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Arbeitszeit der Lehrkräfte;
Regelstundenzahl der Lehrkräfte, die in mehreren Schulformen unterrichten

RdErl. des MK v 16 11.2011 - 14-03070/1 (73) - (SVBl. 1/2012 S.38) - VORIS 20411 -

1. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) ist für eine Lehrkraft, die in mehreren Schulformen unterrichtet, die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie zum größten Teil (überwiegend) eingesetzt wird.

Überwiegend ist eine Lehrkraft in der Schulform eingesezt, in der sie mehr als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilt oder erteilen müsste, wenn keine Anrechnungen und Ermäßigungen gewährt würden. Wird an der Schulform mit der niedrigeren Regelstundenzahl, ausgenommen am Beruflichen Gymnasium, bereits die Hälfte dieser Regelstundenzahl erreicht, so ist diese zugrunde zu legen. Die Unterrichtsverpflichtungen an Schulformen mit gleicher Regelstundenzahl sind im Rahmen der Sätze 2 und 3 zusammenzuzählen.

2. Ergibt sich für eine an mindestens drei Schulformen mit unterschiedlicher Regelstundenzahl eingesetzte Lehrkraft an keiner dieser Schulformen ein überwiegender Unterrichtseinsatz nach Nr. 1, so ist die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie die meisten Unterrichtsstunden erteilt. Ist die maßgebliche Regelstundenzahl wegen eines gleich hohen Unterrichtseinsatzes an mindestens zwei Schulformen danach nicht zu ermitteln, so richtet sie sich nach der Schulform mit der insoweit niedrigsten Regelstundenzahl.

3. Für Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen, die in den an diesen Schulen eingerichteten Förderschulklassen mit mindestens der Hälfte der für Lehrkräfte an Förderschulen geltenden Regelstundenzahl eingesetzt sind, ist diese Regelstundenzahl maßgebend.

4. Bei Anwendung der Vorschriften über verpflichtende und freiwillige Arbeitszeitkonten sind die Bestimmungen für die Schulform zugrunde zu legen, von deren Regelstundenzahl nach den Nrn. 1 bis 3 auszugehen ist.

5. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die Nrn. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 3 nicht auf die Hälfte der Regelstundenzahl, sondern auf die Hälfte der durch Teilzeitbeschäftigung herabgesetzten Unterrichtsverpflichtung abzustellen ist.

Ein Wechsel im Unterrichtseinsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte, der zu einer Änderung der für die Berechnung der Bezüge maßgebenden Regelstundenzahl führt, kommt nur in Betracht, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Mitteln oder Planstellenanteilen muss durch das zugewiesene Kontingent gedeckt sein.

6. Anrechnungen sind grundsätzlich bei der Schulform mitzuzählen, bei der sie gewährt werden. Sofern sie keiner Schulform zugeordnet werden können (z.B. Anrechnungen für Fachseminarleitung, Fachberatung, Fachbereichsleitung), sind sie - ebenso wie Ermäßigungen nach der ArbZVO-Lehr sowie Freistellungen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz und nach § 96 Abs. 4 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - bei der Schulform zu berücksichtigen, in der die Lehrkraft die meisten Unterrichtsstunden erteilt.

7. In Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 ArbZVO-Lehr gelten die vorstehenden Regelungen für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule entsprechend. Für schulzweigübergreifend erteilten Unterricht ist die für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen geltende Regelstundenzahl maßgebend.

8. Für die an der Glocksee-Schule Hannover tätigen Lehrkräfte gelten die Bestimmungen der ArbZVO-Lehr über die Regelstundenzahl und die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen entsprechend.

9. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft.

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