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Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
RdErl. d. MK v. 1.3.2019 - 33-81024/4 (SVBl. 4/2019 S. 171) - VORIS 20220 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 14.10.2013 - 33 - 81024/4 (SVBl S. 461) - VORIS 20220 -
b)
Nr. 77.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom 5.6.1997 (Nds.GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2018 (Nds.GVBl. S. 5)
  1. Die Gebühr für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium beträgt für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen
    a)
    bis 31.7.2019: 515 Euro und
    b)
    ab 1.8.2019: 545 Euro
    pro Kalendermonat.
  2. Für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz auf einer niedersächsischen Insel, die die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, wird die Gebühr gem. Nr. 1 Buchst. b auf 390 Euro pro Kalendermonat ermäßigt. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs, sofern ihnen der Schulbesuch im Sekundarbereich I eines Gymnasiums, des gymnasialen Zweiges einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Oberschule mit gymnasialem Angebot auf der betreffenden Insel nicht möglich ist.
  3. Für Schülerinnen und Schüler, die die wohnsitzmäßigen Bedingungen nach den Nrn. 1 und 2 nicht erfüllen, sowie für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland, die nur vorübergehend für maximal ein Jahr ein Niedersächsisches Internatsgymnasium besuchen, beträgt die Gebühr für die Bereitstellung eines Internatsplatzes ab 1.8.2019 pro Kalendermonat 635 Euro.
  4. Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes ist dem Niedersächsischen Internatsgymnasium unverzüglich anzuzeigen. Ist nach dem Wechsel des Hauptwohnsitzes eine andere Gebühr nach den Nrn. 1 bis 3 zu erheben, so tritt die Gebührenänderung zum Beginn des auf die Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes folgenden Monats in Kraft.
  5. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler erst im Laufe des Schuljahres in ein Niedersächsisches Internatsgymnasium ein oder scheidet sie oder er vor Ende des Schuljahres aus einem Niedersächsischen Internatsgymnasium aus, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat die volle Gebühr zu entrichten.
  6. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gebühr nach Nr. 1 Buchst. b gemäß § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ermäßigen
    a)
    bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage der Erziehungsberechtigten oder
    b)
    bei Unterbringung von Geschwistern im Internat.

    Gebührenermäßigungen sind nur zulässig, wenn der entsprechende Nachweis des Hauptwohnsitzes der Erziehungsberechtigten in Niedersachsen erbracht wird oder eine vertragliche Gegenseitigkeitsregelung mit dem Wohnsitzland besteht.

    Eine Gebührenermäßigung kann nur ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats und zeitlich befristet bis zum Ende des dann laufenden Schuljahres gewährt werden. Eine erneute Antragstellung ist zulässig.

    Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen für eine bewilligte Gebührenermäßigung zu unterrichten. Die bewilligte Gebührenermäßigung entfällt zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht mehr vorliegen.

  7. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des 31.7.2019 außer Kraft.

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