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Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)*)
Vom 30. März 2009 (Nds.GVBl. Nr.7/2009 S.118), geändert durch Art.8 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. Nr. 27/2014 S. 475), VO vom 8.9.2016 (Nds. GVBl. Nr. 12/2016 S. 177) , Art. 16 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308), 23.7.2017 (Nds. GVBl. Nr. 13/2017 S. 240), Art. 5 des Gesetzes vom 11.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 307), 26.3.2019 (Nds. GVBl Nr. 5/2019 S. 66), 5.5.2020 (Nds. GVBl Nr. 13/2020 S. 96), 27.4.2021 (Nds. GVBl Nr. 17/2021 S. 218), 18.10.2022 (Nds. GVBl. Nr. 36/2022 S. 648), 24.8.2023 (Nds. GVBl. Nr. 17/2023 S. 197) und vom 13.2.2024 (Nds. GVBl. Nr. 11) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), geändert durch Art. 3 der VO v. 19.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.218) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen
§ 3 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
§ 4 Laufbahnbefähigung
§ 5 Einstellung in einem höheren Amt
§ 6 Laufbahnwechsel
§ 7 Probezeit
§ 8 Feststellung der Bewährung
§ 9 Verlängerung der Probezeit
§ 10 Erprobungszeit
§ 11 Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung
§ 12 Beförderungsvoraussetzungen
§ 13 Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
§ 14 Schwerbehinderte Menschen

Zweiter Teil
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 16 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
§ 17 Vorbereitungsdienst
§ 18 Laufbahnprüfung
§ 19 Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

Zweiter Abschnitt
Laufbahngruppe 1

§ 20 Bildungsvoraussetzungen
§ 21 Vorbereitungsdienst
§ 22 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung
§ 23 Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

Dritter Abschnitt
Laufbahngruppe 2

§ 24 Bildungsvoraussetzungen
§ 25 Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
§ 26 Vorbereitungsdienst

Vierter Abschnitt
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27 Justiz
§ 28 Feuerwehr
§ 29 Gesundheits- und soziale Dienste
§ 30 Technische Dienste
§ 31 Wissenschaftliche Dienste
§ 32 Allgemeine Dienste

Fünfter Abschnitt
Aufstieg

§ 33 Regelaufstieg
§ 34 Praxisaufstieg

Sechster Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 35 Regelungsbereich
§ 36 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 37 Ausgleichsmaßnahmen
§ 38 Eignungsprüfung
§ 39 Anpassungslehrgang
§ 40 Antrag und Verfahren
§ 41 Berufsbezeichnung
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit

Dritter Teil
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

§ 43 Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

Vierter Teil
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

§ 44 Dienstliche Beurteilung
§ 45 Fortbildung

Fünfter Teil
Zuständigkeiten, Verfahren

§ 46 Zuständigkeit
§ 47 Doppelbeamtenverhältnis

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 48 Übergangsvorschriften für den Aufstieg
§ 49 Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 50 Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG).

§ 2
Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen

(1) 1Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. 2Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. Fortbildungsmaßnahmen,
  2. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
  3. dienstliche Beurteilungen,
  4. die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (Führungskräftequalifizierung),
  5. strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
  6. die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und
  8. Mentoringprogramme.

§ 3
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A und in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - jeweils ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) 1Ist der Beamtin oder dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden. 2Nach einem Regelaufstieg (§ 33) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

§ 4
Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung

  1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder
  2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5
Einstellung in einem höheren Amt

(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
  2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) 1Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn für die beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. 2Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. 3Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 6
Laufbahnwechsel

Für die Entscheidung, ob ein Laufbahnwechsel nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NBG zulässig ist, sind die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

§ 7
Probezeit

(1) 1In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. 2Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. 3Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang Probezeit.

(3) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit. 2Die nicht zur Probezeit gehörenden Zeiten sind nach dem Ende des Urlaubs oder der Elternzeit abzuleisten, soweit sich die Probezeit nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt. 3Die Probezeit verkürzt sich bei Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und bei Elternzeit ohne Dienstbezüge nach den nach § 81 NBG geltenden Rechtsvorschriften um die Zeit des Urlaubs oder der Elternzeit, wenn nach Ablauf der nach § 19 Abs. 2 NBG bestimmten Dauer der Probezeit die Bewährung festgestellt werden kann. 4Kann die Bewährung zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht festgestellt werden, sondern erst während der nach Satz 2 abzuleistenden Zeit, so verkürzt sich die Probezeit um den zum Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung verbleibenden Rest der Probezeit. 5Die Mindestprobezeit darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden, außer in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 4 NBG. 6Die Probezeit, die vor der Verleihung eines staatsanwaltschaftlichen Eingangsamtes abzuleisten ist, kann nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt werden.

(4) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für

  1. eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen-staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
  2. eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und
  3. eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. 2Die Mindestprobezeit darf durch die Anrechnung nicht unterschritten werden. 3Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(5) 1Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. 4Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.

(6) Berufliche Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.

§ 8
Feststellung der Bewährung

1Am Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. 2Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellt werden. 3Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so sind diese unabhängig von Beurteilungen mit der Beamtin oder dem Beamten zu erörtern.

§ 9
Verlängerung der Probezeit

(1) 1Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen

  1. Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
  2. nicht einwandfreier Führung,
  3. Krankheit,
  4. Wechsels des Dienstherrn oder
  5. längerer Beurlaubung

bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. 2Sie kann auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten verlängert werden. 3Die Verlängerung der Probezeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.

(2) 1Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen. 2Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.

§ 10
Erprobungszeit

(1) 1Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten voraus. 2Die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 NBG dauert für. Ämter der Besoldungsgruppen A 5 bis A 13 drei und im Übrigen sechs Monate. 3Sie kann in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 verlängert werden; sie soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten,

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dauert die Erprobungszeit sechs Monate, wenn bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 ein nach § 3 Abs. 1 regelmäßig zu durchlaufendes Amt nach § 3 Abs. 4 nicht durchlaufen wird.

(3) Die Eignung für ein höheres Amt kann auch festgestellt werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten kein Dienstposten übertragen ist, weil sie oder er für Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als Assistentin oder Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei einer Fraktion der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.

§ 11
Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung

1Die Wahrnehmung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus. 2Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, so ist sie nachzuholen.

§ 12
Beförderungsvoraussetzungen

(1) 1Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder
  2. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

2Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen.

(2) 1Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die, Beamtin oder der Beamte

  1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,
  2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder
  3. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

2Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. 3Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

(3) Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.

(4) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass

  1. die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird,
  2. Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird,
  3. weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und
  4. Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

(5) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.

§ 13
Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs

(1) 1Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 NBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass

  1. die Beamtin sich
    a)
    innerhalb von sechs Monaten oder
    b)
    im Fall fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin
    nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und
  2. diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

2Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nicht auf die Geburt, sondern auf Beendigung der Betreuung oder Pflege oder den Abschluss der Ausbildung abzustellen ist.

(2) 1Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 verkürzt sich die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG je Kind um die tatsächliche Verzögerung, höchstens jedoch um ein Jahr, bei mehreren Kindern höchstens um drei Jahre. 2Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut oder gepflegt, so wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. 3Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 NBG setzt voraus, dass

  1. Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 10 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3 oder § 16 Abs. 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, mit § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG), angemessen auszugleichen sind oder
  2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.

(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG verkürzt sich

  1. beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes oder freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 b des Soldatengesetzes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14 b oder § 14c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um, ein Jahr und
  2. beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

§ 14
Schwerbehinderte Menschen

(1) 1Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. 2Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.

(2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Zweiter Teil
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 15
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und

  1. 1. für den Zugang für das erste Einstiegsamt
    a)
    einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
    b)
    eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 22)
    und
  2. für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
    a)
    eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23),
    b)
    einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
    c)
    eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22).

(2) 1Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und

  1. eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder
  2. einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26).

2Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch

  1. durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG),
  2. für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,
  3. durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
  4. durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder
  5. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42

erworben werden.

(4) 1Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. 2Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,

  1. wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und
  2. wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.

§ 16
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 NBG gilt nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(2) Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG gelten nicht

  1. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SVG vorliegen,
  2. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsoder Zulassungsscheins nach § 9 SVG und
  3. für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.

(3) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 18 Abs. 2 NBG darf das 46. Lebensjahr und in den Fällen des § 18 Abs. 3 NBG das 49. Lebensjahr nicht überschritten werden.

(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 18 Abs. 2 und 3 NBG sowie von Absatz 3 möglich, wenn sie oder er

  1. an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
  2. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(5) 1Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar

  1. für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder
  2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

2Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.

§ 17
Vorbereitungsdienst

(1) 1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. 2Die ausgewählten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. 3Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches vorgeschrieben ist oder wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beantragt hat (§ 4 Abs. 3 NBG).

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin” oder „Anwärter”, in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin” oder „Referendar” jeweils nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. 2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(5) 1Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung der auszubildenden Beamtinnen und Beamten zu beurteilen. 2§ 44 findet für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.

§ 18
Laufbahnprüfung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. 2Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. 3In den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben

  1. Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und
  2. Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch einen Prüfungsausschuss.

§ 19
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischen den Prüfungsnoten ,gut‘ und ,befriedigend‘ kann in länderübergreifend durchzuführenden Prüfungsverfahren die folgende Prüfungsnote vergeben werden:

vollbefriedigend (2,5) =
eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung.

(3) Die Prüfungsnoten „mangelhaft” und „ungenügend” können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:

nicht ausreichend (5) =
eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.

Zweiter Abschnitt
Laufbahngruppe 1

§ 20
Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. ein Realschulabschluss,
  2. ein Hauptschulabschluss und
    a)
    eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder
    b)
    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
    oder
  3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(3) Eine weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung, wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.

(4) 1Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erhalten. 2Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.

§ 21
Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate. 2Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. 3Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern. 4Es können nur

  1. Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und
  2. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,

die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 5Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. 6Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.

§ 22
Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung

In Anlage 1 ist bestimmt,

  1. welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und
  2. welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c).

§ 23
Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

(1) In Anlage 2 ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a).

(2) 1Die berufliche Tätigkeit muss

  1. fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
  2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
  3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Die berufliche Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

Dritter Abschnitt
Laufbahngruppe 2

§ 24
Bildungsvoraussetzungen

(1) 1Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. 2Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Studiengänge müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(4) 1In Anlage 3 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 2), und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 NBG) erforderlich ist. 2Eine erforderliche Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge(§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.

§ 25
Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

(1) In Anlage 4 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

(2) 1Die berufliche Tätigkeit muss

  1. fachlich an das Hochschulstudium und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
  2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
  3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Die berufliche Tätigkeit muss

  1. für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn zwei Jahre und
  2. für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahre

gedauert haben, wenn nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

§ 26
Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. 2Er dient der berufspraktischen Ausbildung und schließt praxisbezogene Lehrveranstaltungen ein.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn der Abschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll. 2Der Vorbereitungsdienst vermittelt in diesem Fall in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.

(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre.

(4) 1Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 3 können nur

  1. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzung,
  2. Zeiten einer förderlichen praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzung ist, und
  3. Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2

angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden. 3§ 21 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes

  1. nach Absatz 1 sechs Monate und
  2. nach Absatz 3 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und sechs Monate in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3.

Vierter Abschnitt
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27
Justiz

(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz bis zu zwei Jahre und sechs Monate, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Justiz besitzen und deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, können innerhalb ihrer Laufbahn nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zu einer besonderen Ausbildung für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher oder für die Tätigkeit als Amtsanwältin oder Amtsanwalt zugelassen werden, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Wird aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung das Amt einer Gerichtsvollzieherin, eines Gerichtsvollziehers, einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen, so brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe mit einem niedrigeren Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.

(3) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. 2Die Befähigung zum Richteramt eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt und berechtigt auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung des Amtes einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.

(4) 1Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B

  1. Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,
  2. Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
  3. Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren und
  4. Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren

nicht zu durchlaufen. 2Als Dienstzeit gelten die Zeiten in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 oder einem höheren Amt.

(5) 1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung R

  1. aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 1,
  2. aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder dem Amt einer Besoldungsordnung B innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 und
  3. aus einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach einer Dienstzeit in diesem Amt von mindestens drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Amt der Besoldungsgruppe R 1

nicht mehr zu durchlaufen. 2Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder auf die für die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden können, sind keine Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3.

§ 28
Feuerwehr

(1) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. 2§ 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) 1Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind. 2Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 29
Gesundheits- und soziale Dienste

Die Bewährung in der Probezeit darf bei Beamtinnen und Beamten, die als Amtsärztin oder Amtsarzt beschäftigt werden sollen, nur festgestellt werden, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen” zu führen.

§ 30
Technische Dienste

(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies bestimmt.

(2) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. 2§ 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 31
Wissenschaftliche Dienste

Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.

§ 32
Allgemeine Dienste

1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.

Fünfter Abschnitt
Aufstieg

§ 33
Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,
  2. sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und
  3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.

(3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Aufstiegslehrgänge, die im Jahr 2020, 2021 oder 2022 enden, können weniger als 1 100 Unterrichtsstunden umfassen, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht. 3Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(4) 1Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. 3Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. 4Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.

(5) 1Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und
  2. zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.

2In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest.

(6) 1Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. 2Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

§ 34
Praxisaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn

  1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt haben,
  2. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
  3. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.

(2) Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 3 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.

(4) 1Die Feststellung nach Absatz 1 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich erweitert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich festgestellt hat. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

Sechster Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 35
Regelungsbereich

Die §§ 36 bis 42 regeln die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABI. EU Nr. L 134 S. 135).

§ 36
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. die Nachweise im Vergleich zu den in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen
    a)
    ein Defizit (§ 37 Abs. 3) nicht aufweisen,
    b)
    zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1), oder
    c)
    ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird,
    und
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten- oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4 f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang).

(3) 1Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit ausgeübt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. 2Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(4) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 bis 3 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Nachweisen sind gleichgestellt

  1. in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. in einem in § 35 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 37
Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Weist die Ausbildung ein Defizit auf, so ist zu prüfen, ob die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch Berufserfahrung oder sonstige einschlägige Qualifikationen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen werden. 2Verbleibt danach ein Defizit, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig zu machen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn beantragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
  2. über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
  3. . über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs und das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(3) 1Ein Defizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Niedersachsen vorgeschrieben sind, oder
  2. die in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.

§ 38
Eignungsprüfung

(1) 1Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, wahrzunehmen. 2Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat verfügt. 3Die Eignungsprüfung wird von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird. 4Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 37 Abs. 1 Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung bei der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können. 5Besteht nach § 37 Abs. 2 kein Wahlrecht, so muss die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Bescheides nach § 40 Abs. 5 abgelegt werden können.

(2) 1Inhalt und Umfang der Prüfung sind aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Defiziten festzulegen. 2Die nach § 40 Abs. 1 zuständige Stelle kann schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen verlangen.

(3)1Bei der für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Er nimmt die Prüfung ab und trifft mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Über die Abnahme der Prüfung fertigt ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 39
Anpassungslehrgang

(1) 1Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt. 2Der Anpassungslehrgang besteht aus berufspraktischer Tätigkeit in Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. 3Zusätzlich kann ein theoretischer Lehrgangsabschnitt vorgesehen werden.

(2) Der Anpassungslehrgang soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger als dieser dauern.

(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.

(4) 1Der Lehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers ab. 2Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind.

§ 40
Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zu stellen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. 4Ihm sind beizufügen:

  1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  3. die in § 36 bezeichneten oder ihnen gleichgestellte Nachweise,
  4. Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
  5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, ans der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,
  6. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem in § 35 genannten Staat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten, auf die sich der Ausbildungsnachweis bezieht,
  7. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen und
  8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.

(3) 1Der Antrag sowie die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Die übrigen Unterlagen sind in Kopie vorzulegen zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung. 3Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der übermittelten Unterlagen kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden, soweit dies unbedingt geboten ist.

(4) 1Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. 2Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 35 genannten Staates über das Binnenmarktinformationssystem IMI eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund einer berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktion vorübergehend oder dauerhaft untersagt worden ist.

(6) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate.

(7) 1Der Bescheid ist zu begründen. 2Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, so wird in dem Bescheid mitgeteilt,

  1. welches Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation hat und welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird,
  2. worin das Defizit nach § 37 Abs. 3 besteht,
  3. weshalb das Defizit nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen wird und
  4. welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, welche Themen bei einer Eignungsprüfung geprüft werden und in welcher Form die Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

3Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, so ist auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. 4Wird die Berufsqualifikation anerkannt, so ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

§ 41
Berufsbezeichnung

1Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. 2Beim Erwerb einer beschränkten Laufbahnbefähigung (§ 36 Abs. 2) wird abweichend von Satz 1 die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in deutscher Übersetzung ausgeübt.

§ 42
Verwaltungszusammenarbeit

(1) 1Das für die Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57 b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen solchen Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den genannten Staaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

(2) 1In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. 2Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und straf-rechtliche Sanktionen, zu unterrichten.

(3) Für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 wird das Binnenmarktinformationssystem IMI genutzt.

Dritter Teil
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

§ 43
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach § 13 NBG, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes eine Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 NBG, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn die Laufbahnbefähigung

  1. durch Abschluss eines Vorbereitungsdienstes,
  2. durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die nach einer dem § 22 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
  3. durch Abschluss eines Hochschulstudiums, das nach einer dem § 24 Abs. 4 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert, oder
  4. durch Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

erworben wurde. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(3) 1Ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, richtet sich nicht nur nach den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, sondern auch nach den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten. 2Die Entscheidung trifft die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre.

(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet darüber, welcher Fachrichtung nach § 13 Abs. 2 NBG die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist.

Vierter Teil
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

§ 44
Dienstliche Beurteilung

(1) 1Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre zu einem Stichtag vorzunehmen. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4Eine Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) ist neben oder anstelle einer Regelbeurteilung nach Satz 1 zulässig, wenn sie rechtlich geboten ist. 5Rechtlich geboten ist eine Anlassbeurteilung insbesondere, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte seit dem letzten Beurteilungsstichtag mehr als zwei Jahre eine andere Tätigkeit wahrgenommen hat, die einem anderen höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Statusamt zuzuordnen ist, oder ihr oder ihm seit dem letzten Beurteilungsstichtag ein Statusamt mit einem anderen Grundgehalt übertragen worden ist,
  2. die Aktualität der letzten Regelbeurteilung aus anderen Gründen entfallen ist,
  3. die Erstellung einer Anlassbeurteilung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder
  4. zum letzten Beurteilungsstichtag eine Regelbeurteilung nicht erstellt worden ist.

(1 a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die nächste Regelbeurteilung, die nach dem 31. August 2023 erstellt wird, nach Ablauf von vier Jahren seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung vorzunehmen. 2Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen einen abweichenden Beurteilungsstichtag und einen abweichenden Beurteilungszeitraum bestimmen. 3Die Verlängerung des Beurteilungszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 führt für sich betrachtet nicht dazu, dass die letzte Regelbeurteilung als nicht aktuell anzusehen ist.

(2) 1Die Beurteilung besteht. aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). 2Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.

(3) 1Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. 2Dieses beruht auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. 3Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. 4Für das Gesamturteil sind die Rangstufen

  1. die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen,
  2. die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen,
  3. die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt,
  4. die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt und
  5. die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt

zu verwenden. 5Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. 6Durch Beurteilungsrichtlinien können für die Rangstufen Richtwerte vorgegeben werden, die das anteilige Verhältnis der Rangstufen bestimmen. 7Bei Anlassbeurteilungen, die nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sind, kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(4) 1Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. 2Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 3In Ausnahmefällen kann anstelle des Gesprächs nach Satz 1 und der Besprechung nach Satz 2 ein anderes geeignetes Verfahren durchgeführt werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).

(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 5 und die Absätze 1 a bis 4 keine Anwendung.

§ 45
Fortbildung

(1) 1Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. 2Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere

  1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
  2. bei Änderungen der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen und
  3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben

zum Ziel haben. 3Die Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erstrecken.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen. 2In Bereichen, in denen die Angehörigen eines Geschlechts unterrepräsentiert sind, sollen sie unabhängig von diesen Erfordernissen vorgesehen werden, um Angehörige dieses Geschlechts zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen mit Unterrepräsentation zu qualifizieren.

(3) Die Vorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. 2Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherwertigen Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre Eignung nachzuweisen.

Fünfter Teil
Zuständigkeiten, Verfahren

§ 46
Zuständigkeiten

(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium ist

  1. für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz das für Justiz zuständige Ministerium,
  2. für die Laufbahnen der Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine Dienste das für Inneres zuständige Ministerium,
  3. für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung das Finanzministerium,
  4. für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung das Kultusministerium,
  5. für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste das für Soziales zuständige Ministerium,
  6. für die Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,
  7. für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste das für Wirtschaft zuständige Ministerium,
  8. für die Laufbahnen der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste das für Wissenschaft zuständige Ministerium.

(3) 1Bevor das für die Laufbahn zuständige Ministerium eine Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst trifft, hat es .dem für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann Befugnisse nach den §§ 35 bis 42 auf das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium mit dessen Einverständnis übertragen.

(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

§ 47
Doppelbeamtenverhältnis

1Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. 2Wird die Bewährung am Ende der Probezeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag aus dem zusätzlichen Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn oder in ein anderes Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn zu übernehmen.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 48
Übergangsvorschriften für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.April 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32a der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.629).

(2) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.April 2009 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.April 2009 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32c der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.629), und erwerben mit der Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 121 Satz 1 NBG übergeleitet worden ist.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind und deren Zulassung zum Aufstieg vor dem 1.April 2009 durch die Aufstiegskommission bestätigt worden ist, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32e der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.629), wenn die oder der Dienstvorgesetzte nicht bestimmt, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen sind. 2Die Einführungszeit muss spätestens am 1. Oktober 2009 beginnen.

(5) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.April 2009 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 4 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

§ 49
Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.April 2009 zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32, 32b, 32d und 32h der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.629).

(2) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können die dem Verwendungsbereich zugeordneten Dienstposten und Ämter unabhängig von den in § 12 Abs. 1 und 2 und § 34 genannten Voraussetzungen übertragen werden. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(3) 1Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 mit Aufgaben außerhalb des festgelegten Verwendungsbereiches betraut werden. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(4) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, können Ämter der Laufbahngruppe 1 ab der Besoldungsgruppe A 9 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(5) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, können Ämter der Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 16 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

§ 50
Inkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.April 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 35 bis 42 mit Wirkung vom 1.Oktober 2007 in Kraft.

(2)1Die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.629), tritt mit Ablauf des 31.März 2009 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 38a bis 38f der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.629), mit Ablauf des 30.September 2007 außer Kraft.

___________________
*) Die §§ 35 bis 42 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S.1).

Anlage 1
(zu § 22)

A. Unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende Berufsausbildungen:
Nr. Fachrichtung Berufsausbildung
1 Agrar- und umweltbezogene Dienste Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt
B. Unmittelbar für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende, mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Ausbildungen und Fortbildungen:
Nr. Fachrichtung Ausbildung oder Fortbildung
1 Justiz mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach der ab 1.August 1998 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
2 Gesundheits- und soziale Dienste mit einer Prüfung abgeschlossener Fortbildungslehrgang nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, wenn vorausgegangen sind
a) eine Berufsausbildung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes und
b) eine mit einer Prüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem Lebensmittelberuf
3 Gesundheits- und soziale Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung
4 Technische Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker
5 Wissenschaftliche Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
6 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen, einem niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont
7 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv
8 Allgemeine Dienste In Niedersachsen mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung, allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen oder Kommunalverwaltung

Anlage 2
(zu § 23)

Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Nr. Fachrichtung Berufsausbildung Erforderliche Zusatzqualifikation Abweichungen
(§ 23 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 Satz 1)
1 Justiz für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst drei Jahre berufliche Tätigkeit
2 Justiz Berufsausbildung zur oder zum
a) Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder
b) Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2.Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20.April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229)
  drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums
3 Gesundheits- und soziale Dienste für pflegerische Tätigkeiten eine Berufsausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung    
4 Gesundheitsund soziale Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 3 qualifiziert zwei Jahre berufliche Tätigkeit in Niedersachsen beim Landesgesundheitsamt oder im medizinischen Fachdienst des öffentlichen Gesundheitsdienstes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt
5 Agrar- und umweltbezogene Dienste Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) zum Kapitän BKü zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
6 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren    
7 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten
a) Handwerk nach der Handwerksordnung,
b) Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder
c) technischen Beruf
Meisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker ein Jahr berufliche Tätigkeit
8 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum
a) Kapitän NK,
b) Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder
c) Kapitän BK
die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
9 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziert   zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG

Anlage 3
(zu § 24 Abs. 4)

Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. Fachrichtung Einstiegs- amt Studiengang Abschluss Einführung in die Laufbahnaufgaben
1 Feuerwehr 1 „Hazard Control” an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mit Grundlehrgang, Gruppenführerlehrgang und Zugführerlehrgang einer Berufsfeuerwehr Bachelorgrad -
2 Feuerwehr 1 Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau)
mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Bachelorgrad -
3 Wissenschaftliche Dienste 1 Informationsmanagement mit Schwerpunkt „Wissenschaftliche Bibliotheken” oder Bibliothekswesen Bachelorgrad oder gleichwertiger Abschluss -
4 Allgemeine Dienste 1 „Öffentliche Verwaltung” an der Fachhochschule Osnabrück Bachelorgrad sechs Monate

Anlage 4
(zu § 25)

Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. Fachrichtung Einstiegs- amt Hochschulstudiengänge Erforderliche Zusatzqualifikation Abweichungen
(§ 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)
1 Gesundheits- und soziale Dienste 1 Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik staatliche Anerkennung bei einem Studium auf einem in § 1, 15 oder 19 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit genannten Gebiet  
2 Gesundheits- und soziale Dienste 1 Gesundheits- oder Pflegewissenschaften,
Gesundheits- oder Pflegemanagement, Gesundheits- oder Pflegeökonomie, Gesundheits- oder Pflegepädagogik, hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, ähnliche für die Aufgabenwahrnehmung geeignete Studiengänge
   
3 Gesundheits- und soziale Dienste 1 Weinbau für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur    
4 Gesundheits- und soziale Dienste 2 Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie    
5 Gesundheits- und soziale Dienste 2 Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie Approbation, wenn diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist bei Humanmedizin reicht ein Jahr berufliche Tätigkeit aus
6 Gesundheits- und soziale Dienste 2 Chemie, Biologie; Gesundheits- oder Pflegewissenschaften, Gesundheits- oder Pflegemanagement, Gesundheits- oder Pflegeökonomie, Gesundheits- oder Pflegepädagogik, ähnliche für die Aufgabenwahrnehmung geeignete Studiengänge    
7 Gesundheits- und soziale Dienste 2 Lebensmittelchemie Abschluss als staatlich geprüfte Lebensmittel- chemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zwei Jahre berufliche Tätigkeit
8 Agrar- und umweltbezogene Dienste 2 Studiengänge mit überwiegend landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologie   zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
9 Technische Dienste 1 und 2 Studiengänge mit überwiegend technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-, Natur-und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management    
10 Technische Dienste 1 Nautik/Seefahrt Befähigungszeugnis nach der Seeleute- Befähigungsverordnung zum Kapitän NK ein Jahr berufliche Tätigkeit, und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft
11 Wissenschaftliche Dienste 1 und 2 alle für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge    
12 Allgemeine Dienste 1 Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalten; Verwaltungsinformatik; Informatik; naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung; Archivwesen   bei den Studiengängen „Allgemeine Verwaltung“ und „Verwaltungsbetriebswirtschaft“ an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen und bei dem Studiengang „Verwaltungsinformatik“ an der Hochschule Hannover reichen sechs Monate berufliche Tätigkeit aus, wenn diese im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde
13 Allgemeine Dienste 1 Rechtswissenschaften mit dem Abschluss der ersten juristischen Prüfung    
14 Allgemeine Dienste 2 Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten; Statistik; Informatik; naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung    
15 Allgemeine Dienste 2 Geschichtswissenschaft, Rechtswissenschaften Doktorgrad auf der Grundlage einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei Monaten  
16 Allgemeine Dienste 2 „Intelligence and Security Studies“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes und der Universität der Bundeswehr München  
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