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Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss der Leitstelle der niedersächsischen Studieninstitute
Bek. d. MI v. 15.2.2006 - 15.4-87118.2 (Nds.MBl. Nr.9/2006 S.149)

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Leitstelle der niedersächsischen Studieninstitute vom 25.11.2005 (Anlage) wird hiermit veröffentlicht.


Anlage

Geschäftsordnung

des Berufsbildungsausschusses der Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildungsberufe

a) Verwaltungsfachangestellte(r)
- Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen und Kommunalverwaltung
- Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
b) Umschulung zum/zur Verwaltungsangestellten beim Berufsförderungswerk Bad Pyrmont
c) Fachangestellte(r) für Bürokommunikation

Der nach § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931) von der Leitstelle als der zuständigen Stelle errichtete Berufsbildungsausschuss gibt sich gemäß § 80 des Berufsbildungsgesetzes folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Aufgaben

  1. Der Berufsbildungsausschuss ist für die Aufgaben der Berufsbildung im Rahmen des § 79 des Berufsbildungsgesetzes zuständig.

  2. Er hat die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen.

  3. Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.

  4. Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

    a) Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
    b) Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen und
    c) wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
  5. Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

    a) Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
    b) Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
    c) Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes,
    d) für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
    e) Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
    f) Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
    g) Beschlüsse nach § 79 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
    h) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen und
    i) Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berühren.

§ 2
Zusammensetzung

  1. Dem Berufsbildungsausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte grundsätzlich mit beratender Stimme; Ausnahmen ergeben sich aus § 7 Nr. 4.

  2. Die Mitglieder nach Nummer 1 haben jeweils eine(n) Stellvertreter(in).

  3. Ist ein Mitglied verhindert an der Sitzung teilzunehmen, so unterrichtet es unverzüglich seine(n) Stellvertreter(in), im Fall dessen/deren Verhinderung, eine(n) andere(n) Stellvertreter(in) seiner Gruppe.

§ 3
Wahlen

  1. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung. Gewählt wird offen, soweit nicht mindestens ein Mitglied schriftliche Wahl beantragt. Der Vorsitz und die Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 77 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes).

  2. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der Stimmen sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder abgegeben worden sind.

  3. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In ihm ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 4
Amtszeit des Vorsitzenden

  1. Die Wahlzeit des vorsitzenden Mitglieds beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

  2. Läuft die Wahlzeit vor der Wahl eines neuen vorsitzenden Mitglieds ab, so setzt das bisherige vorsitzende Mitglied seine Tätigkeit bis zum Wahltermin fort; sie/er leitet die erste Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Annahme der Wahl durch das neue vorsitzende Mitglied.

  3. Die Amtszeit des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Berufsbildungsausschusses beginnt jeweils am 1.8., bezogen auf den 1.8.1974.

  4. Nach Ablauf der Wahlzeit des Vorsitzenden tritt jeweils ein Wechsel in der Wahl eines Beauftragten der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe ein.

§ 5
Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer der Leitstelle der Studieninstitute ist zugleich deren Geschäftsführerin/ deren Geschäftsführer in der Funktion als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz.

  2. Sie/Er nimmt an den Sitzungen teil, bereitet Beschlüsse vor und führt sie aus.

  3. Sie/Er fertigt über die Sitzungen eine Niederschrift an. Die Niederschrift und die Tagesordnung werden den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses zugesandt. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung Gegenstand eines Genehmigungsbeschlusses.

§ 6
Ladung, Tagesordnung

  1. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer lädt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung; die stellvertretenden Mitglieder erhalten die Tagesordnung zur Kenntnis. Die Einberufung muss auch dann erfolgen, wenn mindestens sechs Ausschussmitglieder dieses unter Benennung des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsstelle der Leitstelle beantragen.

  2. Die Ladungsfrist beträgt 21 Tage. Sie kann in Eilfällen auf drei Tage abgekürzt werden. Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen.

  3. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied auf.

  4. Ein Beratungsgegenstand ist ferner auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dieses von einem Mitglied zu Beginn der Sitzung beantragt wird und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

  5. Der Tagesordnung werden die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt.

§ 7
Beschlussfähigkeit, Vertraulichkeit

  1. Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und niemand eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  2. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht schriftliche Abstimmung beantragt wird. Dies ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

  3. Die Mitglieder haben - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - über Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

  4. Abweichend von § 2 Nr. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.

§ 8
Öffentlichkeit

Der Berufsbildungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er kann zulassen, dass bei seinen Sitzungen Vertreter der Verbände sowie mit Ausbildung befasste Personen anwesend sein können.

§ 9
Unterausschüsse

  1. Der Berufsbildungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse bilden, denen auch stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und andere sachkundige Personen angehören können. Die Zusammensetzung eines Unterausschusses muss den Gruppen nach § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes entsprechen.

  2. § 7 Nr. 1 gilt für die Unterausschüsse entsprechend mit der sich aus § 80 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes ergebenden Maßgabe, dass sämtliche Mitglieder stimmberechtigt sind.

  3. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten entsprechend.

§ 10
Sachverständige

  1. Der Berufsbildungsausschuss und seine Unterausschüsse können zu den Sitzungen Sachverständige hinzuziehen, die zum Gegenstand der Beratung gehört werden.

  2. Können sich die Stimmberechtigten auf einen Sachverständigen nicht einigen, so wird für jede Gruppe der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hinzugezogen.

§ 11
Heilung

Verstöße gegen diese Geschäftsordnung gelten als geheilt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift (§ 5 Nr. 3) schriftlich bei der Geschäftsstelle gerügt werden.

§ 12
Veröffentlichungen

Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer veranlasst Veröffentlichungen der Leitstelle als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz im Niedersächsischen Ministerialblatt.

§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung (Nds.MBl. 1985 S.753) außer Kraft.

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