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Niedersächsische
Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds.GVBl.
Nr.3/2006 S.35; ber. S.61; SVBl. 5/2006 S.165; ber. S.218), geändert durch
Art. 4 der VO vom 6.4.2009
(Nds.GVBl. Nr.8/2009 S.140), Art. 1 der VO vom 30.9.2015 (Nds.GVBl.
Nr.15/2015 S. 196), Art. 17
des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308) und
Art. 3 der VO vom 30.8.2017 (Nds.
GVBl. Nr. 17/2017 S. 276), VO vom 6.9.2019 (Nds. GVBl. Nr. 16/2019 S. 263),
16.3.2021 (Nds. GVBl. Nr. 12/2021 S. 161) und 22.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 31/2022
S. 560) - VORIS 20411 01 68 -
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 NBG.
§ 2
Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie
für Sportveranstaltungen
Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme
§ 3
Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften,
Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände
(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums erteilt.
(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme
§ 4
Urlaub zur Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten ist, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, erforderlicher Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen.
(2) 1Während einer Freistellung, die für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes gesetzlich vorgesehen ist, werden die Bezüge weitergewährt. 2Während einer Freistellung, die für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports gesetzlich vorgesehen ist, können die Bezüge weitergewährt werden.
(3) Besteht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich keine Verpflichtung, so kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5
Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3
und 4 Abs. 3
(1) 1Urlaub nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 darf insgesamt für bis zu fünf, ausnahmsweise für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. 2Urlaub für weniger als einen Arbeitstag und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird nicht angerechnet.
(2) 1Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, so erhöht oder vermindert sich die Zahl der Urlaubstage nach Absatz 1 entsprechend. 2Bruchteile von mindestens 0,5 werden auf einen vollen Tag aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.
(3) In besonderen Ausnahmefällen können
Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen.
§ 6
Urlaub zur Ableistung des
Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres
Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 7
Urlaub für Tätigkeiten in
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der
Entwicklungszusammenarbeit
Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden
§ 8
Urlaub zum Erwerb einer
Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit
(1) Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden
(2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung.
§ 9
Urlaub aus persönlichen Gründen
1Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. 2Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:
1. | Niederkunft der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin | ein Arbeitstag, | ||||
2. | Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils | zwei Arbeitstage, | ||||
3. | Umzug aus dienstlichem Anlass | |||||
a) innerhalb Deutschlands b) in das oder aus dem Ausland |
ein Arbeitstag, bis zu zwei Arbeitstage, |
|||||
4. | 25-, 40 und 50-jähriges Dienstjubiläum | ein Arbeitstag, | ||||
5. | ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, | für die notwendige Abwesenheitszeit, | ||||
6. | Entnahme von Organen und Geweben nach den §§ 8 und 8 a des Transplantationsgesetzes oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, | für die notwendige Abwesenheitszeit, | ||||
7. | für einen Verbesserungsvorschlag | bis zu zwei Arbeitstage, | ||||
|
||||||
8. | in sonstigen dringenden Fällen | bis zu drei Arbeitstage. |
§ 9 a
Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege
(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung
2Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden.
(2) 1Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn
2Der Urlaub kann je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 3In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub für jedes Kind angemessen verlängert werden. 4Der Beamtin oder dem Beamten darf Urlaub nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.
(2 a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann im Urlaubsjahr 2022 Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 je Kind für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 4 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub im Urlaubsjahr 2022 insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.
(3) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
2Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
(4) Urlaub unter Wegfall der Bezüge soll bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 3, erteilt werden, die oder der nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung nach Absatz 3 Satz 1 leidet.
§ 9 b
Sonderregelung für
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen
1Urlaub nach § 9 Satz 1 oder § 9 a, der jeweils nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune lediglich anzuzeigen. 2Über die Weitergewährung der Bezüge bei der Inanspruchnahme von Urlaub nach § 9 Satz 1 entscheidet die Vertretung.
§ 9 c
Kuren
(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge wird erteilt für
2Bei der Festlegung des Urlaubs nach Satz 1 ist auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen. 3Die Beurlaubung erfolgt für die jeweils anerkannte, genehmigte oder bewilligte Dauer.
(2) 1Urlaub wird für die Begleitung eines Kindes bei einer Maßnahme nach Absatz 1 erteilt, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. 2Der Urlaub wird je Kind für bis zu fünfzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt, davon fünf Arbeitstage, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge.
§ 9 d
Urlaub zur Organisation und
Sicherstellung akut erforderlicher Pflege
(1) 1Beamtinnen und Beamten ist für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen, wenn der Urlaub erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 2§ 9 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Obergrenze im Urlaubsjahr 2022 neunzehn Arbeitstage je Urlaubsjahr.
(2) Die Pflegebedürftigkeit, die akut aufgetretene Pflegesituation und das Erfordernis, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
§ 9 e
Urlaub zur Beaufsichtigung
oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz
während der COVID-19-Pandemie
(1) 1Für die Beaufsichtigung oder Betreuung eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, soll für bis zu 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht über den in § 45 Abs. 2 a Satz 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs genannten Zeitpunkt hinaus, Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn
2§ 9 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Urlaub nach Absatz 1 kann auch erteilt werden, wenn das zu beaufsichtigende oder zu betreuende minderjährige Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, bei ihm erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) 1Leben in dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten mehrere Kinder, so erhöht sich die Obergrenze von 30 Arbeitstagen nicht. 2Die Obergrenze darf überschritten werden, wenn bei einem oder mehreren Kindern erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Bei Überschreiten der Obergrenze darf der Urlaub ab dem 31. Arbeitstag nur unter Weitergewährung der Bezüge in halber Höhe erteilt werden.
(4) Die Zahl der Arbeitstage, für die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 27. September 2022 aus Gründen, die den Gründen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprechen, Urlaub nach § 11 Abs. 1 erteilt worden ist, ist auf die Obergrenze von 30 Arbeitstagen anzurechnen.
§ 10
Urlaub für Heimfahrten
1Trennungsgeldberechtigten nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung und Dienstreisenden, deren Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage dauert, kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zu neun Arbeitstage im Urlaubsjahr für Heimfahrten erteilt werden. 2Dies gilt bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem bisherigen Wohnort und dem neuen Dienstort nur, wenn die Verkehrsverbindungen bei Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel besonders ungünstig sind. 3Besteht für Berechtigte ein Anspruch auf Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, so verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
§ 11
Urlaub in anderen Fällen
(1) 1In anderen als den in den §§ 2 bis 10 genannten Fällen kann bis zu sechs Monaten Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Dient dieser Urlaub auch dienstlichen Interessen, so können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, weitergewährt werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der Dauer und Höhe der Bezügegewährung in Satz 1 zulassen. 3Bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die obersten Dienstbehörden ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§ 12
Widerruf
(1) Die Urlaubserteilung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
(2) Die Urlaubserteilung ist zu widerrufen, wenn von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe den Widerruf erfordern.
§ 13
Ersatz von Aufwendungen
(1) 1Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubserteilung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostensrechts ersetzt, wenn nicht der Widerruf nach § 12 Abs. 2 ausgesprochen wird. 2Zuwendungen von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen sind anzurechnen.
(2) Ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gilt für die Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes entstehen, Absatz 1 entsprechend.
§ 14
Bezüge
(1) 1Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) aufgeführten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. 2Die vermögenswirksame Leistung wird für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für Teilzeitbeschäftigte geltenden Betrages gewährt.
(2) 1Für die Zeit eines Sonderurlaubs werden besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt, nicht gezahlt. 2Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge einen Monat nicht überschreitet. 3Die Weitergewährung von Erschwerniszulagen im Sinne des § 46 NBesG richtet sich nach § 16 der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung. 4Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen.
(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat, im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9 a Abs. 4 von längstens drei Monaten lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge unberührt.
(4) Werden in den Fällen des § 8 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite gewährt, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.
§ 15
Angehörige
(1) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen.
(2) Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind neben den Personen nach Absatz 1 die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darüber hinaus genannten Personen.
[ alte Verordnung ]
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |