Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeinbildende Schulen - Unterricht --- Beratung, Berufsorientierung, Berufsausbildung --- alter Erlass: Einsatz und Weiterbildung von...

aufgehobener Erlass: Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrern
Erlass vom 6. März 1978 - 3052 - 31 410/1, (SVBl. 2/1978, S.132 - GültL 130/93), geändert durch Erlass v. 10.7.1992 (SVBl. 4/1992, S.206) und v. 8.4.2004 (SVBl. 6/2004, S.271) - VORIS 20411 01 00 07 008 -

Die vielfältigen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten eines differenzierten Bildungssystems machen es erforderlich, Schüler und Erziehungsberechtigte darin zu beraten, wie dieses Bildungsangebot von dem einzelnen bestmöglich genutzt werden kann.

Beratung ist als Bestandteil des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zunächst eine selbstverständliche Aufgabe für jeden Lehrer. Diese Beratung bezieht sich auf alle Fragen und Probleme von Schülern und Erziehungsberechtigten, die sich aus dem Schulbesuch ergeben. Sie bleibt als Aufgabe für jeden einzelnen Lehrer auch dann weiter bestehen, wenn spezielle Funktionen von besonderen Beratungseinrichtungen wahrgenommen werden.

Spezielle Beratungsfunktionen wurden bisher im wesentlichen vom Schulpsychologischen Beratungsdienst übernommen. Zur Verstärkung und Ergänzung der Beratung in der Schule sollen künftig Beratungslehrer eingesetzt werden. Zum Beginn des Schuljahres 1978/79 sollen zunächst 250 Lehrer vornehmlich an Hauptschulen mit der Wahrnehmung der Funktion eines Beratungslehrers beauftragt werden. Diese Lehrer werden parallel zum Einsatz in der Schule weitergebildet. Ihre Auswahl erfolgt vor Beginn der praktischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einladung zu einem Einführungskurs.

1.
Aufgaben der Beratungslehrer
Die Beratungslehrertätigkeit erfolgt im Rahmen des von der Schule entwickelten und regelmäßig fortzuschreibenden Beratungskonzepts. Für Beratungslehrkräfte sind je Schuljahr Arbeitsschwerpunkte, deren Umsetzung und Evaluation festzulegen.
Über die Beratungstätigkeit ist die Schulleiterin oder der Schulleiter regelmäßig zu informieren.
1.1.
Der Beratungslehrer (BL) übernimmt an seiner Schule eine oder mehrere der folgenden Aufgaben:
1.1.1
Schullaufbahnberatung
1.1.2
Einzelfallhilfe

Der BL führt orientierende Beobachtungen und Untersuchungen (Schulleistungstests, Gruppenintelligenztests, soziometrische Verfahren, Fragebogen) durch

Die weitere Psychodiagnostik, einschließlich Intelligenzstrukturuntersuchungen, bleibt dem Schulpsychologen vorbehalten.
Der BL achtet auf die Durchführung der für einzelne Schüler vorgeschlagenen und mit Lehrern und Eltern vereinbarten pädagogisch- psychologischen Maßnahmen.
Er organisiert Förderkurse und Trainingsprogramme und übernimmt sie ggf. selbst.

1.1.3
Beratung von Schule und Eltern
1.2
In Fällen, in denen eine Beratung der beteiligten Personen ohne Änderung der Erziehungswirklichkeit unwirksam bleiben würde, soll der BL versuchen, die konflikterzeugenden Merkmale des jeweiligen Umfeldes herauszuarbeiten und entsprechende Änderungen anzuregen. Bei Maßnahmen in der Schulklasse arbeitet er mit dem Schulpsychologen zusammen.
1.3
Beratungslehrer können im Rahmen der ihnen verfügbaren Arbeitszeit und entsprechend ihrer individuellen Handlungskompetenz an allen schulpsychologischen Arbeiten beteiligt werden.

Aus ihrer Aufgabenstellung, wie aus der für Schulpsychologen, ergibt sich die Notwendigkeit zu einer kontinuierlichen und wirkungsvollen Kooperation.
2.
Weiterbildung
2.1
Die Weiterbildung zum Beratungslehrer erfolgt in einem zweijährigen Fernstudienlehrgang, dem ein dreitägiger Einführungslehrgang vorangeht. Der Lehrgang umfaßt
2.2
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Weiterbildung sind die erfolgreich abgeschlossene Probezeit und eine mindestens dreijährige Bewährung im Schuldienst.
2.3
Bevorzugt aufgenommen werden Lehrer, die bereits in der Funktion eines Beratungslehrers oder als Mitarbeiter im Schulpsychologischen Beratungsdienst tätig sind; darüber hinaus Lehrer an Hauptschulen, die bereits eine den Aufgaben des Beratungslehrers förderliche Zusatzausbildung nachweisen.
2.4
Meldungen für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang und der Einführungsveranstaltung sind bis zum 30.4.1978 bei der unteren Schulbehörde einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:
2.5
Die untere Schulbehörde fügt den Meldungen eine Stellungnahme zur Bewährung des Bewerbers im Unterricht bei und legt sie bis zum 15.5.1978 der oberen Schulbehörde vor.
2.6
Die obere Schulbehörde trifft die Entscheidung über die Zulassung zum Einführungskurs und zum Weiterbildungslehrgang und die Zuordnung zu einem Studienzirkel. Sie legt bis zum 1.6.1978 eine nach Studienzirkeln geordnete Aufstellung der Teilnehmer vor.
3.
Einsatz als Beratungslehrer
3.1
Die Beauftragung mit der Wahrnehmung der Funktion eines Beratungslehrers erfolgt zum 1.9.1978 durch die obere Schulbehörde.
3.2
Beauftragt werden dürfen nur solche Lehrer, die an der Weiterbildung gemäß Nr.2 teilnehmen. Die Beauftragung ist zu widerrufen, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung nicht regelmäßig erfolgt, abgebrochen oder nicht durch Prüfung abgeschlossen wird.
3.3
Grundsätzlich ist für eine Schule nur ein Beratungslehrer vorgesehen.
Für Schulen, an denen bereits jetzt Beratungslehrer bzw. Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst tätig sind, richtet sich die Anzahl der zu beauftragenden Beratungslehrer nach der Schülerzahl. Es können beauftragt werden
für Schulen mit 500-1000 Schülern
2 Beratungslehrer
für Schulen mit 1000-1500 Schülern
3 Beratungslehrer
für Schulen mit 1500-2000 Schülern
4 Beratungslehrer usw.
3.4.1
Den mit der Wahrnehmung der Funktion eines Beratungslehrers beauftragten Lehrkräften werden für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gemäß §16 ArbZVO-Lehr 5 Anrechnungsstunden gewährt.
3.4.2
Für die Tätigkeit der Beratungslehrkräfte nach Abschluss der Weiterbildung stehen gemäß §16 ArbZVO-Lehr Anrechnungsstunden nach folgender Staffelung zu Verfügung:
In Schulen mit
bis zu 500 Schülerinnen und Schülern
3 Beratungslehrer
501 bis 1.000 Schülerinnen und Schülern
6 Beratungslehrer
1001 bis 1500 Schülerinnen und Schülern
9 Beratungslehrer usw.
1.501 bis 2.000 Schülerinnen und Schülern
12 Beratungslehrer usw.
Die Gewährung der Anrechnungsstunden erfolgt durch die obere Schulbehörde.
Ist mehr als eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Beratungslehrers beauftragt, erfolgt die Gewährung der Anrechnungsstunden nach Maßgabe der tatsächlichen Belastung der einzelnen Lehrkraft auf Vorschlag der Schule.
Die Höchstgrenze von 3 Anrechnungsstunden für einen Beratungslehrer darf in keinem Fall überschritten werden.
3.4.3
In besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. in Schulen in sozialen Brennpunkten) kann die zuständige Schulbehörde mit Zustimmung des Kultusministeriums Beratungslehrkräften, die gemäß den in Nr.3.4.2 genannten Regelungen eingesetzt sind, auf Antrag der Schule zusätzliche Anrechnungsstunden für die Mitarbeit in Projekten, die der Verbesserung der Unterrichtssituation dienen, für die Dauer eines Schuljahres gewähren. Hierbei ist eine Höchstgrenze von 5 Anrechnungsstunden je Beratungslehrkraft einzuhalten.
Eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung um jeweils ein Schuljahr bedarf eines erneuten Antrags.

Zum Seitenanfang

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)