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Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule)
Vom 14. Mai 2012 (Nds.GVBl. Nr.9/2012 S.106; SVBl. 7/2012 S.360), geändert durch VO vom 2.7.2013 (Nds.GVBl. Nr.14/2013 S.204; SVBl. 8/2013 S.297), 4.6.2014 (Nds.GVBl. Nr.10/2014 S.150), 14. August 2014 (Nds.GVBl. Nr.16/2014 S.240; SVBl. 9/2014 S. 452) , Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. Nr. 27/2014 S. 474; SVBl. 2/2015 S. 52), Art. 2 des Gesetzes vom 3.6.2015 (Nds. GVBl. Nr. 8/2015 S. 90), VO vom 7.12.2015 (Nds. GVBl. Nr. 21/2015 S. 340; SVBl. 1/2016 S. 5) und vom 6.7.2017 (Nds. GVBl. Nr. 12/2017 S. 234) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Arbeitszeit der Lehrkräfte,
ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter

§   1 Geltungsbereich
§   2 Arbeitszeit
§   3 Regelstundenzahl
§   4 Unterrichtsverpflichtung
§   5 Verpflichtende Arbeitszeitkonten
§   6 Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten
§ 6 a Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte
§   7 Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung
§   8 Altersermäßigung
§   9 Altersteilzeit
§ 10 Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte
§ 11 Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit
§ 12 Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule
§ 13 Übertragung von Anrechnungsstunden innerhalb einer kollegialen Schulleitung
§ 14 Anrechnungen für besondere Belastungen
§ 15 Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben
§ 16 Anrechnungen für Sonderaufgaben
§ 17 Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen
§ 18 Freistellungen für Lehrkräfte
§ 19 Berechnung bei Bruchteilen
§ 20 Arbeitszeitmodelle

Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 21 Geltungsbereich
§ 22 Arbeitszeit
§ 23 Leitungszeit, Unterrichtsverpflichtung
§ 24 Arbeitszeitkonten, Freijahr
§ 25 Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen
§ 25a Altersteilzeit
§ 26 Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 27 Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit
§ 28 Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Wahrnehmung von Sonderaufgaben
§ 29 Berechnung bei Bruchteilen

Dritter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 30 Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Arbeitszeit der Lehrkräfte,
ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 1
Geltungsbereich

1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). 2Sie gelten nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter.

§ 2
Arbeitszeit

1Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 3
Regelstundenzahl

(1) 1Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. 2Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

1. Grundschulen 28 Unterrichtsstunden,
2. Hauptschulen 27,5 Unterrichtsstunden,
3. Realschulen 26,5 Unterrichtsstunden,
4. Oberschulen 25,5 Unterrichtsstunden,
5. Förderschulen 26,5 Unterrichtsstunden,
6. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 23,5 Unterrichtsstunden,
7. Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden,
8. berufsbildenden Schulen
a) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,
24,5 Unterrichtsstunden,
b) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,
25,5 Unterrichtsstunden.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstundenzahl

1. für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grund- oder Hauptschulen sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer, die an anderen Schulen als Förderschulen sonderpädagogische Förderung leisten, 26,5 Unterrichtsstunden,
2. für Lehrkräfte, die mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, an den in Absatz 2 Nr. 6 genannten Schulen in Fächern unterrichten 24,5 Unterrichtsstunden,
a) in Fächern, die Gegenstand der Prüfungen für die Lehrämter sind, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen,
b) in den übigen Fächern 26,5 Unterrichtsstunden,
3. für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die überwiegend an Beruflichen Gymnasien unterrichten und eine Lehrbefähigung besitzen, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen, 23,5 Unterrichtsstunden,
4. für Lehrkräfte an Seefahrtschulen 23,5 Unterrichtsstunden,
5. für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis 27,5 Unterrichtsstunden,
6. für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer bei einer berufsbildenden Schule 26 Unterrichtsstunden.

(4) 1Unterrichtet eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform, so ist für sie die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie überwiegend eingesetzt wird. 2Die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 gelten für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 4 richtet sich die Regelstundenzahl

  1. für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 6 und
  2. für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183 a Abs. 1 Satz 3 NSchG unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 7.

§ 4
Unterrichtsverpflichtung

(1) 1Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen. 2Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ergibt sich die jeweilige Unterrichtsverpflichtung aus der entsprechend der Teilzeitbeschäftigung bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen.

(2) 1Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. 2Auf Antrag der Lehrkraft kann zugelassen werden, dass die jeweilige Unterrichtsverpflichtung aus anderen Gründen wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Schultages unterschritten wird, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände kann sie wöchentlich bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Mehr- oder Minderzeiten sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen. 4Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

(3) Nimmt eine Lehrkraft an einer mehrtägigen Schulfahrt teil, so gilt neben dem stundenplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt.

§ 5
Verpflichtende Arbeitszeitkonten

(1) 1Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für zehn Schuljahre, über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen:

1. an Grundschulen
in den Schuljahren 1998/99 bis 2008/09 1 Unterrichtsstunde,
2. an Hauptschulen
a) im Schuljahr 1998/99
1 Unterrichtsstunde,
b) in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/09
1,5 Unterrichtsstunden,
3. an Realschulen, Förderschulen und Gesamtschulen
a) im Schuljahr 1998/99
1 Unterrichtsstunde,
b) in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/09
2 Unterrichtsstunden,
an Hauptschulzweigen Kooperativer Gesamtschulen 1,5 Unterrichtsstunden,
4. an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
a) iim Schuljahr 2000/01
1 Unterrichtsstunde,
b) iin den Schuljahren 2001/02 bis 2010/11
2 Unterrichtsstunden,
5. an berufsbildenden Schulen
a) iin den Schuljahren 2002/03 bis 2005/06
1 Unterrichtsstunde,
b) i in den Schuljahren 2006/07 bis 2012/13
2 Unterrichtsstunden.

2Satz 1 gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungen in der Probezeit.

(2) Die von der jeweiligen Lehrkraft in der Ansparphase nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase ausgeglichen.

(3) 1Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:

  1. an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an,
  2. an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.

2Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 Prozent.

(4) 1Auf Antrag kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von Absatz 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase oder eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. 3Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. 4Bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, die nicht von Absatz 3 Satz 2 erfasst sind, um 10 Prozent. 5Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. 6Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. 7Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. 8Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. 9Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen. 10Wird eine Ausgleichszahlung bewilligt, so entfällt eine Erhöhung nach Absatz 3 Satz 2.

(5) Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Landesschulbehörde auf Antrag einen von Absatz 3 Satz 1 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase.

(6) Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 1. August 2008 begonnen hat, richtet sich der Ausgleich nach den vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen.

§ 6
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

(1) Für die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos gilt § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO) entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) 1Auf Antrag kann die Landesschulbehörde einer Lehrkraft bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hinaus für mindestens ein Schuljahr und längstens 15 Schuljahre wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. 2Der Zeitraum für die Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden nach Satz 1 und der Zeitraum, in dem die Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 1 erteilt, dürfen insgesamt 15 Schuljahre nicht überschreiten. 3Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen und den Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 4§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für nach Absatz 2 erteilte Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag festgelegt. 2Hat eine Lehrkraft während der gesamten Dauer der Ansparphase nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde erteilt, so hat die Landesschulbehörde auf Antrag für alle zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von § 5 Abs. 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase zu bewilligen. 3§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 a
Arbeitszeitkonten für bestimmte Lehrkräfte

(1) 1Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung

  1. an einem Gymnasium, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Seefahrtsschule,
  2. an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot oder
  3. an einer Kooperativen Gesamtschule überwiegend im gymnasialen Zweig

unterrichtet haben, werden die Unterrichtstunden, die sie im Schuljahr 2014/2015 über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus erteilt haben, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte an berufsbildendenden Schulen, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt haben.

(2) 1Für das Schuljahr 2015/2016 kann die Landesschulbehörde auf Antrag einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, die im Schuljahr 2015/2016 entsprechend Absatz 1 Satz 1 unterrichtet, und einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. 2Diese zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto nach Absatz 1 gutgeschrieben. 3Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die zum 1. Februar 2016 in den Ruhestand treten, und nicht für Lehrkräfte, denen nach § 6 Abs. 2 bereits eine zusätzliche Unterrichtserteilung in Höhe von drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinaus bewilligt worden ist.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden auf Antrag der Lehrkraft auf ein Arbeitszeitskonto nach § 5 oder 6 übertragen.

(4) 1Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag der Lehrkraft festgelegt. 2Der Beginn der Ausgleichsphase kann frühestens für das Schuljahr 2016/2017 beantragt werden. 3Im Schuljahr 2016/2017 kann höchstens eine Unterrichtsstunde wöchentlich und ab dem Schuljahr 2017/2018 können je Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstunden wöchentlich ausgeglichen werden. 4Lehrkräfte, die im Jahr 2016 in den Ruhestand treten, können beantragen, dass die Ausgleichsphase abweichend von Satz 2 im Schuljahr 2015/2016 beginnt.

(5) 1Auf Antrag der Lehrkraft sind die nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. 2§ 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. 3Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2016 bei der Landesschulbehörde zu stellen. 4Die Ausgleichszahlung kann nur für die gesamten nach den Absätzen 1 und 2 gutgeschriebenen Unterrichtsstunden beantragt werden. 5Auf Antrag der Lehrkraft kann die Zahlung auf zwei Termine in aufeinanderfolgenden Jahren aufgeteilt werden.

§ 7
Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung

Wird während eines Arbeitszeitkontos nach den §§ 5 bis 6 a oder einer Arbeitszeitverteilung in der Form der Freijahrsregelung die Erteilung ausgleichspflichtiger Unterrichtsstunden oder der zeitliche Ausgleich angesparter Unterrichtsstunden vorübergehend oder dauerhaft unmöglich, so gilt § 8b Abs. 2 bis 5 Nds.ArbZVO entsprechend.

§ 8
Altersermäßigung

(1) 1Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte wird vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde ermäßigt. 2Die Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird abweichend von Satz 1 vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde ermäßigt und um eine weitere Unterrichtsstunde vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.

(2) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.

(3) Lehrkräfte, die aufgrund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.

§ 9
Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, bewilligt werden.

(2) 1Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch mit einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 bewilligt werden. 2Die Altersteilzeit gliedert sich in zwei gleich lange Abschnitte. 3In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 Prozent und im zweiten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. 4Abweichend von Satz 2 kann sich die Altersteilzeit auf Antrag in drei Abschnitte gliedern. 5In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt mindestens 40 Prozent der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein. 6Die durchschnittliche Arbeitszeit muss in jedem Fall dem in § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG festgelegten Umfang entsprechen.

(3) Altersteilzeit im Blockmodell kann für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden.

(4) Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung.

§ 10
Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte

(1) 1Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Ermäßigung von drei Unterrichtsstunden. 2Auf Antrag kann die Landesschulbehörde in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung gewähren.

(2) Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten Lehrkräfte eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden.

(3) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder 2 zustehen, erhalten die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte.

(4) Lehrkräfte, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, erhalten diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte, wenn ihre Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen insgesamt Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder 2 sowie nach § 8 Abs. 1 zustehen.

(5) Für Lehrkräfte in Altersteilzeit in Form des Blockmodells ist bei Anwendung des Absatzes 3 die Unterrichtsverpflichtung maßgebend, die in der Arbeitsphase zu erfüllen ist.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend.

§ 11
Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden.

§ 12
Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

(1) Lehrkräfte, die die in der Anlage 1 genannten Funktionen wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden nach der Anlage 1.

(2) 1Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Zahl der für Koordinierungsaufgaben zugewiesenen Stellen; je Stelle werden sieben Stunden zur Verfügung gestellt.

(3) Vertritt eine Lehrkraft die Schulleiterin oder den Schulleiter ununterbrochen länger als vier Wochen, so bestimmt sich ihre Unterrichtsverpflichtung ab der fünften Woche nach der Anlage 2.

(4) Lehrkräften, denen Leitungsaufgaben übertragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 2 Halbsatz 2, und Abs. 4), sind Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang zu gewähren.

(5) 1Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule können Lehrkräften Anrechnungsstunden gewährt werden. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bestimmt sich nach der Anlage 3.

§ 13
Übertragung von Anrechnungsstunden innerhalb einer kollegialen Schulleitung

Die sich für ein Mitglied einer kollegialen Schulleitung aus der Anlage 1 ergebenden Anrechnungsstunden können entsprechend dem Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben mit dessen Zustimmung anderen Mitgliedern der kollegialen Schulleitung übertragen werden.

§ 14
Anrechnungen für besondere Belastungen

(1) 1Lehrkräften können Anrechnungsstunden für besondere Belastungen gewährt werden. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Anzahl der Klassen, multipliziert mit dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Faktor. 3Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt. 4Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen.

(2) 1Die Anzahl der Stunden, die einer Schule nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, verringert sich je Schulassistentin oder Schulassistent um ein Viertel der Regelstundenzahl einer Lehrkraft. 2Bei den Kooperativen Gesamtschulen und bei den aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schulen ist dabei von einer Regelstundenzahl von 26,5 auszugehen.

(3) Lehrkräften an Schulen in der Trägerschaft des Landes können wegen der besonderen Aufgaben dieser Schulen weitere Anrechnungsstunden gewährt werden.

§ 15
Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben

Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung oder mit Beratungsfunktionen betraut sind, werden Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt.

§ 16
Anrechnungen für Sonderaufgaben

Nimmt eine Lehrkraft Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung Anrechnungsstunden gewähren.

§ 17
Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen

(1) 1Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf durch Anrechnungen und Ermäßigungen nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl gemindert werden. 2Mit Zustimmung des Kultusministeriums kann die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Satz 1 für eine Lehrkraft, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung betraut ist, vorübergehend gemindert werden.

(2) Für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte entfällt die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 18
Freistellungen für Lehrkräfte

Lehrkräfte, die nach der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung qualifiziert werden oder an anderen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, können in dem erforderlichen Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.

§ 19
Berechnung bei Bruchteilen

1Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2Ergibt sich eine halbe Unterrichtsstunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt; abweichend hiervon ist in den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 eine halbe Ermäßigungsstunde aufzurunden. 3Abweichend von Satz 1 ist im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 2 bei der Ermittlung und Festlegung der Unterrichtsverpflichtung ein Bruchteil von unter 0,5 auf eine halbe Unterrichtsstunde aufzurunden.

§ 20
Arbeitszeitmodelle

Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann das Kultusministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 21
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Schulleiterinnen und Schulleiter im Beamtenverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes.

§ 22
Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit. 3Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der bewilligten Arbeitszeitermäßigung.

(2) 1Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2Soweit die Schulleiterinnen und Schulleiter nicht Leitungsaufgaben, Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 23
Leitungszeit, Unterrichtsverpflichtung

(1) Die Zeit für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 NSchG (Leitungszeit) ergibt sich für jede Schule aus der regelmäßigen Arbeitszeit abzüglich der Zeit für die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung nach der Anlage 2.

(2) Für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter wirkt sich die Arbeitszeitermäßigung nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Leitungszeit bleibt unverändert.

(3) 1Vollzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter haben eine Mindestunterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. 2Ergibt sich aus der Anlage 2 eine geringere Unterrichtsverpflichtung als die Mindestunterrichtsverpflichtung, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. 3Überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter wegen der nach Satz 2 bestehenden höheren Unterrichtsverpflichtung zu ihrer oder seiner Entlastung Leitungsaufgaben auf andere Lehrkräfte, so sind den Lehrkräften Anrechnungsstunden zu gewähren (§ 12 Abs. 4).

(4) Überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter Leitungsaufgaben auf andere Lehrkräfte, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 3 vorliegt, so erhöht sich ihre oder seine Unterrichtsverpflichtung um die Zahl der Unterrichtsstunden, die den Lehrkräften als Anrechnungsstunden nach § 12 Abs. 4 gewährt werden.

(5) In dem Umfang, in dem Anrechnungsstunden, die nach § 12 Abs. 5 gewährt werden können, nicht gewährt werden, vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters; Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 24
Arbeitszeitkonten, Freijahr

1Die §§ 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. 2§ 6 a ist auch für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 6 a Abs. 5 der § 5 Abs. 4 Satz 6 entsprechend gilt.“

§ 25
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen

(1) Beträgt die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform (§ 3), so wird die Unterrichtsverpflichtung entsprechend § 8 Abs. 1 ermäßigt.

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.

§ 25 a
Altersteilzeit

1Altersteilzeit nach § 63 NBG kann Schulleiterinnen und Schulleitern im Blockmodell nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 1. Februar oder zum 1. August, frühestens zum 1. August 2015, für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden. 2Während der Altersteilzeit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter keine Altersermäßigung.

§ 26
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) 1Beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer schwerbehinderten Schulleiterin oder eines schwerbehinderten Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform (§ 3), so wird die Unterrichtsverpflichtung wie folgt ermäßigt:

  1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 um zwei Unterrichtsstunden und
  2. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 um drei Unterrichtsstunden.

2Auf Antrag kann die Landesschulbehörde bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung gewähren.

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mehr als drei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, erhalten diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte, wenn ihre Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mehr als fünf Stunden herabgesetzt ist.

§ 27
Ermäßigung der Arbeitszeit bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

1Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden. 2Die Arbeitszeitermäßigung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Landesschulbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 28
Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Wahrnehmung von Sonderaufgaben

1Nimmt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium die Unterrichtsverpflichtung für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung ermäßigen. 2Wird durch die Ermäßigung die Mindestunterrichtsverpflichtung unterschritten, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden; § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 29
Berechnung bei Bruchteilen

1Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchteile, so sind diese bei einem Wert von unter 0,5 abzurunden, bei einem Wert von mehr als 0,5 aufzurunden. 2Ergibt sich eine halbe Stunde, so findet weder eine Auf- noch eine Abrundung statt.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 30
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds.GVBl. S.302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2011 (Nds.GVBl. S.500), außer Kraft.

___________
Hannover, den 14. Mai 2012


Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)

Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Schulform Funktionen Anrechnungs-
stunden
1 2 3
Berufsbildende Schulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit

- bis zu 35 Klassen

8
- 36 bis 80 Klassen 9

- 81 bis 99 Klassen

10
-100 oder mehr Klassen1)2) 11
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und Lehrkraft, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, an einer Schule, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 oder mehr Klassen1)2) geführt wird, insgesamt 2
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen 5
- 19 bis 24 Klassen 6
- 25 bis 30 Klassen 7
- 31 bis 36 Klassen 8
- 37 bis 41 Klassen 9
- 42 bis 48 Klassen 10
- 49 oder mehr Klassen1) 11
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt 5
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an einer Schule mit
- bis zu 11 Klassen 4
- 12 bis 19 Klassen 5
- 20 bis 35 Klassen 6
- 36 oder mehr Klassen 7
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor) 3
Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz an einer Hauptschule, Realschule oder Haupt- und Realschule leiten, die mindestens zweizügig geführt wird, insgesamt 6
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige in einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte oder an einer Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde 2
Oberschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen 5
- 19 bis 25 Klassen 6
- 26 bis 32 Klassen 7
- 33 oder mehr Klassen 8
weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor) 5
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit
- bis zu 18 Klassen 4
- 19 bis 25 Klassen 5
- 26 bis 32 Klassen 6
- 33 oder mehr Klassen 7
Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II 5
Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz leiten, insgesamt 6
Gesamtschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit
- bis zu 23 Klassen 8
- 24 bis 31 Klassen 9
- 32 bis 55 Klassen 10
- 56 oder mehr Klassen1) 11
didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit
- bis zu 23 Klassen 8
- 24 bis 31 Klassen 9
- 32 oder mehr Klassen1) 10
Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils
bis zu 11 Klassen 4
12 bis 19 Klassen 6
20 oder mehr Klassen1) 8
Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit
bis zu 16 Klassen 6
17 oder mehr Klassen 8
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs 4
Leiterin oder Leiter
des Sekundarbereichs I 6
des Sekundarbereichs II 5
Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt 5
Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter 3
Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Schule mit
- bis zu 7 ) stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz 1
- 8 bis 20 ) 2
- 21 oder mehr ) 3

_________________________
1) Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt.
2) Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt.

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1)

Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter

1. Grundschule1)

Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
       bis unter 160 20,04)
160 bis unter 175 19,55)
175 bis unter 190 19,0
190 bis unter 205 18,5
205 bis unter 220 18,0
220 bis unter 235 17,5
235 bis unter 250 17,0
250 bis unter 265 16,5
265 bis unter 280 16,0
280 bis unter 295 15,5
295 bis unter 310 15,0
310 bis unter 325 14,5
325 bis unter 340 14,0
340 bis unter 355 13,5
355 bis unter 370 13,0
370 bis unter 385 12,5
385 bis unter 400 12,0
400 bis unter 415 11,5
415 bis unter 515 11,0
515 bis unter 615 10,5
615 bis unter 715 10,0
715 bis unter 815 9,5
815 bis unter 915 9,0
915 bis unter 1 015 8,5
1 015 bis unter 1 115 8,0
1 115 bis unter 1 215 7,5
1 215 bis unter 1 315 7,0
1 315 bis unter 1 415 6,5
1 415 bis unter 1 515 6,0
1 515 bis unter 1 615 5,5
1 615 bis unter 1 715 5,0
1 715 bis unter 1 815 4,5
1 815 bis unter 1 915 4,0
1 915 bis unter 2 015 3,5
2 015 bis unter 2 115 3,0
2 115 bis unter 2 215 2,5
2 215 bis unter 2 315 2,0
2 315 bis unter 2 415 1,5
2 415 bis unter 2 515 1,0
2 515 bis unter 2 615 0,5
        ab 2 615 0,0
____________________
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Grundschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
3) Steht einer Schule mit mindestens 100 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

2. Hauptschule1)

Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
       bis unter 180 19,54)
180 bis unter 200 19,05)
200 bis unter 220 18,5
220 bis unter 240 18,0
240 bis unter 260 17,5
260 bis unter 280 17,0
280 bis unter 300 16,5
300 bis unter 320 16,0
320 bis unter 340 15,5
340 bis unter 360 15,0
360 bis unter 380 14,5
380 bis unter 400 14,0
400 bis unter 420 13,5
420 bis unter 440 13,0
440 bis unter 460 12,5
460 bis unter 480 12,0
480 bis unter 500 11,5
500 bis unter 520 11,0
520 bis unter 670 10,5
670 bis unter 820 10,0
820 bis unter 970 9,5
970 bis unter 1 120 9,0
1 120 bis unter 1 270 8,5
1 270 bis unter 1 420 8,0
1 420 bis unter 1 570 7,5
1 570 bis unter 1 720 7,0
1 720 bis unter 1 870 6,5
1 870 bis unter 2 020 6,0
2 020 bis unter 2 170 5,5
2 170 bis unter 2 320 5,0
2 320 bis unter 2 470 4,5
2 470 bis unter 2 620 4,0
2 620 bis unter 2 770 3,5
2 770 bis unter 2 920 3,0
2 920 bis unter 3 070 2,5
3 070 bis unter 3 220 2,0
3 220 bis unter 3 370 1,5
3 370 bis unter 3 520 1,0
3 520 bis unter 3 670 0,5
        ab 3 670 0,0
____________________
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Hauptschulzweig oder an der Hauptschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Hauptschule, auf die Schulform Realschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.
2) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
3) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

3. Realschule1)

Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
       bis unter 180 18,54)
180 bis unter 200 18,05)
200 bis unter 220 17,5
220 bis unter 240 17,0
240 bis unter 260 16,5
260 bis unter 280 16,0
280 bis unter 300 15,5
300 bis unter 320 15,0
320 bis unter 340 14,5
340 bis unter 360 14,0
360 bis unter 380 13,5
380 bis unter 400 13,0
400 bis unter 420 12,5
420 bis unter 440 12,0
440 bis unter 460 11,5
460 bis unter 480 11,0
480 bis unter 500 10,5
500 bis unter 520 10,0
520 bis unter 670 9,5
670 bis unter 820 9,0
820 bis unter 970 8,5
970 bis unter 1 120 8,0
1 120 bis unter 1 270 7,5
1 270 bis unter 1 420 7,0
1 420 bis unter 1 570 6,5
1 570 bis unter 1 720 6,0
1 720 bis unter 1 870 5,5
1 870 bis unter 2 020 5,0
2 020 bis unter 2 170 4,5
2 170 bis unter 2 320 4,0
2 320 bis unter 2 470 3,5
2 470 bis unter 2 620 3,0
2 620 bis unter 2 770 2,5
2 770 bis unter 2 920 2,0
2 920 bis unter 3 070 1,5
3 070 bis unter 3 220 1,0
3 220 bis unter 3 370 0,5
        ab 3 370 0,0
____________________
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Realschulzweig oder an der Realschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Realschule, auf die Schulform Hauptschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden.
2) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
3) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

4. Oberschule1)

Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
       bis unter 180 17,54)
180 bis unter 200 17,05)
200 bis unter 220 16,5
220 bis unter 240 16,0
240 bis unter 260 15,5
260 bis unter 280 15,0
280 bis unter 300 14,5
300 bis unter 320 14,0
320 bis unter 340 13,5
340 bis unter 360 13,0
360 bis unter 380 12,5
380 bis unter 400 12,0
400 bis unter 420 11,5
420 bis unter 440 11,0
440 bis unter 460 10,5
460 bis unter 480 10,0
480 bis unter 500 9,5
500 bis unter 520 9,0
520 bis unter 670 8,5
670 bis unter 820 8,0
820 bis unter 970 7,5
970 bis unter 1 120 7,0
1 120 bis unter 1 270 6,5
1 270 bis unter 1 420 6,0
1 420 bis unter 1 570 5,5
1 570 bis unter 1 720 5,0
1 720 bis unter 1 870 4,5
1 870 bis unter 2 020 4,0
2 020 bis unter 2 170 3,5
2 170 bis unter 2 320 3,0
2 320 bis unter 2 470 2,5
2 470 bis unter 2 620 2,0
2 620 bis unter 2 700 1,5
2 770 bis unter 2 920 1,0
2 920 bis unter 3 070 0,5
        ab 3 070 0,0
____________________
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Oberschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Oberschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
3) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
4) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
5) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

5. Gymnasium, Kolleg1)

Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 240 15,53)
240 bis unter 265 15,04)
265 bis unter 290 14,5
290 bis unter 315 14,0
315 bis unter 340 13,5
340 bis unter 365 13,0
365 bis unter 390 12,5
390 bis unter 415 12,0
415 bis unter 440 11,5
440 bis unter 465 11,0
465 bis unter 490 10,5
490 bis unter 515 10,0
515 bis unter 540 9,5
540 bis unter 565 9,0
565 bis unter 590 8,5
590 bis unter 615 8,0
615 bis unter 640 7,5
640 bis unter 665 7,0
665 bis unter 815 6,5
815 bis unter 965 6,0
965 bis unter 1115 5,5
1115 bis unter 1265 5,0
1265 bis unter 1415 4,5
1415 bis unter 1565 4,0
1565 bis unter 1715 3,5
1715 bis unter 1865 3,0
1865 bis unter 2015 2,5
2015 bis unter 2165 2,0
2165 bis unter 2315 1,5
2315 bis unter 2465 1,0
2465 bis unter 2615 0,5
2615 bis unter 2765 0,0
2765 bis unter 2915 0,5
ab 2915 0,0
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an dem Gymnasialzweig Unterricht erteilen.
2) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
3) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
4) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

6. Abendgymnasium

Lehrkräftesollstunden1) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
bis unter 160 15,5
160 bis unter 180 15,0
180 bis unter 200 14,5
200 bis unter 220 14,0
220 bis unter 240 13,5
240 bis unter 260 13,0
260 bis unter 280 12,5
280 bis unter 300 12,0
300 bis unter 320 11,5
320 bis unter 340 11,0
340 bis unter 360 10.5
360 bis unter 380 10,0
380 bis unter 400 9,5
400 bis unter 420 9,0
420 bis unter 440 8,5
440 bis unter 460 8,0
460 bis unter 480 7,5
480 bis unter 500 7,0
500 bis unter 600 6,5
600 bis unter 700 6,0
700 bis unter 800 5,5
800 bis unter 900 5,0
900 bis unter 1000 4,5
1000 bis unter 1100 4,0
1100 bis unter 1200 3,5
1200 bis unter 1300 3,0
1300 bis unter 1400 2,5
1400 bis unter 1500 2,0
1500 bis unter 1600 1,5
1600 bis unter 1700 1,0
1700 bis unter 1800 0,5
ab 1800 0,0
1) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. 5.268)

7. Integrierte Gesamtschule1)

Lehrkräftesollstunden1) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden
       bis unter 240 16,52
240 bis unter 270 16,03
270 bis unter 300 15,5
300 bis unter 330 15,0
330 bis unter 360 14,5
360 bis unter 390 14,0
390 bis unter 420 13,5
420 bis unter 450 13,0
450 bis unter 480 12,5
480 bis unter 510 12,0
510 bis unter 540 11,5
540 bis unter 570 11,0
570 bis unter 600 10,5
600 bis unter 630 10,0
630 bis unter 660 9,5
660 bis unter 690 9,0
690 bis unter 720 8,5
720 bis unter 750 8,0
750 bis unter 900 7,5
900 bis unter 1 050 7,0
1 050 bis unter 1 200 6,5
1 200 bis unter 1 350 6,0
1 350 bis unter 1 500 5,5
1 500 bis unter 1 650 5,0
1 650 bis unter 1 800 4,5
1 800 bis unter 1 950 4,0
1 950 bis unter 2 100 3,5
2 100 bis unter 2 250 3,0
2 250 bis unter 2 400 2,5
2 400 bis unter 2 550 2,0
2 550 bis unter 2 700 1,5
2 700 bis unter 2 850 1,0
2 850 bis unter 3 000 0,5
        ab 3 000 0,0
____________________
1) An einer Schule, die aus einer organisatorischen Zusammenfassung einer Grundschule mit einer Integrierten Gesamtschule besteht, richtet sich die Unterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Integrierten Gesamtschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Integrierte Gesamtschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2 Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
3 Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
4 Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

8. Förderschule1) 2)

Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3)
       bis unter 160 18,54)
160 bis unter 180 18,05)
180 bis unter 200 17,5
200 bis unter 220 17,0
220 bis unter 240 16,5
240 bis unter 260 16,0
260 bis unter 280 15,5
280 bis unter 300 15,0
300 bis unter 320 14,5
320 bis unter 340 14,0
340 bis unter 360 13,5
360 bis unter 380 13,0
380 bis unter 400 12,5
400 bis unter 420 12,0
420 bis unter 440 11,5
440 bis unter 460 11,0
460 bis unter 480 10,5
480 bis unter 500 10,0
500 bis unter 600 9,5
600 bis unter 700 9,0
700 bis unter 800 8,5
800 bis unter 900 8,0
900 bis unter 1 000 7,5
1 000 bis unter 1 100 7,0
1 100 bis unter 1 200 6,5
1 200 bis unter 1 300 6,0
1 300 bis unter 1 400 5,5
1 400 bis unter 1 500 5,0
1 500 bis unter 1 600 4,5
1 600 bis unter 1 700 4,0
1 700 bis unter 1 800 3,5
1 800 bis unter 1 900 3,0
1 900 bis unter 2 000 2,5
2 000 bis unter 2 100 2,0
2 100 bis unter 2 200 1,5
2 200 bis unter 2 300 1,0
2 300 bis unter 2 400 0,5
        ab 2 400 0,0
____________________
1) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Förderschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Förderschule und auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden.
2) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei der Leitung eines Förderzentrums um drei Stunden.
3) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268).
4) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.
5) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um eine Stunde.
6) Die Unterrichtsverpflichtung vermindert sich an Ganztagsschulen um 0,5 Stunden.

9. Berufsbildende Schule

Lehrkräftesollstunden1) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden2)
       bis unter 240 16,5
240 bis unter 265 16,0
265 bis unter 290 15,5
290 bis unter 315 15,0
315 bis unter 340 14,5
340 bis unter 365 14,0
365 bis unter 390 13,5
390 bis unter 415 13,0
415 bis unter 440 12,5
440 bis unter 465 12,0
465 bis unter 490 11,5
490 bis unter 515 11,0
515 bis unter 540 10,5
540 bis unter 565 10,0
565 bis unter 590 9,5
590 bis unter 615 9,0
615 bis unter 640 8,5
640 bis unter 665 8,0
665 bis unter 765 7,5
765 bis unter 865 7,0
865 bis unter 965 6,5
965 bis unter 1 065 6,0
1 065 bis unter 1 165 5,5
1 165 bis unter 1 265 5,0
1 265 bis unter 1 365 4,5
1 365 bis unter 1 465 4,0
1 465 bis unter 1 565 3,5
1 565 bis unter 1 665 3,0
1 665 bis unter 1 765 2,5
1 765 bis unter 1 865 2,0
1 865 bis unter 1 965 1,5
1 965 bis unter 2 065 1,0
2 065 bis unter 2 165 0,5
        ab 2 165 0,0
____________________
1) Die Lehrkräftesollstunden ergeben sich aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds.MBl. S.538, SVBl. S.238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds.MBl. S.691, SVBl. S.428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.
2) Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde.

Anlage 3
(zu § 12 Abs. 5)

Anrechnungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

1.
Lehrkräftesollstunden1) der Schule Anrechnungsstunden je Schule
bis unter 500 1
500 bis unter 1 000 2
1 000 bis unter 1 500 3
ab 1 500 4
2. An Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen wird eine weitere Anrechnungsstunde gewährt. Dies gilt auch für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen mit mindestens 500 Lehrkräftesollstunden.
3. An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen, die eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart (§ 25 Abs. 1 NSchG) und insgesamt mehr als 500 Lehrkräftesollstunden haben, können insgesamt zwei weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. Ist an der Zusammenarbeit eine Schule beteiligt, die weniger als 500 Lehrkräftesollstunden hat, so kann eine weitere Anrechnungsstunde gewährt werden.
____________
1) Bei den allgemein bildenden Schulen sind die Lehrkräftesollstunden die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S.268). Für die berufsbildenden Schulen ergeben sich die Lehrkräftesollstunden aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds.MBl. S.538, SVBl. S.238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds.MBl. S.691, SVBl. S.428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.

Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)

Anrechnungen für besondere Belastungen

Schulform Schulbereich Faktor
1 2 3
Berufsbildende Schulen Sekundarbereich II 1,15
Gymnasien, Kollegs und Berufliche Gymnasien Sekundarbereich II 2,0
Sekundarbereich I 0,5
Abendgymnasien Sekundarbereich II 3,5
Integrierte Gesamtschulen Sekundarbereich II 2,0
Sekundarbereich I 0,7
Kooperative Gesamtschulen Sekundarbereich II 2,0
Hauptschulzweig 0,7
Realschulzweig 0,5
Gymnasialzweig im Sekundarbereich I 0,5
Oberschulen Sekundarbereich II 2,0
Sekundarbereich I 0,6
Realschulen Sekundarbereich I 0,5
Hauptschulen Sekundarbereich I 0,7
Förderschulen Sekundarbereich I 0,5
Primarbereich 0,5
Grundschulen Primarbereich 0,3

[ Alte Fassung ]

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