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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.29/2012 S.503; ber. 610) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 3 Dienstbezeichnungen
§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte
§ 6 Inhalt des Studiums
§ 7 Bewertung der Leistungen
§ 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
§ 9 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung
§ 12 Diplomarbeit
§ 13 Aufsichtsarbeiten
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis
§ 16 Niederschrift
§ 17 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
§ 18 Verhinderung, Versäumnis
§ 19 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 20 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 21 Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
§ 22 Übergangsvorschrift
§ 23 Inkrafttreten

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst und
  2. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang „Rechtspflege” zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Hochschule) berechtigt.

§ 3
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin” oder „Rechtspflegeranwärter”.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium „Rechtspflege” an der Hochschule abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und besteht aus den Ausbildungsabschnitten

  1. Ausbildungsabschnitt 1:
    Grundstudium       10 Monate,
  2. Ausbildungsabschnitt 2:
    berufspraktische Studienzeit I       3 Monate,
  3. Ausbildungsabschnitt 3:
    Hauptstudium I       9 Monate,
  4. Ausbildungsabschnitt 4:
    berufspraktische Studienzeit II       9 Monate,
  5. Ausbildungsabschnitt 5:
    Hauptstudium II       5 Monate.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.

§ 5
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Landesarbeitsgericht.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Gericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.

§ 6
Inhalt des Studiums

(1) Das Grundstudium beinhaltet die Lehrgebiete

  1. Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit,
  2. Zivilrecht einschließlich Handelsrecht,
  3. Strafrecht,
  4. Zivilprozessrecht und
  5. Strafvollstreckungsrecht.

(2) Die berufspraktische Studienzeit I beinhaltet die Ausbildungsstationen

  1. Strafvollstreckungssachen und
  2. Zivilprozesssachen.

(3) 1Das Hauptstudium I beinhaltet die Lehrgebiete

  1. Immobiliarsachenrecht,
  2. Erbrecht,
  3. Familienrecht,
  4. Handels- und Gesellschaftsrecht und
  5. Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht.

2Die Lehrgebiete nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 beinhalten die jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(4) Die berufspraktische Studienzeit II beinhaltet die Ausbildungsstationen

  1. Grundbuchsachen,
  2. Nachlasssachen,
  3. Familiensachen,
  4. Registersachen und
  5. Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen.

(5) 1Das Hauptstudium II beinhaltet die Lehrgebiete

  1. Verwaltungstätigkeit und
  2. Gerichtsmanagement.

2Außerdem vertiefen die Studierenden einzelne Lehrgebiete der Fachstudien nach ihrer Wahl.

(6) Die Regelungen der Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums bleiben der Hochschule vorbehalten.

§ 7
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)   7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)   4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)   1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 8
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1In den Fachstudien sind Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise sind

  1. Hausarbeiten,
  2. Aufsichtsarbeiten,
  3. mündliche Prüfungen und
  4. Vorträge.

3Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, in dem der Leistungsnachweis erbracht wird, bewertet die jeweilige Leistung und teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die Bewertung mit. 4Ist in einem Lehrgebiet mehr als ein Leistungsnachwels erbracht worden, so wird aus den Bewertungen der Mittelwert errechnet.

(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten beurteilt jede Ausbilderin und jeder Ausbilder einer Ausbildungsstation die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(3) Die Hochschule kann einzelne Lehrgebiete und Ausbildungsstationen von der Beurteilung ausnehmen.

(4) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Prüfungsamt (§ 9 Abs. 1) die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 4Die Ausbildungsgesamtnote ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 9
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(1) Die Zwischenprüfung (§ 10) und die Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung, § 11) werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Hochschule abgelegt.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung und die Rechtspflegerprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. 2Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Prüfungsamtes ist die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule. 3Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Prüfungsamt bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 4Die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.

(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Rechtspflegerprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 10
Zwischenprüfung

(1) 1Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. 2Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer Hausarbeit.

(2) 1In den Prüfungsfächern

  1. Strafvollstreckungsrecht,
  2. Zivilprozessrecht und
  3. Zivilrecht (ohne Handelsrecht)

ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(3) 1Prüfungsfach für die Hausarbeit ist das Zivilrecht (ohne Handelsrecht). 2Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen.

(4) 1Jede Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit sind von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet, so wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(5) 1Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 14 sowie die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit mindestens 20, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(6) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden, so wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Hausarbeit zulassen. 3Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. 4Die Anträge müssen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen.

(7) 1Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung kann das Prüfungsamt die Ausbildung um ein Jahr verlängern. 2Das Prüfungsamt entscheidet im Benehmen mit der Hochschule und der Ausbildungsbehörde über die weitere Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 3Auf Antrag des Prüflings kann bestimmt werden, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Ausbildung sofort stattfindet.

§ 11
Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung

Die Rechtspflegerprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.

§ 12
Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Das Thema der Diplomarbeit wird im vorletzten Monat des Hauptstudiums I ausgegeben. 3Es kann einmal vor Ende des ersten Monats der berufspraktischen Studienzeit II ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. 4Das Prüfungsamt gibt in diesem Fall unverzüglich ein neues Thema aus.

(2) 1Die Diplomarbeit ist im fünften Monat der berufspraktischen Studienzeit II abzugeben; das Prüfungsamt setzt das Ende der Abgabefrist fest. 2Während der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sollen die Studierenden in angemessenem Umfang von anderen Studienpflichten befreit werden. 3Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Diplomarbeit vor Fristablauf zur Post aufgegeben oder bei der Hochschule oder einem Gericht in Niedersachsen abgegeben wird.

(3) 1Die Diplomarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule sein muss, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ist die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die Diplomarbeit nicht mit mindestens „aus-reichend (4)” bewertet worden, so ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 13
Aufsichtsarbeiten

(1) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind

  1. Zivilprozessrecht,
  2. Strafvollstreckungsrecht,
  3. Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht,
  4. Erb-, Familien-, Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
  5. Immobiliarsachenrecht mit den jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) 1Der Prüfling hat

  1. zu Beginn des Hauptstudiums I in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 je eine Aufsichtsarbeit und
  2. zu Beginn des Hauptstudiums II
    a) in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 4 zwei Aufsichtsarbeiten und
    b) in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 je eine Aufsichtsarbeit

anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft an der Hochschule sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 27, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt. 2Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. 4Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 5Auf jeden Prüfling sollen in jedem Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
  2. Anwärterinnen und Anwärter und
  3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 15
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Rechtspflegerprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote, der Punktzahl der Bewertung der Diplomarbeit, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Punktzahlen der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei

  1. die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 20 Prozent,
  2. die Punktzahl der Bewertung der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
  3. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 Prozent und
  4. die Punktzahl der Bewertung jeder mündlichen Prüfungsleistung mit 5 Prozent

berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(2) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)” lautet und der sich nach Absatz 1 für die Aufsichtsarbeiten und die mündlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil an der Punktzahl der Gesamtnote mindestens 3,00 Punkte beträgt.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

§ 16
Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 17
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) 1Ist die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden, so wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Diplomarbeit zulassen. 2Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen.

(3) 1Hat eine mündliche Prüfung stattgefunden, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2In den übrigen Fällen trifft das Prüfungsamt die Entscheidungen nach Satz 1.

(4) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so ist die Ausbildungsgesamtnote nach § 8 Abs. 4 neu zu berechnen.

§ 18
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.

§ 19
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 20
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 21
Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg

1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Rechtspflegerdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst eingeführt. 2Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung. 3Für die Ausbildung und die Prüfung sind die §§ 4 bis 20 entsprechend anzuwenden.

§ 22
Übergangsvorschrift

Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 20. März 2000 (Nds.GVBl. S.59), geändert durch Verordnung vom 24. April 2008 (Nds.GVBl. S.115), weiterhin anzuwenden.

§ 23
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 20. März 2000 (Nds.GVBl. S.59), geändert durch Verordnung vom 24. April 2008 (Nds.GVBl. S.115), außer Kraft.

______________
Hannover, den 20. November 2012

[ alte Verordnung vom 20.3.2000 ]

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