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Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Vom 27. November 1991 (Art. 2 des Gesetzes v. 27.11.1991, Nds.GVBl. 1991, S.301), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7.10.2010 (Nds.GVBl. Nr.24/2010 S.462) und Art. 9 des Gesetzes v. 17.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.28/2011 S.422) - VORIS 2011001 -

§ 1
Stellung und Sitz

(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.

§ 2
Zusammensetzung und Organisation

(1) 1Mitglieder des Landesrechnungshofs sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten. 2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht weniger als fünf betragen.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs bilden den Senat.

(3) Zum Landesrechnungshof gehören auch die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sowie weitere Bedienstete.

§ 3
Persönliche Voraussetzungen

1Zum Mitglied des Landesrechnungshofs kann nur ernannt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitglieder müssen ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben. 3Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. 4Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 5Eine angemessene Zahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

§ 4
Wahl und Ernennung

(1) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. 2Die Landesregierung ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. 3Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) 1Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags ernannt. 2Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. 3Zu dem Vorschlag für die Ernennung weiterer Mitglieder hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. 4Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen.

§ 5
Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2) 1Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. 2Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 3Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahn und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 6
Ausschluß von der Mitwirkung

(1) 1Ist ein Mitglied des Landesrechnungshofs mit einer Ministerin oder einem Minister oder einer Staatssekretärin oder einem Staatssekretär verheiratet, in Lebenspartnerschaft verbunden, in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es nicht in Angelegenheiten mitwirken, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören. 2Entsprechendes gilt bei gleichem Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Leiterin oder einem sonstigen Leiter der zu prüfenden Gesellschaften, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen. 3Steht ein Mitglied des Landesrechnungshofs mit einer oder einem anderen Landesbediensteten in einem Verhältnis der vorstehenden Art, so darf es bei allen Angelegenheiten, die diese Bedienstete oder diesen Bediensteten betreffen, nicht mitwirken.

(2) 1Der Senat entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unbefangenheit eines Mitglieds zu rechtfertigen. 2Das Mitglied hat dem Senat einen solchen Grund anzuzeigen. 3Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung des Senats nicht mitwirken.

(3) 1Für Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6a
Mitwirkung bei Verschlußsachen

(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) ist die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Läßt die Präsidentin oder der Präsident ein weiteres Mitglied des Landesrechnungshofes zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu (§ 11 Abs. 2 Nds. SÜG), so darf das weitere Mitglied in einer sicherheitsempfindlichen Angelegenheit nicht mitwirken.

§ 7
Disziplinarverfahren

(1) 1Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter zuständig. 2Die nicht ständigen beisitzenden Mitglieder müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind ausgeschlossen.

(2) 1Das Präsidium des Oberlandesgerichts in Celle bestimmt die nicht ständigen beisitzenden Mitglieder für die Dauer von drei Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. 2Im übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes Anwendung.

(3) 1Das Antragsrecht nach § 96 Abs. 1 und § 106 des Niedersächsischen Richtergesetzes übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs aus. 2Satz 1 gilt für die Entscheidung nach § 98 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend.

(4) Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richterinnen und Richter gelten.

§ 8
Unvereinbarkeit

(1) Die Mitglieder, die Prüfungsbeamtinnen und die Prüfungsbeamten des Landesrechnungshofs dürfen nicht dem Landtag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören.

(2) 1Die Mitglieder des Landesrechnungshofs, die Prüfungsbeamtinnen und die Prüfungsbeamten dürfen ein Amt außerhalb ihrer Behörde nicht wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Mitwirkung als Prüferin oder Prüfer bei Prüfungen nach den Laufbahnverordnungen und den Ausbildungsordnungen ist zulässig.

§ 9
Vertretung, Dienstaufsicht

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. 2Sie oder er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus. 3Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten. 4Die Präsidentin oder der Präsident kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten Aufgaben übertragen. 5In diesem Fall wird die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident in ständiger Vertretung tätig.

(2) Für den sachlichen Inhalt der Entscheidungen des Landesrechnungshofs darf die Präsidentin oder der Präsident Weisungen nicht erteilen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird bei den ihr oder ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. 2Im übrigen übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten auch neben dieser oder diesem insoweit aus, als die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm ihre oder seine Befugnisse übertragen hat.

(4) 1Das dienstälteste Mitglied des Landesrechnungshofs vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident an der Vertretung im Sinne des Absatzes 1 gehindert ist. 2Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann Befugnisse nach Absatz 3 dem dienstältesten Mitglied übertragen, wenn die Stelle der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist oder wenn sie oder er nicht nur kurzfristig an der Ausübung des Amtes gehindert ist. 2Satz 1 gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn sie oder er nicht nur kurzfristig an der Ausübung des Amtes gehindert ist.

(6) Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres über die weitere Vertretung.

§ 10
Mitglied kraft Auftrags

1Ist die Stelle eines weiteren Mitglieds nicht besetzt oder ist es an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig gehindert oder wird das dienstälteste Mitglied nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht nur vorübergehend in Anspruch genommen, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Prüfungsbeamtin oder einen Prüfungsbeamten vorübergehend mit der Wahrnehmung der Geschäfte des verhinderten Mitglieds beauftragen. 2Für die Dauer der Beauftragung hat die Beauftragte oder der Beauftragte die Stellung eines Mitglieds. §§ 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

§ 11
Geschäftsverteilung

1Vor Beginn eines Haushaltsjahres verteilen die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und das dienstälteste Mitglied des Landesrechnungshofs die Geschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete und entscheiden, welche Mitglieder die Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten. 2Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Vor ihrer Entscheidung haben sie den Senat zu hören. 4Innerhalb des Haushaltsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen (zum Beispiel Überlastung, Wechsel oder dauernde Behinderung einzelner Mitglieder) geändert werden.

§ 12
Entscheidungen des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Senatsbeschluß.

(2) 1Der Senat entscheidet unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten durch Mehrheitsbeschluß. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(3) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt.

(4) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann von der Zuziehung der übrigen Mitglieder abgesehen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, sofern ihr oder ihm Befugnisse nach § 9 Abs. 3 übertragen sind, mit den zuständigen Mitgliedern übereinstimmt.

(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 13
Geschäftsordnung

1Der Landesrechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 14
Staatliche Rechnungsprüfungsämter

1Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatliche Rechnungsprüfungsämter einrichten. 2Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht und seine Präsidentin oder sein Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.

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