Entsprechendes gilt für die Rückreise. Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, bleiben außer Betracht.

2.2 Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Soweit die Beamtin oder der Beamte sich bereithalten muss, ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Sechzehntel als Freizeit auszugleichen. Die Rufbereitschaft kann für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst zu einem Achtel als Freizeit ausgeglichen werden, wenn durch die Art des im Bedarfsfall zu versehenden Dienstes die persönliche Lebensführung während der Zeit der Rufbereitschaft besonders stark eingeschränkt ist, wie dies z.B. bei Bediensteten der Mobilen Einsatzkommandos und Spezialeinsatzkommandos oder im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst gegeben ist.

2.3 Gemeinsame Vorschriften

2.3.1 Der Freizeitausgleich soll innerhalb eines Monats gewährt werden. Ist der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraumes oder weiterer zwei Monate nicht möglich, so erhalten an seiner Stelle Beamtinnen und Beamte in BesGr. mit aufsteigenden Gehältern - mit Ausnahme der in §2 Abs.3 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) genannten Fallgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger einer Zulage nach Nr.2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des BBesG - eine Ausgleichszulage in Höhe der in §4 Abs.1 MVergV vorgesehenen Vergütung.

2.3.2 Bei der monatlichen Abrechnung werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

3. Arbeitsbedingungen auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik

Die folgenden Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte, wenn sie auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzt werden bzw. ihr Einsatz auf solchen Dienstposten vorgesehen ist.

3.1 Begriffsbestimmungen

3.1.1 Als Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik werden angesehen:

  1. Bildschirmgeräte aller Art und
  2. Datenverarbeitungsanlagen, die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/ oder weitergeben.

3.1.2 Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgeräte gelten auch Mikrofilmlesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme sowie textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:

Ein textverarbeitendes System erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca.20 bis 24 Zeilen). Nicht zu den Bildschirmgeräten gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.

3.1.3 Bildschirmarbeitsplätze sind Dienstposten, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten sind. Dies ist der Fall, wenn die Beamtinnen oder Beamten mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.

3.1.4 Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Dienstposten, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Beamtinnen oder Beamten sind.

3.1.5 Mischarbeitsplätze sind Dienstposten, an denen sowohl Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Tätigkeiten zu erledigen sind.

3.1.6 Datenverarbeitungsanlagen sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:

  1. Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr.109),
  2. Eingabegerät (DIN 44 300 Nr.133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr.135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr.113) oder entsprechende beEinflussbare Funktionen,
  3. Betriebssystem (DIN 44 300 Nr.59) und
  4. vom Programm (DIN 44 300 Nr.40) her auswechselbarer Speicherinhalt.

3.2 Ausstattung und Gestaltung der Dienstposten

3.2.1 Bildschirmarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Auf diese Dienstposten sind die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8)", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V., BAGUV, anzuwenden. Von diesen Anforderungen kann abgesehen werden, wenn ein Bildschirmgerät von den jeweiligen Beamtinnen oder Beamten nur gelegentlich zu kurzen Eingaben oder Abfragen benutzt wird. Vorhandene Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen der Sätze 1 und 2 nicht entsprechen, können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden. Wird festgestellt, dass Mängel eines Bildschirmgerätes zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, darf das Gerät nicht mehr genutzt werden.

3.2.2 Bildschirmarbeitsplätze sollen, soweit dies arbeitsorganisatorisch sinnvoll ist, als Mischarbeitsplätze (vgl. Nr. 3.1.5) so gestaltet werden, dass Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten in ähnlichem Umfang abwechselt.

3.3 Ärztliche Untersuchungen

3.3.1 Vor der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich auf Veranlassung des Dienstherrn der ärztlichen Untersuchung der Augen zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung soll nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G-37 (Screeningtest) durchgeführt werden.

3.3.2 Die ärztliche Untersuchung der Augen ist bei Beamtinnen und Beamten, die bereits auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung tätig sind, nachzuholen, wenn eine ärztliche Untersuchung der Augen nach den bisher geltenden Regelungen noch nicht durchgeführt worden ist.

3.3.3 Eine erneute Untersuchung der Augen ist nach dreijähriger Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung seit der jeweils letzten Untersuchung, sonst bei gegebener Veranlassung, vorzunehmen.

3.3.4 Die Untersuchungen nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.3 werden vom personal- oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine weitergehende augenärztliche Untersuchung verAnlasst. Besteht kein personal- oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl der Beamtin oder des Beamten durchzuführen.

3.3.5 Die Kosten der Untersuchung trägt das Land als Dienstherr, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Die Kosten sind von der Behörde zu übernehmen, die die Untersuchung verAnlasst hat. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die auf Grund der Untersuchung ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmgerät erforderlich werden. Nr. 2.6 Satz 3 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähige Aufwendungen entstehen in diesem Zusammenhang nicht; Leistungen von Krankenversicherungen (auch privaten) sind zu berücksichtigen.

3.4 Einweisung und Einarbeitung

Vor Aufnahme der Tätigkeit an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte sind die betroffenen Beamtinnen und Beamten rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgabe, die Arbeitsmethode und die Handhabung der Geräte theoretisch und praktisch zu unterrichten. Den Beamtinnen und Beamten ist für die Einarbeitung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Unterrichtung und die Einarbeitung sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Finden sie ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. Etwaige Kosten trägt der Dienstherr.

3.5 Schutzvorschriften

3.5.1 Der geplante erstmalige Einsatz auf einem Bildschirmarbeitsplatz bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese oder dieser das 55.Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Zustimmung kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Übernahme des Dienstpostens schriftlich widerrufen werden. Nach erfolgtem Widerruf darf die Beamtin oder der Beamte für die Dauer von drei Monaten auf dem Bildschirmarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

Kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund einer erneuten Untersuchung nach Nr.3.3.3 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung oder auf Grund eines Widerrufs nach Nr.3.5.1 Satz 2 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, ist sie oder er auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Dienstposten umzusetzen. Der Beamtin oder dem Beamten ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Dienstposten zu geben; Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung sind durchzuführen.

Werdende Mütter sollen auf ihren Wunsch von der Bildschirmarbeit befreit werden, soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist. Sie dürfen an Bildschirmgeräten nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Werdende Mütter sind bei Bekanntwerden der Schwangerschaft durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten darauf hinzuweisen. Nach Beendigung der Schutzfristen nach der MuSchV oder nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nach der ErzUrIV sollen sie die Möglichkeit erhalten, auf einen vergleichbaren - d. h. auch technisch weiterentwickelten - Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren. Während des Erziehungsurlaubs soll ihnen in zeitlicher Nähe zur wiederaufzunehmenden beruflichen Tätigkeit außerdem die Möglichkeit der Fortbildung an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingeräumt werden.

3.6 Verhaltens- und Leistungskontrolle

Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informations- und Kommunikationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistungen oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus Nr.3.6.2 etwas anderes ergibt.

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist.

3.7 Arbeitsunterbrechungen

3.7.1 Einer Beamtin oder einem Beamten auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeweils nach 50minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten gelegt werden.

3.7.2 Unterbrechungen nach Nr.3.7.1 Satz 3 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

3.7.3 Die Nrn.3.7.1 und 3.7.2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm i.S. der Nr.3.7.1 Satz 1 über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.

4. Übertragung der Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen

Der Dienstherr kann die Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen nach §87 Abs.3 Satz 1 Nr.1 einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen (Mandat). Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung des MF (§70 i.V.m. §79 Abs.1 LHO). Die Zuständigkeit des Dienstherrn für die Widerspruchsentscheidung bleibt unberührt; der Dienstherr ist auch weiterhin Adressat der Klage.

Zu § 87a Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen

Die Regelung stellt nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und sonstigen Angehörigen ab. Abgrenzungskriterium ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege. Erfaßt werden z. B. leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, also jedes der Beamtin oder dem Beamten nahestehende Kind.

2. Ermäßigung der Arbeitszeit kann auch zwei Personen gleichzeitig gewährt werden, wenn jede von ihnen die Voraussetzung der tatsächlichen Betreuung oder Pflege erfüllt. Eine Änderung des Umfanges der ermäßigten Arbeitszeit oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur ermäßigten Arbeitszeit während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig.

3. Bei Anwendung des §87a Abs. 3 ist davon auszugehen, dass die Beamtin oder der Beamte die durch die Ermäßigung der Arbeitszeit oder den Urlaub gewonnene freie Zeit für die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nutzt. Eine Nebentätigkeit ist daher der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich nur unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem zeitlichen Umfang zu genehmigen wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.

Zu § 89 Amtsbezeichnung

1. Ändert sich bei aktiven Beamtinnen oder Beamten die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihr oder ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die Beamtin oder der Beamte ist nur noch befugt, die neue Amtsbezeichnung zu führen.

2.1 Die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" nach §89 Abs.6 ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der entlassenen Beamtin oder des entlassenen Beamten zu erteilen. Eine Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn

  1. die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte eine Dienstzeit von in der Regel mindestens zehn Jahren zurückgelegt und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat und
  2. ihr oder ihm nach der Entlassung kein Amt, das einer BesGr. mit mindestens demselben Endgrundgehalt angehört wie das bisherige Amt, übertragen worden ist oder voraussichtlich übertragen werden wird.

2.2 Der Antrag der Beamtin oder des Beamten, die Entscheidung hierüber und die Verfügung nach §89 Abs.6 Satz 2 bedürfen der Schriftform.

Zu § 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

1.1 Beamtinnen und Beamte haben bei einer Dienstunfähigkeit, die auf einem Umstand beruht, der Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten auslösen kann, ihrer Behörde die zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen (vgl. z.B. Satz 2 der VV zu §81). Sie haben Umstände, die zu einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf das Land führen können, auch dann mitzuteilen, wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

1.2 Damit sichergestellt ist, dass die Behörden von einem Vorfall, der Schadensersatzansprüche des Landes auslösen kann, erfahren, haben sie für die Bearbeitung von Krankmeldungen stets Vordrucke zu verwenden. Diese sind so zu gestalten, dass sie

  1. eindeutige Angaben darüber enthalten, ob die Dienstunfähigkeit unter Beteiligung eines Dritten verursacht worden ist,
  2. eine Verfügung vorsehen, was zur Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche zu veranlassen ist.

Ohne Prüfung, ob Dritte beteiligt waren, darf keine Krankmeldung zu den Akten genommen werden. Sofern Beihilfestellen oder andere Dienststellen erfahren, dass eine Beamtin oder ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder eine oder einer ihrer Angehörigen von einem Dritten körperlich verletzt oder getötet worden ist, haben sie unverzüglich die zuständige Stelle (in der Regel die Personalstelle) zu unterrichten, damit diese den eventuellen Übergang eines Schadensersatzanspruchs gemäß §95 prüfen kann. Auf §5 Abs.5 BhV und Nr.10 des Formblattes für Beihilfeanträge wird Bezug genommen.

1.3 Die zuständige Stelle untersucht und verfolgt etwaige Schadensersatzansprüche unverzüglich. Sie beachtet insbesondere die Verjährungsfristen, z.B. nach §14 STVG, §852 BGB; hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche durch eine eigene Klage der oder des Verletzten gegen die Schädigerin oder den Schädiger nicht unterbrochen wird. Auf das Urteil des BGH vom 17.12.1985 (DÖD 1986 S.155 = NVWZ 1986 S.507), wonach die Schädigerin oder der Schädiger im Falle der Tötung einer Beamtin oder eines Beamten grundsätzlich verpflichtet ist, dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten für einen bestimmten Zeitraum die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser den Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringen hat, wird Bezug genommen.

1.4 Die Bezügestelle sowie die für die freie Heilfürsorge zuständige Abrechnungsstelle teilen der zuständigen Stelle auf Anfrage mit, in welcher Höhe Bezüge, Beihilfeaufwendungen und andere Leistungen, die durch ein Schadensereignis verursacht worden sind und als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollen, gewährt wurden. Hierfür ist der Vordruck "Schadensersatzansprüche des Landes" - Nr.030 000 080 - zu verwenden, der von der Bezirksregierung Braunschweig gemäß RdErl. vom 13.8.1981 (Nds.MBl. S.774) beschafft wird.

2.1 Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind zuständig

a) die obersten Landesbehörden

für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten einschließlich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen und der Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Geschäftsstelle sowie in ihrem Geschäftsbereich für die Beamtinnen und Beamten

b) die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,

für die bei ihnen und bei ihren nachgeordneten Behörden und Dienststellen beschäftigten Beamtinnen und Beamten; sie werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Beamtinnen und Beamte nachgeordneter Behörden oder Dienststellen auf diejenigen nachgeordneten Behörden oder Dienststellen zu delegieren, die personalrechtliche Befugnisse für die genannten Beamtinnen und Beamten haben.

2.2 Besondere Zuständigkeiten bestehen für

a) die Bezirksregierungen für die Beamtinnen und Beamten bei

b) das Oberlandesgericht Celle für die Beamtinnen und Beamten des Fachbereichs Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,

c) das Landesversorgungsamt Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten der Niedersächsischen Landesprüfungsämter für Studierende der Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin,

d) die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege für die studierenden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf,

e) die Universitäten, die Hochschulen sowie die Fachhochschulen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie die Universität Hannover für die Beamtinnen und Beamten des Niedersächsischen Instituts für Radioökologie in Hannover sowie der Technischen Informationsbibliothek in Hannover,

f) das Niedersächsische Landesverwaltungsamt für die Versorgungsberechtigten des Landes.

2.3 Hat die Schädigung einer Beamtin oder eines Beamten den Eintritt eines Versorgungsfalles zur Folge oder tritt der Versorgungsfall aus anderen Gründen ein, obliegt die - ggf. weitere - Verfolgung des Schadensersatzanspruchs dem NLVWA - Beamtenversorgung -. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalles sind deshalb alle einschlägigen Unterlagen unverzüglich an das NLVWA abzugeben.

Zu § 96 Ersatz von Sachschaden

1. Umfang des Dienstes

Zum Dienst gehören auch

  1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Satz 1 gilt für Ausbildungsreisen und -gänge von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst entsprechend.

2. Schadensereignis

2.1 Ein Ersatz von Sachschäden nach §96 setzt voraus, dass die Beschädigung oder Zerstörung der Sache auf eine plötzliche äußere Einwirkung zurückzuführen ist; nicht erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt des Schadens körperlich gefährdet war.

2.2 Das Begriffsmerkmal "bei Ausübung des Dienstes" ist nur dann verwirklicht, wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung gegeben ist. Der enge Zusammenhang mit den Dienstaufgaben muß sowohl hinsichtlich der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten als auch in bezug auf die vom Gesetz geschützten Gegenstände bestehen. Das Schadensereignis muß sich demnach als unmittelbare Folge der Dienstausübung darstellen; ein nur mittelbarer Zusammenhang reicht nicht aus. Auf Bekleidung bezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich nur die während der Dienstverrichtung getragenen, nicht aber die zuvor abgelegten oder die nach Beendigung des Dienstes im Dienstraum zurückgelassenen Kleidungsstücke dem Schutz des Gesetzes unterliegen. Hat die Beamtin oder der Beamte Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die sie oder er unmittelbar zur Dienstausübung benötigt oder bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit üblicherweise mit sich führt, während der Dienstausübung vorübergehend nicht bei sich, sondern ordnungsgemäß verwahrt, ist ein in dieser Zeit eintretender Schaden erstattungsfähig, wenn die räumliche Trennung von den genannten Gegenständen notwendige Folge der Dienstausübung ist (z.B. Ablegen eines Kleidungsstückes wegen Anlegung notwendiger Schutzkleidung oder Ablegen eines Mantels, wenn die Dienstausübung während des Tages zeitweilig das Tragen eines Mantels erfordert).

3. Gegenstände, für die Ersatz geleistet werden kann

3.1 Zu den Gegenständen, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, gehören insbesondere solche, die im Dienst benötigt werden. Ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich.

3.2 Ein Ersatz ist ausgeschlossen für private Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände benutzt, die bei Ausübung des Dienstes benötigt werden (z.B. Fachliteratur, Taschenrechner, Kugelschreiber), es sei denn, dass der Dienstherr die Benutzung ausdrücklich gestattet.

3.3 Eine Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Der Verkaufswert unbrauchbar gewordener Hilfsmittel kann angerechnet werden.

3.4 Zu den sonstigen Gegenständen, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, können nach Maßgabe der Nrn.5 bis 7 auch Kraftfahrzeuge gerechnet werden.

4. Vom Ersatz ausgeschlossene Schäden

4.1 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhalten kann. Ansprüche auf Beihilfe und freie Heilfürsorge sind nicht als vorrangig anzusehen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Beamtin oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Ersatzanspruch geltend macht. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit nicht §95 Anwendung findet.

4.2 Mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Gegenstand der Beamtin oder des Beamten stehende Schäden werden nicht erstattet (s. jedoch Nr.6.4).

5. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen - allgemein -

Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten (Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad, Kraftwagen usw.) sind zu unterscheiden:

6. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen und Dienstgängen

6.1 Sachschäden sind grundsätzlich voll zu erstatten, sofern sie

  1. an einem anerkannten privaten Kraftfahrzeug bei Dienstreisen oder Dienstgängen entstanden sind, für die diese Anerkennung gilt (§6 Abs.2 des BRKG),
  2. an einem anderen privaten Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz bei Dienstreisen oder Dienstgängen entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflussnahme des Dienstherrn beruht.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten kann vom Dienstherrn regelmäßig dann verAnlasst werden, wenn ein geeignetes Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht und entweder

Das "Verlangen" oder die "Einflussnahme " des Dienstherrn ist vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges auszusprechen und aktenkundig festzuhalten. Die Entscheidung über die dienstliche Veranlassung kann für regelmäßige oder gleichartige Fahrten zusammengefaßt werden.

In den übrigen Fällen kommt eine Erstattung von Sachschäden nicht in Betracht.

6.2 Parkschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz entstehen, werden von der Ersatzleistung mit erfaßt. Dies gilt auch für Parkschäden, die bei mehrtägigen Dienstreisen während der Nachtruhe entstehen.

6.3 Grundsätzlich werden nur die Sachschäden am Kraftfahrzeug ersetzt. Ist eine Instandsetzung möglich und übersteigen die Kosten dafür nicht den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges, sind die Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dabei ist ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug ("neu für alt") vorzunehmen, wenn durch die Instandsetzung eine Wertsteigerung eingetreten ist oder die Beamtin oder der Beamte durch die Instandsetzung Aufwendungen erspart, die sie oder er sonst hätte machen müssen. Ist eine Instandsetzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, wird der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert und übliche Händlerspanne einschließlich Mehrwertsteuer) des Kraftfahrzeuges unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes ersetzt. Hat das Kraftfahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Minderung an Wert erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu §251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. Ein merkantiler Minderwert kommt im Regelfall dann nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Kraftfahrzeuges fünf und mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km übersteigt.

6.4 Darüber hinaus sind gegen Nachweis die Kosten erstattungsfähig, die mit der unmittelbaren Behebung des Sachschadens zusammenhängen (z.B. Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten der Ab- und Anmeldung bei Totalschäden einschließlich der Kosten für Kfz-Kennzeichen, notwendige Gutachterkosten).

6.5 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Eine bestehende Kaskoversicherung ist in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes an Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages einer Selbstbeteiligung ergäbe. In diesem Fall ist der zuletzt genannte Gesamtbetrag in einer Summe in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.

Bei der Vergleichsberechnung ist auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen.

Eine Änderung der Kaskoversicherungstarife, die erst nach dem Schadensereignis in Kraft tritt, ist wegen des fehlenden ursächlichen Zusammenhangs unbeachtlich, auch wenn dadurch der Gesamtbetrag der Vergleichsberechnung den Sachschaden übersteigt.

Bei Anschaffung eines anderen Kraftfahrzeuges, das zu einer höheren Kaskoversicherungsklasse gehört, oder bei einer Erhöhung der Kaskoversicherungstarife sind der Beamtin oder dem Beamten die durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes entstandenen Mehrkosten auf Antrag zu erstatten.

Bei einem nachfolgenden privaten Kraftfahrzeugunfall ist der hieraus folgende - weitere - Verlust an Schadensfreiheitsrabatt, soweit er durch den vorangegangenen, bei Ausübung des Dienstes entstandenen Kraftfahrzeugschadensfall ursächlich bedingt ist, zu erstatten. Folgt - umgekehrt - auf einen privaten Kraftfahrzeugunfall ein solcher bei Ausübung des Dienstes, so ist die dann anstehende Erhöhung der Kaskoversicherung ebenfalls zu erstatten, da sie ihre Ursache in dem Kraftfahrzeugunfall bei Ausübung des Dienstes hat.

In den Bescheid über die Gewährung von Sachschadensersatz ist folgender Zusatz aufzunehmen:

Vermindert sich die Summe des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes eingetretenen Schadens (z.B.: nach Stillegung des Kraftfahrzeuges, Anschaffung eines Kraftfahrzeuges einer niedrigeren Versicherungsklasse, Senkung der Versicherungstarife), ist dies anzuzeigen. Sich daraus ergebende Überzahlungen sind zurückzuerstatten, soweit sie 10,- DM übersteigen.

Der weggefallene Schadensfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Sonstige Folgeschäden sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (z.B. Mietwagenkosten). In besonderen Einzelfällen können derartige Schäden jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung für die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z.B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kraftfahrzeugbenutzung wegen Körperbehinderung).

7. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen auf dem Weg von und nach der Dienststelle

7.1 Der Ersatz von Schäden, die an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten entstehen, das auf dem Weg von und nach der Dienststelle benutzt oder das während des Dienstes auf einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Parkplatz oder auf öffentlichen Straßen abgestellt wird, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen die besonderen Voraussetzungen des §96 Abs.1 Satz 2 vor. Schwerwiegende dienstliche oder persönliche Gründe i.S. von §96 Abs.1 Satz 2 Nr.2 können sich ergeben aus

  1. der Eigenart des Dienstes (z. B. an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit),
  2. den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten (z.B. Körperbehinderung),
  3. den örtlichen Verhältnissen (z.B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen).

Bei Vorliegen eines dieser Gründe stellt die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg von und nach der Dienststelle generell eine erhöhte Gefahr i.S. von §96 Abs.1 Satz 2 Nr.2 dar.

Die Erstattung ist auf höchstens 650,- DM (bei Krafträdern und Zweirädern - auch mit Beiwagen - bis zum Betrag von 300,- DM) begrenzt.

7.2 Wenn das private Kraftfahrzeug ausschließlich wegen einer Dienstreise/eines Dienstganges i.S. der Nr.6.1 benutzt werden sollte oder benutzt wurde, besteht für Unfälle auf dem Weg von und nach der Dienststelle Anspruch auf vollen Ersatz von Sachschäden. Die Beweisführung, das Kraftfahrzeug sei ausschließlich wegen einer nachfolgenden Dienstreise/eines nachfolgenden Dienstganges benutzt worden, liegt bei der Beamtin oder dem Beamten.

7.3 Für Fahrten gemäß §23 Abs. 3 BRKG besteht bei Wegeunfällen entsprechend Nr.6.1 Buchst. b Anspruch auf den vollen Ersatz von Sachschäden.

8. Ausnahmeregelungen

8.1 In besonders begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des MI oder der von ihm bestimmten Stellen von den Nrn.3.1 bis 3.4 und 6.1 abgewichen werden.

8.2 Der Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen scheidet in der Regel aus, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht Reisekostenvergütung nach dem BRKG erhält, sondern ihr oder ihm die nach anderen Gesetzen (z.B. nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) erhobenen Reisekosten und Wegegelder überlassen werden und wenn ihr oder ihm deshalb nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

9. Mitverschulden

Bei grober Fahrlässigkeit ist zu prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen.

10. Bagatellgrenze

Beträge bis zu einer Höhe von 10,- DM werden nicht erstattet.

11. Zuständigkeiten

Für die Regelung von Sachschäden nach §96 Abs.1 sind zuständig,

  1. soweit es sich um Schäden an Kraftfahrzeugen nach den Nrn.5 bis 8.2 handelt, die obersten Dienstbehörden und die ihnen nachgeordneten Behörden in gleichem Umfang, wie ihnen die Befugnisse nach §32 Satz 1 BeamtVG zustehen (vgl. den Gem. RdErl. vom 30.12.1986, Nds.MBl. 1987 S.81),
  2. in den übrigen Fällen die unmittelbaren Dienstvorgesetzten.

Zu § 101 Offenheitsgrundsatz, Personalakten

1. Personalaktenbegriff

Über jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Zu den Vorgängen, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen, gehören nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Beamtenverhältnisses insgesamt oder einzelne aus ihm fließende Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Beamtenverhältnis betreffende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren. Der unmittelbare innere Zusammenhang fehlt bei Beiträgen und vorbereitenden Stellungnahmen zu Beurteilungen, soweit diese nicht förmlich in die Beurteilung integriert oder mit ihr eröffnet worden sind. Für den erforderlichen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind. Vorgänge gehören dann nicht zur Personalakte, wenn der Zweck, zu welchem die Vorgänge angelegt sind, außerhalb des durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt, nämlich wenn diese Vorgänge besonderen, von dem Beamtenverhältnis und der Person der Beamtin oder des Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen; dies gilt auch dann, wenn das Beamtenverhältnis einer einzelnen Beamtin oder eines einzelnen Beamten zwar berührt wird, diese Berührung aber gegenüber einem außerhalb dessen liegenden prägenden Zweck, zu dem die Vorgänge angelegt sind, zurücktritt.

2. Inhalt

2.1 In die Personalakte sind insbesondere aufzunehmen

  1. ein weiterzuführender Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte (soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, ist hierfür der Vordruck Nr.030 000 007 zu verwenden, der von der Bezirksregierung Braunschweig beschafft wird),
  2. Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Lichtbild,
  3. Personenstandsurkunden und ggf. Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher (vgl. die VV zu §§9 und 10),
  4. Nachweise über Vor-, Aus- und Fortbildung einschließlich Prüfungszeugnisse und andere Befähigungsnachweise,
  5. Führungszeugnisse, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
  6. Gesundheitszeugnisse, ärztliche Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung für einen bestimmten Dienstposten, Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft,
  7. Nachweise über Wehr- und Zivildienst sowie ähnliche Dienste,
  8. Unterlagen über Vereidigung, Ernennung, Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umsetzung, Übertragung eines Dienstpostens, Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit, Urlaub, Dienstjubiläum, Dienstunfälle, Nebentätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Ehrungen, Belobigungsschreiben,
  9. dienstliche Beurteilungen, Dienstzeugnisse,
  10. Unterlagen über Erkrankungen,
  11. Vorgänge über mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, soweit sie sich als begründet oder zutreffend erweisen,
  12. abschließende Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis,
  13. Unterlagen über Ermittlungs-, Straf-, Berufsgerichts- und Bußgeldverfahren (soweit ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht) und Maßnahmen der Dienstaufsicht,
  14. abschließende Entscheidungen in Regreß- und Schadensersatzverfahren,
  15. Disziplinarvorgänge nach Abschluß des Disziplinarverfahrens,
  16. Besoldungsvorgänge einschließlich der Vorgänge über Abtretungen, Pfändungen, Verpfändungen, Gehaltsvorschüsse,
  17. Unterlagen über Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Reisekostenvergütung,
  18. Beihilfevorgänge,
  19. Unterlagen über Unterstützungen und Zuschüsse,
  20. Unterlagen über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand,
  21. Vorgänge über die Versorgung der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen,
  22. Vorgänge über arbeitsmedizinische Untersuchungen,
  23. Abrechnungsunterlagen der freien Heilfürsorge (nur bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im Einsatzdienst),
  24. Eingaben und Gesuche der Beamtin oder des Beamten in persönlichen Angelegenheiten.

2.2 Nicht zu den Personalakten, sondern zu den Sachakten gehören insbesondere

  1. die während des Vorbereitungsdienstes gefertigten Übungsarbeiten,
  2. Prüfungsakten,
  3. Sicherheitsakten,
  4. Aufstellungen über Kassenfehlbeträge von Kassenführerinnen und Kassenführern,
  5. Kindergeldakten (Sie können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.),
  6. Vorgänge über die Auswahl bei der Besetzung von Dienstposten (enthält ein solcher Vorgang eine selbständige Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten, ist diese im Wortlaut in der Personalakte zu vermerken),
  7. Verfahrensakten, die bei den Personalvertretungen, beim Landespersonalausschuß sowie bei den für die Erteilung von Ausnahmen nach den Laufbahnvorschriften zuständigen Behörden entstehen,
  8. Verfahrensakten in Wiedergutmachungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  9. Unterbringungsakten nach dem G 131,
  10. Akten der oder des Sicherheitsbeauftragten,
  11. Akten, in denen Eingaben an den LT bearbeitet werden.

2.3 Der Beamtin oder dem Beamten ist jede Beurteilung, die zur Personalakte genommen wird, in Urschrift vorzulegen oder abschriftlich zu übersenden; dies ist aktenkundig zu machen.

3. Entfernung von Schriftstücken

3.1 Schriftstücke dürfen aus der Personalakte außer in den gesetzlich bestimmten Fällen (§119 Abs.1 NDO, §101 Abs.3 bis 5) nur entfernt werden, wenn sie irrtümlich oder zu Unrecht zur Personalakte genommen worden sind. An Stelle der aus diesem Grund entfernten Schriftstücke ist ein Vermerk zur Personalakte zu nehmen, aus dem sich der Grund der Entfernung und der Verbleib der Schriftstücke ergeben.

3.2 Anträge nach §101 Abs. 3 sind schriftlich unter Angabe der Seitenzahl zu stellen und auf einem besonderen Blatt zu begründen. In der Entscheidung über den Antrag sind lediglich die Seitenzahlen derjenigen Vorgänge zu erwähnen, die auf den Antrag der Beamtin oder des Beamten vernichtet worden sind. Antrag und Entscheidung sind zur Personalakte zu nehmen; die Begründung des Antrages ist zu vernichten. Wird dem Antrag nur teilweise entsprochen, sind die zu beseitigenden Aktenteile zu vernichten oder, soweit sie von den zu belassenden Aktenteilen nicht getrennt werden können, unleserlich zu machen. In diesem Fall darf die Beseitigung nur erfolgen, wenn und soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat oder über den Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden ist; der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. die Rechtskraft der Entscheidung und das Datum der teilweisen Beseitigung sind aktenkundig zu machen.

3.3 Anträge nach §101 Abs.4 sind schriftlich unter Angabe der Seitenzahl zu stellen und schriftlich zu beantworten. Antrag und Entwurf der Beantwortung sind zur Personalakte zu nehmen. In dem Antwortschreiben sind lediglich die Seitenzahlen der vernichteten Schriftstücke zu erwähnen.

3.4 Wegen der Anwendung des §101 Abs.5 wird auf die TilgVO vom 26.9.1974 (Nds.GVBl. S.428) verwiesen.

4. Gliederung (Grundakte, Teil- und Nebenakten)

4.1 Die Personalakte ist in Grundakte und Teilakten aufzugliedern.

4.2 Die Grundakte enthält alle Personalvorgänge über die Beamtin oder den Beamten, soweit sie nicht zum Inhalt der Teilakten gehören.

4.3 Teilakten sind anzulegen für Vorgänge über

  1. Disziplinarverfahren und mißbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten,
  2. strafrechtliche Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Entscheidungen,
  3. Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
  4. berufsgerichtliche Verfahren,
  5. Besoldung,
  6. fVersorgung,
  7. Gehaltsvorschüsse, Abtretungen, Pfändungen, Verpfändungen, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung (die Vorgänge können getrennt oder zusammengefaßt, ggf. auch mit den unter dem Buchstaben e oder f genannten Vorgängen, als Teilakten angelegt werden),
  8. Beihilfen,
  9. Abrechnungsunterlagen der freien Heilfürsorge;

sie sind ferner für sonstige ihrem Inhalt nach zur Personalakte gehörende Vorgänge (s. Nr.1) anzulegen, die bei einer anderen als der die Grundakte fahrenden Stelle anfallen. Für jedes Verfahren (Satz 1 Halbsatz 1 Buchst. a bis d) sind getrennte Teilakten anzulegen. Bei Vorgängen, die der Tilgung unterliegen (§119 NDO, §101 Abs.5), ist §2 Abs.1 und 2 TilgVO zu beachten.

4.4 Weitere Teilakten können angelegt werden z. B. für Vorgänge über

  1. Vorbereitungsdienst,
  2. dienstliche Beurteilungen,
  3. Urlaub,
  4. Erkrankungen,
  5. Nebentätigkeiten,
  6. Dienstunfälle.

4.5 Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.

4.6 Die die Grundakte führende Stelle ist über die Anlegung von Teil- und Nebenakten zu unterrichten. Der Grundakte ist ein Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten vorzuheften. Das Verzeichnis muß die Bezeichnung der einzelnen Teil- und Nebenakten und die Angabe der aktenführenden Stelle enthalten. Es ist neu anzulegen, wenn eine Teilakte wegen Tilgung des Vorgangs vernichtet wird; das alte Verzeichnis ist ebenfalls zu vernichten.

4.7 Die Beschriftung der Personalakte soll folgende Angaben enthalten:

Personalakte

- Grundakte -
- Teilakte .................................................................................
(z. B. Besoldung)

der/des

..................................................................................................
(Amts-, Dienstbezeichnung)

..................................................................................................
(Name, Vorname, Geburtsdatum)

Empfänger-Nr.:.....................................
Band:............................................. begonnen am: ...........................................

Hinweis auf weitere Bände:
.........................................,
geschlossen am:...............................
aufzubewahren bis:..........................

4.8 Die zur Personalakte gehörenden Schriftstücke sind in zeitlicher Reihenfolge zu ordnen und fortlaufend und dauerhaft zu numerieren.

5. Zuständigkeit, Abgabe, Aufbewahrung

5.1 Die Grundakte und die in Nr.4.3 Satz 1 Buchst. a bis d bezeichneten Teilakten werden bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, die übrigen Teilakten jeweils bei der Stelle geführt, die für die Angelegenheit zuständig ist, in der die Vorgänge entstanden sind, die die Teilakte bilden. Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.

5.2 Wird die Beamtin oder der Beamte an eine andere Behörde der Landesverwaltung abgeordnet, so kann die Personalakte dieser Behörde auf Anforderung vorübergehend überlassen werden. Wird die Beamtin oder der Beamte an eine andere Behörde der Landesverwaltung versetzt, so ist die Personalakte abzugeben. Dies gilt nicht, soweit die Personalakte bei einer gemeinsam übergeordneten oder zentralen Stelle geführt wird.

5.3 Wird die Beamtin oder der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt oder begründet sie oder er zu einem anderen Dienstherrn ein neues Beamtenverhältnis, kann die Personalakte auf Anforderung mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten dem anderen Dienstherrn vorübergehend überlassen oder an ihn abgegeben werden, soweit sie nicht zahlungsbegründende Unterlagen enthält. Zahlungsbegründende Unterlagen dürfen einem anderen Dienstherrn nur vorübergehend überlassen werden. Absatz 1 gilt für sonstige Datenübermittlungen (z.B. Auskünfte) entsprechend.

5.4 Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist die Personalakte (Grundakte und Teilakten) bei derjenigen Stelle aufzubewahren, die die Grundakte zuletzt geführt hat. Die Teilakte "Versorgung" wird beim NLVWA - Beamtenversorgung - aufbewahrt. Wird eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter erneut in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen, ist die bisherige Personalakte - ausgenommen die Teilakte "Versorgung" - auf Anforderung an die zuständige neue aktenführende Stelle abzugeben.

6. Vertraulichkeit

6.1 Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Die mit ihrer Bearbeitung und Verwahrung beauftragten Bediensteten sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht besonders hinzuweisen.

6.2 Personalakten sind so aufzubewahren, dass kein Unbefugter Einblick erlangen kann.

6.3 Beihilfevorgänge und Abrechnungsunterlagen der freien Heilfürsorge und Heilverfahren sind von der Grundakte und den übrigen Teilakten getrennt aufzubewahren.

6.4 Ärztliche Gutachten über den körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten sowie Führungszeugnisse und unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind in verschlossenem Umschlag aufzubewahren. Dieser darf außer bei einer Einsichtnahme durch die Beamtin oder den Beamten oder von diesen Beauftragten nur geöffnet werden, wenn eine Personalangelegenheit die Einsichtnahme erfordert; Anlass und Datum der Einsichtnahme sind auf dem Umschlag zu vermerken.

6.5 Die Personalakte darf - auch innerhalb der Behörde - nur verschlossen versandt werden.

7. Einsichtnahme

7.1 Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte ist an die Behörde zu richten, bei der die Personalakte geführt wird.

7.2 Dem Antrag der Beamtin oder des Beamten, einer oder einem von ihr oder ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Personalakte zu gewähren, ist grundsätzlich zu entsprechen. Die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Einsichtsrechts ist lediglich unter dem Aspekt des Mißbrauchs beschränkt.

7.3 Die Personalakte ist bei der Behörde einzusehen, bei der sie geführt wird. Liegen besondere Gründe vor, so kann die oder der Dienstvorgesetzte die Einsicht bei einer anderen Behörde gestatten.

7.4 Die Personalakte ist bei der Behörde unter Aufsicht während der Dienststunden einzusehen.

7.5 Von der Einsichtnahme sind ärztliche Zeugnisse und Gutachten nicht ausgeschlossen. Soweit zu befürchten ist, dass eine solche Einsichtnahme der Beamtin oder dem Beamten Nachteile an der Gesundheit zufügen würde, soll der Inhalt der ärztlichen Zeugnisse und Gutachten möglichst durch im Landesdienst stehende Ärztinnen oder Ärzte vermittelt werden. Müssen andere Ärztinnen oder Ärzte in Anspruch genommen werden, trägt das Land die notwendigen Kosten. Nr.2.6 Satz3 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

7.6 Bei der Einsichtnahme ist der Beamtin oder dem Beamten oder einer oder einem Bevollmächtigten eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung von Abschriften einzelner Schriftstücke zu gestatten. Auf Antrag können der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Bevollmächtigten Abschriften oder Ablichtungen einzelner Schriftstücke gegen Kostenerstattung überlassen werden.

7.7 Aktenvermerke über die Einsichtnahme durch die Beamtin oder den Beamten oder Bevollmächtigte haben zu unterbleiben. Schriftliche Anträge sind zu vernichten.

7.8 Die Beamtin oder der Beamte darf von der Kenntnis, die sie oder er durch die Einsicht in die Personalakte erlangt, nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Wahrung berechtigter Belange notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der auf Grund einer Vollmacht Einsicht in die Personalakte einer anderen Beamtin oder eines anderen Beamten erlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eigene personenbezogene Daten der Beamtin oder des Beamten; hiervon unberührt bleibt die Schweigepflicht nach §68. Bei Verstößen ist zu prüfen, ob Disziplinarmaßnahmen angebracht sind.

7.9 Besondere Kosten (z.B. Reisekosten), die durch die Einsichtnahme entstehen, werden nicht erstattet. Die Kostenregelung in Nr. 7.5 bleibt unberührt.

8. Zugangsberechtigung

8.1 Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung oder der Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen mit der Bearbeitung von Personal- oder Versorgungsangelegenheiten beauftragt sind, und nur, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung, Personalwirtschaft oder der Bearbeitung von Versorgungsangelegenheiten erforderlich ist. Beihilfevorgänge und Abrechnungsunterlagen der Heilfürsorge und Heilverfahren sollen in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang dürfen nur die mit der Bearbeitung dieser Vorgänge betrauten Beschäftigten haben.

8.2.1 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung, der Personalwirtschaft oder der Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.

8.2.2 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist die Personalakte ferner im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen

  1. Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen auf Anforderung unter Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze (zuletzt E 77 S.1 bis 47),
  2. Disziplinargerichten und anderen Gerichten sowie Staatsanwaltschaften auf Anforderung,
  3. dem LRH gemäß §95 LHO und den Vorprüfungsstellen gemäß §100 Abs.2 LHO,
  4. dem Landespersonalausschuß gemäß §121 Abs.2,
  5. dem MI und dem MF für Entscheidungen über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach dem Laufbahnrecht.

Die Einsichtnahme in die Personalakte durch die Personalvertretung richtet sich nach §67 Abs.2 Nds.PersVG.

8.2.3.1 Bei Ersuchen an die Gesundheitsämter um amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten sind in der Regel nur die Vorgänge über Erkrankungen beizufügen, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalles die Übersendung weiterer Teile der Personalakte geboten ist. Vor Übersendung der Unterlagen ist hierzu die Einwilligung der Beamtin oder des Beamten einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, darf der Amtsärztin oder dem Amtsarzt die Personalakte nur zugänglich gemacht werden, soweit sie oder er die Einsichtnahme für die Erledigung des Auftrages im Einvernehmen mit der für die beamtenrechtliche Entscheidung zuständigen Behörde für unverzichtbar hält.

8.2.3.2 Im übrigen darf die Personalakte Behörden im Rahmen der Amtshilfe nach §5 VwVfG nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zugänglich gemacht werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Überlassung eines Teils der Personalakte ausreicht oder ob eine Auskunft oder Abschriften aus der Personalakte genügen.

8.2.3.3 Dritten dürfen Auskünfte, beschränkt auf den jeweils erforderlichen Umfang, nur erteilt werden, wenn diese ein rechtliches Interesse darlegen oder der Dienstverkehr es erfordert. Auskünfte sind trotz Einwilligung nicht zu erteilen, wenn schwerwiegendere dienstliche Gründe entgegenstehen. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

8.3 Unterlagen über Beihilfen dürfen für andere Zwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Berechtigte und die oder der ggf. bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Beamtin oder der Beamte ist über eine Verwendung von Beihilfeunterlagen nach Satz 1 zu unterrichten. Für den Bereich der freien Heilfürsorge und Heilverfahren sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

8.4 Aktenkundig zu machen sind

  1. die Einwilligung der Beamtin oder des Beamten in die Übersendung der Personalakte oder in die Auskunftserteilung,
  2. die Versagung der Einwilligung,
  3. die Übersendung der Personalakte und die Auskunftserteilung unter Angabe des Adressaten, der übersandten Teile der Personalakte und des Inhalts der Auskunft.

9. Aufbewahrungsfristen

9.1 Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65.Lebensjahres, in den Fällen des §43 und des §11 NDO jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder dem verstorbenen Ruhestandsbeamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. Kannleistungen sind bei der Feststellung der Versorgungsberechtigung zu berücksichtigen.

Das NLVwA - Beamtenversorgung - teilt der Stelle, die die Grundakte führt, die Abschlußzeitpunkte nach Satz 2 Buchst. b und c spätestens im Zusammenhang mit der Archivierung der Versorgungsakte mit.

9.2 Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Trennungsgeld, Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

9.3 Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

9.4 Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bundesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen werden.

Nebenakten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Dies ist spätestens mit dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem aktiven Dienst der Fall.

10. Sonderregelungen

Sonderregelungen über die Führung von Personalakten für bestimmte Beamtengruppen bleiben unberührt.

Zu § 108 b Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub

1. Der Tätigkeit i.S. des §108b Abs.3 sind grundsätzlich die Aufgaben zuzuordnen, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben. Hierzu gehört die Teilnahme an Rats-/Kreistags- und Ausschußsitzungen. Auch die Teilnahme an Fraktionssitzungen ist in die Tätigkeit einzubeziehen, für die ein Urlaubsanspruch gegeben ist.

2. Weitere Verpflichtungen aus dem Mandat werden von §108b Abs.3 erfaßt, wenn sie durch die Aufgaben der Vertretungskörperschaft - und daraus abgeleitet der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers - als geboten erscheinen. Nur unter dieser Voraussetzung wird ein Urlaubsanspruch ausgelöst, insbesondere auch für die Tätigkeit in Kommissionen und Arbeitskreisen, für die Teilnahme an Verwaltungs- und Aufsichtsratssitzungen kommunaler Eigenbetriebe, an Verwaltungsratssitzungen bei Sparkassen, an Sitzungen von Vereinigungen (z.B. kommunaler Spitzenverbände), in denen die Körperschaft Mitglied ist, und an Verbandsversammlungen kommunaler Zweckverbände. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, zu denen die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger geladen wird, sowie für Repräsentationspflichten, sofern es sich hierbei um Aufgaben handelt, deren Wahrnehmung einer der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger übertragenen besonderen Funktion entspricht (z.B. Landrätin oder Landrat, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Ausschußvorsitzende oder -vorsitzender) oder die ihr oder ihm durch Beschluss der Körperschaft übertragen werden.

3. Die enge Verbundenheit von Dienst- und Besichtigungsreisen mit den der Vertretungskörperschaft obliegenden Aufgaben wird ihren Ausdruck grundsätzlich nur in einem von der Verantwortung der Körperschaft getragenen Beschluss finden können.

4. Die bloße Vorbereitung auf Tätigkeiten i.S. des §108 b Abs.3 löst keinen Urlaubsanspruch aus.

5. Erforderlich ist der Urlaub nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht der Beamtin oder des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Mandatstätigkeit zeitlich zusammentrifft, so dass hierdurch die Beamtin oder der Beamte ohne den Urlaub an der betreffenden Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Soweit danach Dienst endgültig ausfällt, wird dies - im begrenzten Umfang - lediglich in Kauf genommen. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamtinnen und Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.

Zu § 226 Polizeidienstunfähigkeit

Die Nrn.2 und 3 zu §55 gelten entsprechend. Nr.8.2.3.1 zu §101 gilt entsprechend, wenn beamtete Ärztinnen oder Ärzte Gutachten erstatten.

Zu § 227 Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit

Kommt ein Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten nicht in Betracht, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes und die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes wird auf den RdErl. vom 10.12.1969 (Nds.MBl. 1970 S.33) hingewiesen.

Abschnitt II

Anwendung der Verwaltungsvorschriften auf Personen im öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis

Nr.1 zu §87 NBG ist auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III

Kenntnisgabe von Verwaltungsvorschriften

1. Die VV zu §78 ist jeder Beamtin und jedem Beamten einmal jährlich zur Kenntnis zu geben.

2. In den Landesdienst eintretenden Beamtinnen und Beamten sind die §§71a bis 77 und die VV hierzu sogleich nach der Einstellung oder Versetzung zur Kenntnis zu geben.

3. Die Kenntnisnahme ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt IV

Anwendungsempfehlung der Verwaltungsvorschriften auf mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte

Den Gemeinden und Landkreisen sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den Abschnitten I und III zu verfahren.

Abschnitt V

Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

(nur auszugsweise abgedruckt)

Der Gem. RdErl. vom 17.1.1989 (Nds.MBl. S.124 - VORIS 20411 01 00 00 029-) ist nicht mehr anzuwenden, soweit er die Ersatzleistung für Sachschäden an Kraftfahrzeugen gemäß §6 regelt.


Anlage 1
(s.Nr. 2.3 zu § 8)

Richtlinien für die Einstellung von Diabetikerinnen und Diabetikern in den öffentlichen Dienst

1. Der generelle Ausschluß der Diabetikerin oder des Diabetikers von pensionsberechtigten Anstellungen im Staatsdienst und vergleichbaren Institutionen ist aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt.

2. Für die Einstellungen in die genannten Tätigkeiten kommen alle arbeitsfähigen Diabetikerinnen und Diabetiker in Betracht, deren Stoffwechselstörung mit Diät allein, mit Diät und oralen Antidiabetika und/oder Insulin auf Dauer gut einstellbar ist. Durch eine gute Stoffwechselkontrolle wird das Risiko für das Auftreten diabetesspezifischer Komplikationen verringert.

3. Diabetische Bewerberinnen und Bewerber um solche Stellen sollten frei von diabetesspezifischen Komplikationen an Augen und Nieren sein. Die Feststellung solcher Befunde hat durch fachärztliche Augenhintergrunduntersuchung (Funduskopie) sowie durch den kompletten Harnstatus und die Bestimmung des Kreatininwertes im Serum zu erfolgen.

4. Diabetikerinnen und Diabetiker, die rein diätetisch behandelt werden, können jede Tätigkeit ausüben, zu der sie nach Vorbildung und Leistung auch sonst geeignet wären. Insulinbehandelte Diabetikerinnen und Diabetiker sollten nach Möglichkeit keine Tätigkeiten verrichten, die unregelmäßige Arbeitszeiten erfordern. Sie sollten ferner nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die beim Eintritt hypoglykämischer Reaktionen Gefahren für sie selbst oder ihre Umwelt mit sich bringen, z. B. als Fahrerinnen oder Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel.

5. Diabetische Bewerberinnen und Bewerber müssen ein ärztliches Zeugnis vorweisen, aus dem die Qualität der Stoffwechselführung, der Nachweis regelmäßiger und langfristiger Stoffwechselkontrollen sowie die Bereitschaft zur Kooperation hervorgehen. Zur Beurteilung der Einstellungsquälität werden die unter Punkt 6 genannten Grenzwerte für die Blutzuckerkonzentration zugrunde gelegt. Zusätzlich kann die Bestimmung des glykosylierten Hämaglobins (HbA 1 oder HbA 1c) herangezogen werden. Die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers soll in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten geklärt werden, das von diabetologisch erfahrenen Ärztinnen oder Ärzten oder in einer Diabetesklinik erstattet werden sollte (siehe Punkt 7).

6. Die Beurteilung der Qualität der Stoffwechselführung soll individuell erfolgen. Ein überwiegend ausgeglichener Stoffwechselzustand sollte dokumentiert sein. Für nicht mit Insulin behandelte Diabetikerinnen und Diabetiker ist überwiegend Harnzuckerfreiheit zu fordern, bei insulinbehandelten Diabetikerinnen und Diabetikern sollte die Mehrzahl der Harnproben zuckerfrei sein. Zur Beurteilung der Stoffwechsellage sind einzelne Blutzuckerwerte, besonders im Nüchternzustand, ungeeignet. Dasselbe gilt für die Untersuchung einer einzelnen Urinportion. Es ist erforderlich, wenigstens drei Blutzuckerwerte zu geeigneten Zeiten im Tagesverlauf zu messen, die Maximalwerte sollten bei insulinbehandelten Diabetikerinnen und Diabetikern eine bis zwei Stunden nach den Mahlzeiten nicht wesentlich über 220 mg/dl Glukose liegen, bei diät- und tablettenbehandelten nicht über 160 mg/dl.

7. Untersuchungskatalog

7.1 Körperliche Gesamtuntersuchung
- u. a. Blutdruckmessung, Palpation der Pulse an den typischen Stellen, Inspektion der Füße -.

7.2 EKG, Röntgenuntersuchung der Lungen.

7.3 Laboruntersuchungen

Es werden nur solche Untersuchungen gefordert, die zur Beurteilung des Diabetes oder evtl. diabetesspezifischer Komplikationen notwendig sind. Bei pathologischen Werten ist vor einer Stellungnahme die Bestätigung durch Kontrollen erforderlich.

7.4 Ophthalmologische Untersuchung

Durch eine Ophthalmologin oder einen Ophthalmologen müssen diabetesspezifische Fundusveränderungen ausgeschlossen werden. Der Befund muß dokumentiert werden, bei sehr geringen Veränderungen sollte eine Nachuntersuchung nach mindestens einem halben Jahr erfolgen.

7.5 Bewerberinnen und Bewerber sollten regelmäßige ärztliche Stoffwechselkontrollen wahrnehmen und häusliche Stoffwechselselbstkontrollen durchführen. Zur Beurteilung der Kooperationsbereitschaft dienen u. a. die von den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten bescheinigten Untersuchungsbefunde und die von den Bewerberinnen oder Bewerbern dokumentierten Ergebnisse der regelmäßigen Stoffwechselselbstkontrollen.


Anlage 2
(s. Nr. 4 zu § 65)

........................................................................... .............................., den................
(Behörde)

Niederschrift

über die Vereidigung der/des

..................................................................................................
(Dienst-/Amtsbezeichnung, Vorname, Zuname)

geb. am .............................. in .................................................
(Geburtsdatum) (Geburtsort)

Vor der/dem Unterzeichneten erschien heute zur Eidesleistung nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz die/der Obengenannte.

Der/Dem Erschienenen wurde die Eidesformel vorgelesen. Sie/Er wurde auf den Inhalt und die Bedeutung des Diensteides hingewiesen. Sie/Er leistete daraufhin den Diensteid unter Erheben der Hand und Nachsprechen der Eidesformel:

"Ich schwöre, dass ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
(Religiöse Beteuerung ggf. weglassen)

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:

..................................................................................................
(Vor- und Zuname)

Dies wird bescheinigt:

..................................................................................................
(Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter oder ihre oder
seine Beauftragte oder ihr oder sein Beauftragter)

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