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Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Schulpersonalvertretungen und den Auszubildendenpersonalräten in den Studienseminaren 2024
RdErl. d. MK v. 30.8.2023 - 14.4.1- 03061/02-01 (SVBl. 10/2023 S. 532)

Die Amtszeit der gegenwärtigen Schulpersonalvertretungen und Auszubildendenpersonalräte endet spätestens am 30.4.2024 (§ 22 Abs. 2 NPersVG).

Die Wahlen zu den neuen Personalvertretungen sind termingerecht vorzubereiten und durchzuführen. Die Dienststellen werden gebeten, die Wahlvorstände bei dieser Aufgabe zu unterstützen und ihnen mit den erforderlichen Auskünften zur Verfügung zu stehen.

Es wird folgender Zeitplan empfohlen:

  1. Bestellung des Wahlvorstands
    (§ 18 Abs. 1, § 19, § 47 Abs. 4 NPersVG)

    bis Mitte November 2023
  2. Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstands
    (§ 1 Abs. 4 WO-PersV)

    rechtzeitig danach, spätestens am 6.12.2023
  3. Mitteilung der Zahl der in der Regel Beschäftigten an den Wahlvorstand des zuständigen Regionalen Landesamts für Schule und Bildung, getrennt nach männlich / weiblich sowie Verteilung der in der Regel Beschäftigten auf die Gruppen, ebenfalls getrennt nach männlich / weiblich (§ 37 Abs. 1 WO-PersV)
    möglichst umgehend nach Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstands, spätestens am 11.12.2023
  4. Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen (§ 6 WO-PersV)
    zwei Wochen nach Bekanntmachung der Namen des Wahlvorstands, spätestens am 20.12.2023
  5. Bekanntmachung des Wahlausschreibens in den Schulen / Studienseminaren (§ 8 Abs. 1 u. 3, § 46 WO-PersV)
    spätestens am 15.1.2024, bei Stimmabgabe auch am 28.2.2024 spätestens am 16.1.2024
  6. Auslegung des Wählerverzeichnisses in den Schulen / Studienseminaren (§ 4 Abs. 2 WO-PersV)
    unverzüglich danach
  7. Ende der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 1 WO-PersV)
    eine Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses
  8. Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen (§ 9 Abs. 2 WO-PersV)
    zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens; spätestens am 29.1.2024, vorausgesetzt, dass das Wahlausschreiben am 15.1.2024 bekanntgemacht wird
  9. Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 15 WO-PersV)
    spätestens am 19.2.2024
  10. Tage der Stimmabgabe
    27.2. und 28.2.2024
  11. Feststellung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse durch die örtlichen Wahlvorstände (§ 22, § 25 WO-PersV)
    unverzüglich nach den Tagen der Stimmabgabe
  12. Feststellung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlvorstände und den Hauptwahlvorstand (§ 42, § 43 WO-PersV)
    unverzüglich nach den Tagen der Stimmabgabe, spätestens am 4.3.2024, bei Stimmabwgabe auch am 28.2.2024 spätestens am 5.3.2024
  13. Benachrichtigung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (§ 24 WO-PersV) und Einladung zur konstituierenden Sitzung
    unverzüglich danach
  14. konstituierende Sitzung
    (§ 29 Abs. 1, § 47, § 48 NPersVG)

    spätestens am 12.3.2024, bei Stimmabgabe auch am 28.2.2024 spätestens am 13.3.2024

Nach § 4 WO-PersV ist ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aufzustellen und an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. In das für die Auslegung bestimmte Wählerverzeichnis sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nur Name und Vorname aufzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WO-PersV).

Als Farbe für die Stimmzettel empfehle ich:

Stimmzettel für die Wahl zum

Schulpersonalrat / Auszubildendenpersonalrat:
weiß,
Schulbezirkspersonalrat:
gelb,
Schulhauptpersonalrat:
blau,

Mit der Konstituierung der neu gewählten Personalvertretungen endet die Amtszeit der gegenwärtigen Schulpersonalvertretungen und Auszubildendenpersonalräte in den Studienseminaren.

Hinweis:
Wegen der Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird auf den RdErl. vom 24.07.2007 (Nds. MBl. S. 816) verwiesen. Die Vorlagen können aus dem Internet (www.mi.niedersachsen.de) heruntergeladen werden (Pfad: Themen - Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention - Personalvertretungsrecht).

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