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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.29/2012 S.499) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 3 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen
§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 6 Inhalt der Ausbildung
§ 7 Bewertung der Leistungen
§ 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
§ 9 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 10 Prüfungsteile
§ 11 Schriftliche Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis
§ 14 Niederschrift
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Verhinderung, Versäumnis
§ 17 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 19 Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes
§ 20 Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes
§ 21 Inkrafttreten

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst (§§ 2 bis 18) und
  2. die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes (§§ 19 und 20).

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat,
  2. nach Abschluss dieser Berufsausbildung mindestens drei Jahre lang eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und
  3. den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht.

§ 3
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen

(1) Die zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt.

(2) 1Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S.3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S.1466) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat. 3Beihilfe im Sinne des § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, ein Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.

(3) Die Auszubildenden führen die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieher-Anwärterin” oder „Gerichtsvollzieher-Anwärter”.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten.

(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten

  1. Ausbildungsabschnitt 1:
    Vorbereitungslehrgang       6 Monate,
  2. Ausbildungsabschnitt 2:
    Berufspraxis I       2 Monate,
  3. Ausbildungsabschnitt 3:
    Lehrgang I       4 Monate,
  4. Ausbildungsabschnitt 4:
    Berufspraxis II       4 Monate,
  5. Ausbildungsabschnitt 5:
    Lehrgang II       4 Monate,
  6. Ausbildungsabschnitt 6:
    Berufspraxis III       4 Monate.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums mit einer Dauer von sechs Monaten anzurechnen, wenn die Tätigkeit mindestens drei Jahre und sechs Monate lang ausgeübt wurde. 2Die Ausbildung beginnt in diesem Fall mit dem Ausbildungsabschnitt Berufspraxis I.

§ 5
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte.

(2) 1Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Amtsgericht Hannover. 2Das Oberlandesgericht Celle bestellt eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Ausbildungsleiterin oder als Ausbildungsleiter. 3Sie ist für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich und überwacht die Ausbildung.

(3) Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Amtsgerichte.

§ 6
Inhalt der Ausbildung

(1) Die Auszubildenden sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Gerichtsvollzieherdienst sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere

  1. in das Vollstreckungsrecht,
  2. in das Zustellungsrecht,
  3. in das Kostenrecht,
  4. in das Insolvenzrecht,
  5. in die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und die Gerichtsvollzieherordnung,
  6. in die für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes bedeutsamen Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsrechts, des Abgabenrechts, des öffentlichen Rechts und des Straf- und Strafprozessrechts,
  7. in die Büroorganisation und
  8. in die Grundlagen der Kommunikationstheorie und der Konfliktbewältigung

einzuführen.

(3) 1In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers im Innen- und Außendienst kennenlernen. 2Ihnen soll die Gelegenheit gegeben werden, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 3Hierbei sollen sie die Dienstaufgaben zunächst unter Anleitung und mit fortschreitendem Wissensstand zunehmend selbständig erfüllen.

(4) Das Justizministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne, die

  1. die Einzelheiten von Fächern in den Lehrgängen und
  2. den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz

näher regeln.

§ 7
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)   7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)   4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)   1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 8
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1Während der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II sind insgesamt mindestens 15 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet (Fachlehrerin oder Fachlehrer), bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der oder dem Auszubildenden mit. 3Am Ende der Ausbildungsabschnitte Vorbereitungslehrgang, Lehrgang I und Lehrgang II sind die Leistungen in jedem Fach von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu beurteilen; dabei sind die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit mindestens 50 Prozent zu berücksichtigen. 4In den Lehr- und Stoffverteilungsplänen kann bestimmt werden, dass die Leistungen in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden.

(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte Berufspraxis I, Berufspraxis II und Berufspraxis III beurteilt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit die Leistungen der oder des Auszubildenden. 2Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen.

(3) 1Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II treten die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unter dem Vorsitz der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu einer Konferenz zusammen. 2Die Konferenz ermittelt die Ausbildungsnote. 3Hierfür errechnet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahlen der Beurteilungen in den einzelnen Fächern der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II. 4Die Konferenz kann von dem errechneten Mittelwert bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung und der Beurteilungen der berufspraktischen Ausbildung den Leistungsstand der oder des Auszubildenden besser kennzeichnet. 5Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 6Die Ausbildungsnote und die Punktzahl der Ausbildungsnote sind der oder dem Auszubildenden mitzuteilen.

§ 9
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover abgelegt.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Das Justizministerium bestellt eine Richterin oder einen Richter zur Leiterin oder zum Leiter des Prüfungsamtes und eine Richterin oder einen Richter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. 2Weitere Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Rechtspflegerprüfung bestanden haben oder im Gerichtsvollzieherdienst tätig oder tätig gewesen sein. 3Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.

(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Mindestens ein Mitglied soll Fachlehrerin oder Fachlehrer sein. 4Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle.

§ 10
Prüfungsteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II und einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts Berufspraxis III.

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Prüfungsfächer sind das Vollstreckungsrecht, das Kostenrecht und das Zustellungsrecht. 3Im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht sind eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden und eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden anzufertigen. 4Im Prüfungsfach Kostenrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden und im Prüfungsfach Zustellungsrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden anzufertigen.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Fachlehrerin oder Fachlehrer sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 4Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(3) 1Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht und mindestens eine Aufsichtsarbeit in den Prüfungsfächern Kostenrecht und Zustellungsrecht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 20 Punkte, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf die in § 6 Abs. 2 genannten Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie ist in drei Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4Auf jeden Prüfling sollen je Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
  2. Auszubildende, die demnächst die Prüfung ablegen, und
  3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 13
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei

  1. die Punktzahl der Bewertung der fünfstündigen Aufsichtsarbeit mit 20 Prozent,
  2. die Punktzahl der Bewertung jeder vierstündigen Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent,
  3. die Punktzahl der Bewertung der zweistündigen Aufsichtsarbeit mit 5 Prozent und
  4. die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit jeweils 15 Prozent

berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)” lauten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(5) Über die bestandene Prüfung erhält die oder der Auszubildende ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

§ 14
Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.

(3) Wird ein Lehrgang wiederholt, so ist die Ausbildungsnote am Ende des Lehrgangs neu zu ermitteln; § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Auf Antrag des Prüflings wird die gesamte Prüfung wiederholt. 3Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt eingehen.

§ 16
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.

§ 17
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 18
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 19
Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes

(1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

  1. bereits die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen,
  2. ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben und
  3. den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entsprechen,

wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist.

§ 20
Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes

(1) Die Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten.

(2) 1Für die Ausbildung und die Prüfung sind die §§ 4 und 5 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 6 bis 18 entsprechend anzuwenden. 2Der Ausbildungsabschnitt Vorbereitungslehrgang ist nicht abzuleisten, wenn die oder der Auszubildende in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums tätig gewesen ist und die Tätigkeit geeignet ist, den Ausbildungsabschnitt Vorbereitungslehrgang zu ersetzen.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

______________
Hannover, den 20. November 2012

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