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Beauftragung von Lehrkräften als Leiterinnen und Leiter von fachdidaktischen und pädagogischen Seminaren an den Studienseminaren der Lehrämter (Funktion mit Stellenzulage)
RdErl. d. MK v. 1.2.2012 - 22-84130/5 (SVBl. 3/2012 S.159) - VORIS 20411 -

Vor der Beauftragung von Lehrkräften als Leiterinnen und Leitern von fachdidaktischen und pädagogischen Seminaren an den Studienseminaren der Lehrämter (Funktion mit Stellenzulage) ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.

1. Ausschreibung

1.1 Eine Ausschreibung ist entsprechend dem Muster in den allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungen für öffentliche Schulen vorzunehmen.

1.2 Die Ausschreibung erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars, für das die Beauftragung erfolgen soll, durch die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Kultusministerium (MK). Der Bezirkspersonalrat, der zuständige Schulbezirkspersonalrat, die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen bei der NLSchB und die für den Schulbereich zuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB sind von der Ausschreibung zu unterrichten. Der Ausschreibungstext ist vorab zuzuleiten.

1.3 Die Ausschreibung erfolgt durch dreiwöchigen Aushang in den Schulen der entsprechenden Schulform im Zuständigkeitsbereich der Regionalabteilung der NLSchB sowie im Extranet (Schulinfo Niedersachsen) der NLSchB. Die Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an das Studienseminar zu richten und zeitgleich nachrichtlich der NLSchB zuzuleiten, die die Bewerbungsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers überprüft.

2. Auswahlentscheidung

2.1 Grundlagen der Auswahlentscheidung sind:

a) eine zu erteilende Unterrichtsstunde der Bewerberin oder des Bewerbers; beim Lehramt an Gymnasien soll die zu erteilende Unterrichtsstunde im Sekundarbereich II erfolgen,
b) eine Beratung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiVD) mit deren Einverständnis durch die Bewerberin oder den Bewerber nach einer von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuvor erteilten Unterrichtsstunde und
c) ein strukturiertes Auswahlgespräch.

2.2 An den in Nr. 2.1 genannten Verfahrensbestandteilen nehmen teil:

a) die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und
b) eine Leiterin oder ein Leiter eines pädagogischen Seminars oder eine Leiterin oder ein Leiter eines fachdidaktischen Seminars; diese oder dieser wird von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt.

Die oder der für das Studienseminar zuständige Fachdezernentin oder Fachdezernent der NLSchB kann an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Bewerberin oder des Bewerbers kann bei dem Unterrichtsbesuch nach Nr. 2.1 Buchstabe a anwesend sein.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats des Studienseminars, die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen bei der NLSchB und die für den Schulbereich zuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB sind berechtigt, an dem strukturierten Auswahlgespräch ohne Stimmrecht teilzunehmen. Das Teilnahmerecht des Bezirkspersonalrats (§ 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPersVG) bleibt hiervon unberührt. Vor Beginn des Auswahlgesprächs sind alle Beteiligten über die vorausgegangenen Feststellungen zu informieren.

2.3 Der Auswahlvorschlag wird auf der Grundlage von Bewertungen der Bestandteile nach Nr. 2.1 Buchstaben a bis c durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars erstellt. Dabei sind schriftliche Bewertungsbeiträge der nach Nr. 2.2 Buchstabe b bestimmten Person mit zu berücksichtigen. Sofern die zuständige Fachdezernentin oder der zuständige Fachdezernent anwesend sind, nehmen sie auch durch einen schriftlichen Bewertungsbeitrag Stellung.

2.4 Die erbrachten Teilleistungen nach Nr. 2.1 Buchstaben a bis c werden dabei jeweils mit einer Note auf der Notenskala von 1 bis 5 bewertet, die wie folgt definiert sind:

- 1 = hervorragend geeignet
- 2 = gut geeignet
- 3 = geeignet
- 4 = noch geeignet
- 5 = nicht geeignet.

Auf der Grundlage der Einzelnoten wird eine Durchschnittsnote für jede Bewerberin und jeden Bewerber ermittelt und in einem Eignungsbericht zusammengefasst.

2.5 Die NLSchB entscheidet abschließend über den Auswahlvorschlag. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch IX sowie der Gleichstellungsbeauftragten nach dem NGG sind dabei zu beachten.

2.6 Der Eignungsbericht ist der Lehrkraft zur Kenntnis zu bringen und zur Personalakte zu nehmen.

2.7 Sofern die Eignung nicht festgestellt werden konnte, behält diese Feststellung bei weiteren Bewerbungen 18 Monate lang ihre Gültigkeit. Bei einer Bewerbung nach Ablauf der 18 Monate ist jeweils das vollständige Eignungsüberprüfungsverfahren zu durchlaufen.

2.8 Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnten und weiterhin an einem Einsatz in der Ausbildung interessiert sind, können sich innerhalb von 18 Monaten nach erfolgter Auswahlentscheidung auf weitere Ausschreibungen hin bewerben, ohne erneut an der Eignungsüberprüfung nach Nr. 2.1 teilzunehmen.

3. Beauftragung

3.1 Die Beauftragung erfolgt durch die NLSchB.

3.2 Die Leiterinnen und Leiter der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare an den Studienseminaren für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik erhalten eine unbefristete Beauftragung.

3.3 Die Leiterinnen und Leiter der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare an den Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erhalten eine für die Dauer von fünf Jahren befristete Beauftragung. Bewerben sie sich um eine erneute Beauftragung nach Ablauf von fünf Jahren, kann auf die Verfahrensbestandteile nach Nr. 2.1 Buchstaben a und b verzichtet werden, wenn sie jeweils einzige Bewerberin oder einziger Bewerber nach erfolgter Ausschreibung sind.

3.4 Die Beauftragungen nach den Nrn. 3.2 und 3.3 sind unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.

4. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft.

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