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Lehreraustausch zwischen den Ländern
Erl d MK vom 31.1.1997-307-84 004/2 (SVBl. 2/1997 S.34) - VORIS 20411 01 00 07 039 -
Bezug: Bezug: Erl. v. 30.6.1978 (SVBl. S.232)*

Die von der Kultusministerkonferenz am 10.6.1976 beschlossene Vereinbarung "Einheitliche Regelungen für den Lehreraustausch zwischen den Ländern" sowie die Vereinbarung vom 16.2.1978 über das Verfahren zur Durchführung dieser Regelung sind als Anlagen 1 und 2 dieses Erlasses abgedruckt.

Demgemäß ist beim Lehreraustausch zwischen den Ländern wie folgt zu verfahren:

1. Allgemeines

1.1 Versetzungen in andere Länder und nach Niedersachsen werden grundsätzlich zum 1.August eines Jahres durchgeführt. Soweit das andere Land zustimmt, können Lehrkräfte auch zum 1.Februar versetzt werden, um in dringenden Fällen eine Familienzusammenführung zu ermöglichen.

1.2 Bei den Sitzungen erklären die Länder jeweils, welche Lehrkräfte sie bis zu der Anzahl übernehmen können, die das Land mit den geringeren Aufnahmemöglichkeiten erreicht (Quotentausch). Auf Wunsch eines Landes kann die Quote für einzelne Lehrämter bzw. Schulformen gesondert festgelegt werden. Direkte Tauschpartner werden nur von den Ländern in besonderen Einzelfällen vereinbart, wenn noch Vorbehalte bei diesen Lehrkräften bestehen.

1.3 Versetzungen sind nur möglich, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind, die Lehrkraft geeignet ist, besetzbare Stellen vorhanden sind und örtlich sowie fächerspezifisch ein Unterrichtsbedarf besteht. Beurlaubte Lehrkräfte können erst dann übernommen werden, wenn sie bereit sind, zum Versetzungstermin den Dienst wieder aufzunehmen.

1.4 Unbefristet beschäftigte Angestellte werden in den Lehreraustausch einbezogen. Der Austausch erfolgt durch einen Auflösungsvertrag mit dem abgebenden Land und einen neuen Arbeitsvertrag bzw. einer Verbeamtung in dem aufnehmenden Land. Wird ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, kann auf die Probezeit verzichtet werden, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Eignung bestehen.

2. Anträge in andere Länder

2.1 Ein Antrag auf Versetzung ist von der Lehrkraft auf dem von der Kultusministerkonferenz einheitlich festgelegten Vordruck (Anlage 3) in 5facher Ausfertigung spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Versetzungstermin der Bezirksregierung auf dem Dienstweg vorzulegen. Nur diese Anträge können in das Austauschverfahren einbezogen werden.

2.2 Die Bezirksregierungen

Werden Lehrkräfte nicht freigegeben, ist dies kurz zu begründen. In Ausnahmefällen kann eine Freigabe mir gegenüber mit dem Vorbehalt "bei Ersatz" (durch Zuversetzung oder Neueinstellung) erfolgen; gegenüber dem anderen Land handelt es sich zunächst um eine uneingeschränkt freigegebene Lehrkraft.

Die nicht freigegebenen Lehrkräfte sind bis Ende März bzw. Ende September darüber zu informieren.

Bayern und Sachsen-Anhalt haben erklärt, daß sie am Lehreraustausch zum 1.2. eines Jahres nicht teilnehmen. Deswegen sind zu diesem Termin keine Anträge an die Schulbehörden dieser Länder zu versenden. Gleichwohl sind mir zwei Ausfertigungen vorzulegen, da diese Länder in besonderen Einzelfällen dazu bereit sind, auch zum 1.2. eines Jahres Übernahmen zu prüfen. Dies werde ich Ihnen ggf. mitteilen. Die Unterrichtung der Lehrkräfte erfolgt dann erst gemäß Nr.5.

2.3 Lehrkräfte werden in den ersten drei Jahren nach ihrer Einstellung in den Schuldienst aus Gründen der Unterrichtskontinuität in der Regel nur dann freigegeben, wenn dringende Versetzungsgründe nach der Einstellung in den Schuldienst eingetreten sind. Ist eine Lehrkraft aus persönlichen Gründen versetzt worden, so sollte eine Freigabe frühestens nach einem Jahr erteilt werden.

Eine Freigabe zum 1.August eines Jahres kann grundsätzlich nur aus den vorstehenden Gründen versagt werden.

3. Anträge aus anderen Ländern

3.1 Die Bezirksregierungen überprüfen die von den Schulbehörden der anderen Länder mit Personalakte übersandten Versetzungsanträge und stellen bei den freigegebenen bzw. bei Ersatz freigegebenen Lehrkräften fest, ob eine Übernahme möglich ist. Dabei sind die Anträge auf Familienzusammenführung (Arbeitsplatzwechsel des Ehepartners, Eheschließung, Betreuung von Kindern) vorrangig zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung haben auch die Anträge der Lehrkräfte, deren Beurlaubungsmöglichkeit zum nächsten oder übernächsten Versetzungstermin endet. Andere persönliche Gründe (z.B. gesundheitlicher Art, Pflege der Eltern, Aufrechterhaltung privater Bindungen usw.) werden nach dem Grad der individuellen Betroffenheit berücksichtigt. Bei der Auswahl sind die individuellen Interessen (persönliche Härte, Wartezeit) und das öffentliche Interesse (fächerspezifischer und regionaler Bedarf abzuwägen.

Versetzungsanträge von nicht freigegebenen Lehrkräften sind nach Kenntnisnahme zurückzuschicken.

3.2 Vor einer Übernahme ist zu prüfen, ob die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die dazu ggf. erforderlichen Anträge sind bereits nach Eingang des Versetzungsantrages bei mir zu stellen, wenn die Bezirksregierung eine Übernahme vorbehaltlich der Tauschliste vorsieht. Die Ausnahmen von der Altersgrenze werden von mir geregelt.

3.3 Sollten hinsichtlich der Eignung schwerwiegende Bedenken bestehen, bitte ich eine Beurteilung neueren Datums anzufordern. Solche Bedenken sind mir unverzüglich mitzuteilen. Eine Übernahme ist erst dann vorzunehmen, wenn diese Bedenken behoben sind.

3.4 Die Voten (z.B. Übernahme dringend erwünscht, Übernahme möglich, Übernahme nur nach .... möglich, Übernahme nicht möglich) sind mir aufgelistet - nach Ländern und Lehrämtern getrennt - bis zum 10.März bzw. 10.September zuzusenden; ein Vermerk auf dem Formular ist nicht erforderlich. Ablehnende Voten sind kurz zu begründen. Wollen in einen Bezirk wesentlich mehr Lehrkräfte zuversetzt als wegversetzt werden, ist eine Rangfolge für die möglichen Übernahmen anzugeben.

4. Ergebnisse der Tauschverhandlungen

4.1 Nach Abschluß der Verhandlungen zwischen den Ländern wird den Bezirksregierungen im April bzw. im Oktober mitgeteilt, welche Lehrkräfte für den Lehreraustausch vorgesehen sind. Ein evtl. notwendiger Stellenausgleich zwischen den Bezirken wird von mir vorgenommen.

4.2 Die in den Tauschlisten aufgeführten Lehrkräfte sind bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu versetzen bzw. entsprechend ihrer Lehrbefähigung an eine Schulform und Schule nach dem Bedarf der Unterrichtsversorgung in zumutbarer Entfernung zum gewünschten Einsatzort zu übernehmen. Die Schulform und der Dienstort kann auch von dem im Versetzungsantrag geäußerten Wunsch abweichen. Die Lehrkraft ist davon frühzeitig zu unterrichten.

Sind mit der Übernahme beamten- und besoldungsrechtliche Konsequenzen verbunden (u.a. Unterweisungszeit), sollen die Lehrkräfte spätestens 2 Monate vor dem Versetzungstermin darauf hingewiesen werden.

4.3 Sollte eine Lehrkraft trotz Darlegung der Gründe der Unterrichtsversorgung die vorgesehene Schulform oder Schule ablehnen, ist sie nicht zu übernehmen.

Kann nach Festlegung der Tauschliste eine Lehrkraft von der Bezirksregierung oder von dem anderen Land nicht übernommen werden, so ist mir dies mit der Begründung unverzüglich zu berichten, da ggf. eine andere Lehrkraft nachrücken kann.

5. Abschluß des Verfahrens

5.1 Die Lehrkräfte aus Niedersachsen, die nicht versetzt werden können, sind hiervon zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß rechtzeitig ein erneuter Antrag gemäß Vordruck gestellt werden muß, falls eine Versetzung weiterhin angestrebt wird. Auskünfte über spätere Übernahmemöglichkeiten in ein anderes Land gibt allein das aufnehmende Land.

5.2 Lehrkräften aus anderen Ländern, die von Niedersachsen nicht übernommen werden können, ist auf Anfrage von der Bezirksregierung ihrer vorrangigen Zielregion eine Begründung zu geben, die auch eine Einschätzung der zukünftigen Versetzungschancen einschließt. Diese ist ggf. mit mir abzustimmen, insbesondere, wenn trotz positiven Votums der Bezirksregierung bei den Tauschverhandlungen keine Übernahme vereinbart werden konnte. Bei Ländern, aus denen wesentlich mehr Lehrkräfte nach Niedersachsen versetzt werden wollen als umgekehrt, bitte ich auf das Tauschverhältnis und auf das dazu erforderliche Auswahlverfahren gemäß den Kriterien des Beschlusses der Kultusministerkonferenz hinzuweisen.

5.3 Die Bezirksregierungen bearbeiten die Versetzungsanträge abschließend und erteilen die dazu erforderlichen Auskünfte. Die Lehrkräfte sind nicht an das Kultusministerium zu verweisen.

5.4 Nach Abschluß des Lehreraustausches sind mir für die abschließende Bewertung der Tauschergebnisse mit den einzelnen Bundesländern bis zum 1.März bzw. 1.September die Namen der nach Niedersachsen und der in die anderen Länder versetzten Lehrkräfte nach Ländern und Lehrämtern getrennt zu berichten.


Anlage 1

Vereinbarung "Einheitliche Regelungen für den Lehreraustausch zwischen den Ländern"
Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10.Juni 1976

I. Allgemeines

  1. Die Länder sind sich einig in der Auffassung, daß Übernahmen von Lehrkräften aus anderen Ländern vor allem zum Zweck der Familienzusammenführung weiterhin ermöglicht werden sollen.
  2. Jedes Land ist grundsätzlich bereit, mindestens ebenso viele Lehrkräfte aus anderen Ländern zu übernehmen, wie Stellen durch Abgabe von Lehrkräften in andere Länder freigemacht werden können; unbeschadet dessen kann eine Übernahme im Einzelfall aus triftigen Gründen (insbesondere mangelnder fächerspezifischer Bedarf, mangelnde persönliche oder fachliche Eignung des Bewerbers) abgelehnt werden.
  3. Gegebenenfalls können auch Lehrkräfte aus anderen Ländern, die dort noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt waren oder wieder ausgeschieden sind, auf die Quote nach Ziffer 2 angerechnet werden.

II. Durchführung

  1. Für die Auswahl der Bewerber gelten im wesentlichen folgende Gesichtspunkte: Bedarf (fächerspezifisch, regional), Eignung, persönliche Härte, Wartezeit.
  2. Der Austausch der Bewerber wird in der Weise vorgenommen, daß zunächst die Übernahmeanträge zwischen jeweils zwei Ländern bilateral soweit wie möglich unter Beachtung der unter Ziffer 1 genannten Auswahlgesichtspunkte berücksichtigt werden. Soweit nicht berücksichtigte Abgabegesuche der Länder vorliegen, denen keine entsprechenden Übernahmegesuche gegenüberstehen, soll in einer Besprechung der zuständigen Länderreferenten eine Lösung gesucht werden.
  3. Der Austausch erfolgt grundsätzlich zum 1.August eines jeden Jahres. Bei bilateralem Austausch ist eine Übernahme auch zu anderen Terminen, insbesondere zum 1.Februar, möglich. Die Übernahmeanträge der Bewerber sollen sechs Monate vor dem jeweiligen Übernahmetermin der zuständigen Stelle des abgebenden Landes vorliegen; andernfalls kann mit einer Berücksichtigung des Übernahmeantrages schon aus terminlichen Gründen nicht gerechnet werden.

Anlage 2

Verfahren zur Durchführung der Vereinbarung "Einheitliche Regelungen für den Lehreraustausch zwischen den Ländern" vom 10.6.1976
Bescbluß der Kultusministerkonferenz vom 16.2.1978

Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, bei der Durchführung der Vereinbarung "Einheitliche Regelungen für den Lehreraustausch zwischen den Ländern" (Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 10.6.1976), die folgenden Grundsätze und Verfahrensweisen zu beachten:

1. Grundsätze

1.1 Die Länder stimmen überein in der Auffassung, daß die Formulierung "vor allem zum Zwecke der Familienzusammenführung" den Austausch von Lehrern, die aus anderen Gründen versetzt werden wollen, nicht ausschließt, daß aber der Familienzusammenführung Präferenz zukommt (zu Ziffer 1, Absatz I der Vereinbarung vom 10.6.1976).

1.2 Die Länder stimmen darin überein, das Wort mindestens in Satz 1, Ziffer 2, Absatz I der Vereinbarung vom 10.6.1976 so zu interpretieren, daß über die paritätische Abgabe/Aufnahme von Lehrern hinaus zusätzlich Lehrer aus anderen Ländern aufgenommen werden, soweit dafür in einem Land ein besonderer Bedarf besteht.

1.3 Die Länder erklären ihre Absicht, bei Rücknahme einer bereits im Rahmen des Quotenverfahrens nach Ziffer 2, Absatz I der Vereinbarung vom 10.6.1976 angenommenen Bewerbung den vorgesehenen Tauschpartner dennoch einzustellen.

Der Ausgleich soll beim nächsten Austauschtermin vorgenommen werden.

1.4 Die Länder stimmen darin überein, daß für die Annahme von Bewerbern im sogenannten "Ringtauschverfahren" lediglich eine Absichtserklärung gegeben werden kann, die unter dem Vorbehalt näherer Prüfung steht.

1.5 Die Länder gehen davon aus, daß in dieses Austauschverfahren einbezogene Bewerber grundsätzlich hauptamtlich und mit vollem Deputat tätig sind. Bei Bewerbern, bei denen dies nicht der Fall ist, sollen die Besonderheiten des Dienstverhältnisses in der Spalte "Bemerkungen" des Antragsformulars erläutert werden.

2. Verfahrensweisen

2.1 Das Lehreraustauschverfahren aller Länder gemäß der Vereinbarung vom 10.6.1976 wird einmal jährlich, und zwar zum Termin 1.August, durchgeführt.

Ein zusätzliches Austauschverfahren - bilateral oder in Ländergruppen - zum 1.Februar jeden Jahres ist möglich.

2.2 Es sollen nur Anträge bearbeitet werden, die zum jeweiligen Termin gestellt worden sind.

Bewerber, die in vorangegangenen Jahren nicht zum Zuge gekommen sind, müssen zum jeweiligen Termin erneut Anträge stellen.

2.3 Für Versetzungen im Rahmen dieses Verfahrens wird in allen Ländern ein einheitliches Antragsformular gemäß Anlage verwendet.

2.4 Dieses Formblatt ist vom Bewerber in fünf Ausfertigungen bis spätestens zum 1.Februar eines jeden Jahres an die für die Einstellung/Versetzung zuständige Dienstaufsichtsbehörde des eigenen Landes (abgebendes Land) einzureichen.

2.5 Die für den Bewerber zuständige Dienstaufsichtsbehörde nimmt die fünf Ausfertigungen des Formblatts entgegen und

2.6 Die Dienstaufsichtsbehörde des aufnehmenden Landes nimmt eine Ausfertigung zu ihren Unterlagen und übermittelt die zweite Ausfertigung mit einer Stellungnahme über Einsatzmöglichkeiten usw. der mit dem Lehreraustausch befaßten zuständigen Stelle der Kultusverwaltung ihres Landes (aufnehmendes Land).

2.7 Die Kultusverwaltung des abgebenden Landes übermittelt jeweils eine Ausfertigung der ihr vorliegenden Versetzungsanträge, nach Schularten geordnet, bis zum 1.März jeden Jahres der Kultusbehörde des aufnehmenden Landes.

2.8 Die Kultusbehörde des aufnehmenden Landes gibt danach der Kultusbehörde des abgebenden Landes bekannt, welche Antragsteller sie im Rahmen der vorgesehenen Quote zu übernehmen bereit ist.

2.9 Ende März/Anfang April jeden Jahres findet im Rahmen der KMK die gemäß Ziffer 2, Absatz II der Vereinbarung vom 10.6.1976 vorgesehene Sitzung der zuständigen Referenten der Kultusverwaltungen der Länder statt.

Auf dieser Sitzung soll, soweit noch erforderlich, anhand der Bewerberanträge der bilaterale Austausch abgeschlossen und ggf. ein "Ringtausch" zwischen den Ländern vorgenommen werden.

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* Erl. ist aufgehoben.


Anlage 3

[Das Antragsformular "Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens" ist hier nicht wiedergegeben.]

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