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Organisation der
Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
RdErl. d.
MK v. 18.2.2021 - S 3-01540/1 (Nds. MBl. Nr. 10/2021 S. 502; SVBl. 4/2021 S.
173) - VORIS 20100 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 1.9.2020 (Nds. MBl. S.
929) - VORIS 20100 -
1. Behördenbezeichnung
Die LReg hat mit Bezugsbeschluss die Entscheidung getroffen, die NLSchB als landesweit tätige Behörde mit Ablauf des 30.11.2020 aufzulösen und zum 1.12.2020 vier RLSB in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück, die der Dienst- und Fachaufsicht des MK unterstehen, zu bilden. Die Regelung der organisatorischen Einzelheiten und Aufgabenzuordnungen durch einen Organisationserlass obliegt MK.
Vor diesem Hintergrund werden entsprechend Nummer 2 Abs. 3 des
Bezugsbeschlusses die nachfolgenden organisatorischen Regelungen
getroffen:
a) RLSB Braunschweig,
b) RLSB Hannover,
c) RLSB
Lüneburg,
d) RLSB Osnabrück.
2. Behördenleitung
2.1. Die Direktorin als Leiterin eines RLSB oder der Direktor als Leiter eines RLSB trägt die Gesamtverantwortung, gewährleistet die Umsetzung der vom MK bzw. im Geschäftsbereich vorgegebenen Ziele, stellt eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung sicher und vertritt die Behörde nach außen.
2.2 Die Vertretung der Behördenleitung obliegt einer Dezernatsleiterin oder einem Dezernatsleiter, deren oder dessen Dienstposten nach der BesGr. A 16 bewertet ist. Sie oder er wird auf Vorschlag der jeweiligen Behördenleitung des RLSB im Einvernehmen mit MK bestellt.
2.3 Die Direktorin als Leiterin eines RLSB oder der Direktor als Leiter eines RLSB bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 LHO.
3. Organisatorische Gliederung
3.1 Die organisatorische Gliederung der RLSB richtet sich nach dem Organigramm in der Anlage 1 dieses RdErl. Die RLSB gliedern sich danach in folgende Dezernate:
3.2 In folgenden Dezernaten werden durch MK für besondere Aufgabenbereiche Fachbereiche (FB) eingerichtet:
Die Dezernatsleitung 1 nimmt zugleich die Leitung eines FB wahr.
3.3 Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden den jeweiligen Behördenleitungen der RLSB-Stabsstellen für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement für Schulen und Studienseminare (AuG) zugeordnet.
3.4 In jedem RLSB ist eine Chancen auf Rückkehr ermöglichen (CARE)-Beratungsstelle als Stabsstelle eingerichtet.
3.5 Die Gleichstellungsbeauftragten für das Behördenpersonal sowie für Schulen und Studienseminare sind direkt bei den Amtsleitungen angebunden.
3.6 Gemäß Nummer 6.3.1 ISLL wurde festgelegt, dass jedes RLSB eine Sicherheitsdomäne darstellt. Die jeweilige Behördenleitung trägt die Gesamtverantwortung. Durch diese ist eine Informationssicherheitsbeauftragte oder ein Informationssicherheitsbeauftragter zu benennen. Die weiteren Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Nummern 6.6 und 6.7 der ISLL.
3.7 Nummer 3 des Bezugsbeschlusses i. V. m. der Anlage ist Grundlage für die Standorte der Außenstellen der jeweiligen RLSB.
4. Aufgaben
Die RLSB übernehmen in der Rechtsnachfolge die Aufgaben der NLSchB als nachgeordnete Schulbehörden nach § 119 Nr. 2 NSchG an ihren jeweiligen Standorten. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Grundlage der in Nummer 3 i. V. m. der Anlage des Bezugsbeschlusses festgelegten räumlichen Zuständigkeitsbereiche. Zur Bündelung von Fachkompetenzen als zentrale Serviceleistung oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden einzelne Aufgaben landesweit zentral als Vor-Ort-Aufgabe bzw. landesweite Fachaufgabe wahrgenommen für andere RLSB und ggf. das NLQ.
Die Übertragung neuer zentraler Aufgabenbereiche erfolgt ausschließlich durch MK.
Die RLSB regeln die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisationseinheiten in einem Geschäftsverteilungsplan. Sofern Aufgaben von einem RLSB landesweit wahrgenommen werden, sind diese Zuständigkeiten im Geschäftsverteilungsplan darzustellen.
4.1 Landesweite Vor-Ort-Aufgaben
Landesweite Aufgabenbereiche werden zentral und eigenverantwortlich in einem RLSB für alle anderen RLSB wahrgenommen. Die Aufgaben und jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus Anlage 2.
4.2 Landesweite Fachaufgaben
Landesweite Fachaufgaben zu schulfachlichen oder schulpsychologischen Themen sowie zu Aufgaben des Arbeitsschutzes werden zentral und eigenverantwortlich in den Dezernaten 2, 3, 4 und 5 sowie in den Stabsstellen AuG in einem RLSB wahrgenommen.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2020 in Kraft.
Regionales Landesamt für Organisation der RLSB Schule und Bildung
Landesweite Vor-Ort-Aufgaben
RLSB Braunschweig
RLSB Hannover
RLSB Lüneburg
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |