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Vorbereitung
und Durchführung der Wahlen zu den Schulpersonalvertretungen und den
Auszubildendenpersonalräten in den Studienseminaren 2024
RdErl. d. MK v. 30.8.2023 - 14.4.1- 03061/02-01
(SVBl. 10/2023 S. 532)
Die Amtszeit der gegenwärtigen Schulpersonalvertretungen und
Auszubildendenpersonalräte endet spätestens am 30.4.2024 (§ 22
Abs. 2 NPersVG).
Die Wahlen zu den neuen Personalvertretungen sind termingerecht
vorzubereiten und durchzuführen. Die Dienststellen werden gebeten, die
Wahlvorstände bei dieser Aufgabe zu unterstützen und ihnen mit den
erforderlichen Auskünften zur Verfügung zu stehen.
Es wird folgender Zeitplan empfohlen:
- Bestellung des
Wahlvorstands
(§ 18 Abs. 1, § 19, § 47 Abs. 4 NPersVG)
bis Mitte November 2023
- Bekanntgabe der Namen des
Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 4 WO-PersV)
rechtzeitig danach,
spätestens am 6.12.2023
- Mitteilung der Zahl der in der Regel
Beschäftigten an den Wahlvorstand des zuständigen Regionalen
Landesamts für Schule und Bildung, getrennt nach männlich / weiblich
sowie Verteilung der in der Regel Beschäftigten auf die Gruppen, ebenfalls
getrennt nach männlich / weiblich (§ 37 Abs. 1
WO-PersV)
möglichst umgehend nach Bekanntgabe der Namen des
Wahlvorstands, spätestens am 11.12.2023
- Vorlage des Ergebnisses etwaiger
Vorabstimmungen (§ 6 WO-PersV)
zwei Wochen nach Bekanntmachung
der Namen des Wahlvorstands, spätestens am 20.12.2023
- Bekanntmachung des Wahlausschreibens
in den Schulen / Studienseminaren (§ 8 Abs. 1 u. 3, § 46
WO-PersV)
spätestens am 15.1.2024, bei Stimmabgabe auch am
28.2.2024 spätestens am 16.1.2024
- Auslegung des
Wählerverzeichnisses in den Schulen / Studienseminaren (§ 4 Abs. 2
WO-PersV)
unverzüglich danach
- Ende der Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 1 WO-PersV)
eine Woche seit
Auslegung des Wählerverzeichnisses
- Ende der Frist für das
Einreichen von Wahlvorschlägen (§ 9 Abs. 2 WO-PersV)
zwei
Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens; spätestens
am 29.1.2024, vorausgesetzt, dass das Wahlausschreiben am 15.1.2024
bekanntgemacht wird
- Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 15 WO-PersV)
spätestens am 19.2.2024
- Tage der Stimmabgabe
27.2.
und 28.2.2024
- Feststellung und Bekanntmachung der
Wahlergebnisse durch die örtlichen Wahlvorstände (§ 22, §
25 WO-PersV)
unverzüglich nach den Tagen der Stimmabgabe
- Feststellung und Bekanntmachung der
Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlvorstände und den Hauptwahlvorstand
(§ 42, § 43 WO-PersV)
unverzüglich nach den Tagen der
Stimmabgabe, spätestens am 4.3.2024, bei Stimmabwgabe auch am 28.2.2024
spätestens am 5.3.2024
- Benachrichtigung der gewählten
Kandidatinnen und Kandidaten (§ 24 WO-PersV) und Einladung zur
konstituierenden Sitzung
unverzüglich danach
- konstituierende Sitzung
(§ 29
Abs. 1, § 47, § 48 NPersVG)
spätestens am 12.3.2024,
bei Stimmabgabe auch am 28.2.2024 spätestens am 13.3.2024
Nach § 4 WO-PersV ist ein Verzeichnis der wahlberechtigten
Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der
Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
aufzustellen und an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. In das für
die Auslegung bestimmte Wählerverzeichnis sind aus datenschutzrechtlichen
Gründen nur Name und Vorname aufzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2
WO-PersV).
Als Farbe für die Stimmzettel empfehle
ich:
Stimmzettel für die
Wahl zum
- Schulpersonalrat /
Auszubildendenpersonalrat:
- weiß,
- Schulbezirkspersonalrat:
- gelb,
- Schulhauptpersonalrat:
- blau,
Mit der Konstituierung der neu gewählten Personalvertretungen endet
die Amtszeit der gegenwärtigen Schulpersonalvertretungen und
Auszubildendenpersonalräte in den Studienseminaren.
Hinweis:
Wegen der Mustervordrucke zur Vorbereitung und
Durchführung der Wahlen wird auf den RdErl. vom 24.07.2007 (Nds. MBl. S.
816) verwiesen. Die Vorlagen können aus dem Internet (www.mi.niedersachsen.de)
heruntergeladen werden (Pfad: Themen - Öffentliches Dienstrecht &
Korruptionsprävention - Personalvertretungsrecht).
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |