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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.29/2012 S.494), geändert durch VO vom 18.5.2021 (Nds. GVBl. Nr. 21 S. 296) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3 Dienstbezeichnungen
§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte
§ 5 Inhalt der Ausbildung
§ 6 Ausbildungsabschnitt Praxis I
§ 7 Ausbildungsabschnitt Lehrgang I
§ 8 Ausbildungsabschnitt Praxis II
§ 9 Ausbildungsabschnitt Lehrgang II
§ 10 Ausbildungsabschnitt Praxis III
§ 11 Bewertung der Leistungen
§ 12 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
§ 13 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Prüfungsteile der Laufbahnprüfung
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 19 Niederschrift
§ 20 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 21 Verhinderung, Versäumnis
§ 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 23 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 24 Übergangsvorschriften
§ 25 Inkrafttreten

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den allgemeinen Justizdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Justizdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 8 Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 22 Monaten.

(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten

  1. Ausbildungsabschnitt 1:
    Praxis I       4 Monate,
  2. Ausbildungsabschnitt 2:
    Lehrgang I      4 Monate,
  3. Ausbildungsabschnitt 3:
    Praxis II      10 Monate,
  4. Ausbildungsabschnitt 4:
    Lehrgang II      4 Monate,
  5. Ausbildungsabschnitt 5:
    Praxis III      8 Monate.

§ 3
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin” oder „Justizsekretäranwärter”.

§ 4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht und das Landesarbeitsgericht.

(2) 1Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung. 2Die Leitung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, übernimmt ein Oberlandesgericht. 3Jedes Oberlandesgericht bestellt eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Lehrgangsleitung).

(3) 1Die Oberlandesgerichte weisen die Anwärterinnen und Anwärter für die berufspraktische Ausbildung einem Amtsgericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Ausbildungsleitung).

§ 5
Inhalt der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der

  1. die Inhalte der Lehrgebiete der Lehrgänge und den Umfang der Lehrgebiete in Doppelstunden festlegt,
  2. den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz näher regelt und
  3. die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, die die Ausbildung am Arbeitsplatz begleiten, und deren Inhalte regelt.

§ 6
Ausbildungsabschnitt Praxis I

(1) Im Ausbildungsabschnitt Praxis I ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. Zivilsachen,
  2. Strafsachen,
  3. Nachlasssachen und
  4. Betreuungs- und Unterbringungssachen

in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen.

2Die Ausbildung wird durch eine Schulung ergänzt, in der die für die Tätigkeit in einer Serviceeinheit eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft erforderlichen Grundkenntnisse und Fertigkeiten im Tastschreiben vermittelt werden.

§ 7
Ausbildungsabschnitt Lehrgang I

Im Ausbildungsabschnitt Lehrgang I ist insbesondere in die Lehrgebiete

  1. Strafsachen,
  2. Zivilsachen,
  3. Nachlasssachen und Todeserklärung,
  4. Betreuungs- und Unterbringungssachen,
  5. Kostenwesen,
  6. Gerichtsmanagement,
  7. Organisations- und Geschäftsgangsbestimmungen,
  8. Verfassungsrecht und Gerichtsverfassungsgesetz,
  9. Beamtenrecht,
  10. Schlüsselqualifikationen und
  11. Tastschreiben

einzuführen.

§ 8
Ausbildungsabschnitt Praxis II

(1) 1Im Ausbildungsabschnitt Praxis II ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. Zivilsachen bei einem Amtsgericht,
  2. Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht,
  3. Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft,
  4. Strafsachen bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht,
  5. Betreuungs- und Unterbringungssachen,
  6. Nachlasssachen und Todeserklärung und
  7. Verwaltungsangelegenheiten

in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Die Ausbildung wird durch eine Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung ergänzt.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, werden unter Verkürzung der übrigen Ausbildung vier Wochen lang an einem Arbeitsplatz in der jeweiligen Gerichtsbarkeit ausgebildet.

§ 9
Ausbildungsabschnitt Lehrgang II

Im Ausbildungsabschnitt Lehrgang II ist insbesondere in die Lehrgebiete

  1. Vollstreckungssachen,
  2. Insolvenzsachen,
  3. Registersachen,
  4. Familiensachen,
  5. Kostenwesen,
  6. Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse,
  7. Grundbuchsachen,
  8. Haushalts- und Rechnungswesen,
  9. Schlüsselqualifikationen,
  10. Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht und
  11. Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen einzuführen.

§ 10
Ausbildungsabschnitt Praxis III

Im Ausbildungsabschnitt Praxis III ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. Vollstreckungssachen,
  2. Insolvenzsachen,
  3. Registersachen,
  4. Familiensachen,
  5. Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse,
  6. Grundbuchsachen,
  7. Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung und
  8. Zahlstelle in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen.

§ 11
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)   7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)   4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)   1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 12
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung ist in jedem Lehrgebiet eines Lehrgangs mit einem Umfang von mindestens acht Doppelstunden mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 3Die Lehrkräfte beurteilen die Leistungen in den Lehrgebieten nach Satz 1, wobei die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit 50 Prozent zu berücksichtigen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lehrgebiete der Lehrgänge nach § 7 Nr. 10 und § 9 Nrn. 9 und 11.

(2) 1Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II ermittelt die Lehrgangsleitung die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3, wobei die Punktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1In der berufspraktischen Ausbildung beurteilen

  1. jede Ausbilderin und jeder Ausbilder in einer Ausbildungsstation mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen und
  2. jede Lehrkraft in der Arbeitsgemeinschaft, deren Lehrgebiet einen Umfang von mindestens acht Doppelstunden hat,

die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausbildungsstationen nach § 6 und die Arbeitsgemeinschaft, die den Ausbildungsabschnitt Praxis I begleitet, sowie die Ausbildungsstation nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

(4) 1Am Ende des Ausbildungsabschnitts Praxis III ermittelt die Ausbildungsleitung die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(5) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Oberlandesgericht die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(6) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 13
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(1) Die Zwischenprüfung (§ 14) und die Laufbahnprüfung (§ 15) werden vor dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover abgelegt.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Das Justizministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsamtes. 2Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. 4Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.

(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein. 4Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle.

§ 14
Zwischenprüfung

(1) 1Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts Lehrgang I legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. 2Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, die in den Prüfungsfächern

  1. Zivilsachen,
  2. Strafsachen und
  3. Nachlasssachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen

anzufertigen sind. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet, so wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(3) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 15, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(4) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens abgelegt werden.

§ 15
Prüfungsteile der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in der zweiten Hälfte des Ausbildungsabschnitts Praxis III und einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts Praxis III.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten. 2In den Prüfungsfächern

  1. Zivilsachen, Vollstreckungssachen,
  2. Strafsachen,
  3. Grundbuchsachen, Registersachen,
  4. Familiensachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen, Nachlasssachen und
  5. Kostenwesen, Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht

ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 25, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie soll als Einzelprüfung stattfinden, eine fallbezogene Rechtsanwendung zum Inhalt haben und etwa 45 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen,
  2. Anwärterinnen und Anwärter und
  3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnähme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

§ 18
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung errechnet, wobei

  1. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
  2. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Laufbahnprüfung mit 12 Prozent und
  3. die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent

berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)” lauten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(7) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin” oder „Justizfachwirt” zu führen.

§ 19
Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 20
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.

(4) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so sind die Ausbildungsnoten nach § 12 Abs. 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote nach § 12 Abs. 5 neu zu berechnen.

§ 21
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.

§ 22
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung. aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 23
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 24
Übergangsvorschriften

Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2021 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 25
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 15. August 2005 (Nds.GVBl. S.270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2011 (Nds.GVBl. S.126), außer Kraft.

______________
Hannover, den 20. November 2012

[ alte Regelung vom 15.8.2005 ]

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