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Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
in der Fassung v. 15.9.2016 (Nds. GVBl. Nr. 13/2016 S. 194), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6.4.2017 (Nds. GVBl. Nr.6/2017 S. 106) - VORIS 12000 -

I n h a l t s ü b e r s i c h t

E r s t e r    T e i l
Allgemeine Vorschriften

§  1
Zweck und Auftrag des Verfassungsschutzes
§  2
Zuständigkeit
§  3
Aufgaben
§  4
Begriffsbestimmungen
§  5
Trennungsgeld

Zweiter  Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt

§  6
Beobachtungsobjekt
§  7
Verdachtsobjekt
§  8
Verdachtsgewinnung

Dritter  Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung

Erstes  Kapiel
Allgemeine Vorschriften

§   9
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§  10
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§  11
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

Zweites  Kapiel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

§  12
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung
§  13
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§  14
Nachrichtendienstliche Mittel
§  15
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
§  16
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen
§  17
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen
§  18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
§  19
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel
§  20
Besondere Auskunftsverlangen
§  21
Verfahrensvorschriften
§  22
Mitteilung an Betroffene
§  23
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren
§  24
Registereinsicht
§  25
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

Drittes  Kapiel
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Löschung

§  26
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
§  27
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
§  28
Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
§  29
Verfahrensbeschreibungen

Viertes  Kapiel
Auskunft

§  30
Auskunft an Betroffene

Fünftes  Kapiel
Übermittlung

§  31
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden
§  32
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen
§  33
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht

Vierter  Teil
Parlamentarische Kontrolle

§  34
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
§  35
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses
§  36
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums
§  37
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht
§  38
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen
§  39
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§  40
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag

Fünfter  Teil
Schlussvorschriften

§  41
Einschränkung von Grundrechten
§  42
Übergangsvorschrift

Erster  Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2
Zuständigkeit

(1) 1Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). 2Das Fachministerium unterhält eine Abteilung, die gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung ausschließlich die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt (Verfassungsschutzabteilung).

(2) 1Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. 2Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 3
Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sachund personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Landtag und die Landesregierung über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. 2Die Unterrichtung soll diese Organe in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. 2Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
  2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  3. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen,
  4. bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) 1Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. 2Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. 3Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes: solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen;
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes: solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung: solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.

(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die erhebliche, aggressive und unmittelbar gegen Personen oder fremde Sachen gerichtete Anwendung physischer Kraft.

§ 5
Trennungsgebot

1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu. 2Sie darf die Polizei nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist, auch nicht im Wege der Amtshilfe.

Zweiter  Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt

§ 6
Beobachtungsobjekt

(1) 1Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 4 Abs. 1, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird. 2Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 belegen.

(2) 1Das Beobachtungsobjekt wird von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Die Gründe sind zu dokumentieren. 3Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. 4Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 5Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen.

(3) 1Spätestens zwei Jahre nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung ist von der Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist. 2Ist das der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. 3Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von der Fachministerin oder dem Fachminister aufzuheben, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Endet die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt, so soll die Verfassungsschutzbehörde den ihr bekannten in dem Personenzusammenschluss verantwortlich tätigen Personen oder der Einzelperson die Beendigung der Beobachtung mitteilen.

(5) Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.

§ 7
Verdachtsobjekt

(1) 1In einer Verdachtsphase wird durch planmäßige Beobachtung und Aufklärung eines Personenzusammenschlusses oder einer Einzelperson (Verdachtsobjekt) geprüft, ob das Verdachtsobjekt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 erfüllt. 2Voraussetzung für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 rechtfertigen.

(2) 1Die Gründe für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt und der Zeitpunkt des Beginns der Verdachtsphase sind zu dokumentieren. 2Die Verdachtsphase ist auf zwei Jahre begrenzt. 3Die Verdachtsphase kann einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Gründe sind zu dokumentieren. 4Endet die Verdachtsphase, ohne dass das Verdachtsobjekt zum Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Verdachtsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. 5§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 8
Verdachtsgewinnung

(1) 1In einer Verdachtsgewinnungsphase wird geprüft, ob die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt ist. 2Voraussetzung für den Beginn der Verdachtsgewinnungsphase sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Anfangsverdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begründen.

(2) 1Die Gründe für den Beginn der Verdachtsgewinnungsphase und der Zeitpunkt ihres Beginns sind zu dokumentieren. 2Die Verdachtsgewinnungsphase ist auf ein Jahr begrenzt. 3Endet die Verdachtsgewinnungsphase, ohne dass ein Verdachtsobjekt oder ein Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Prüfung unverzüglich zu beenden; die in der Verdachtsgewinnungsphase gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. 4§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

Dritter  Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung

Erstes  Kapiel
Allgemeine Vorschriften

§ 9
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. 2Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die Betroffene voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 10
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

(2) 1Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den Betroffenen nicht bekannt wird. 2Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 1Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. 1Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 22 Abs. 1 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 22 Abs. 3 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.

(3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend.

(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung (StPO) sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

§ 11
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.

Zweites  Kapitel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

§ 12
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zu einer Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, soweit in den Vorschriften dieses Kapitels nicht anderes geregelt ist. 2In der Verdachtsgewinnungsphase darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. 3Voraussetzung für die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 rechtfertigen.

(2) 1Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. 2Werden personenbezogene Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist der Erhebungszweck auf deren Verlangen anzugeben. 3Die Betroffenen und die Dritten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Ist zum Zweck der Erhebung die Übermittlung personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der Betroffenen nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.

§ 13
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.

(2) Die Erhebung von Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,
  2. nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

(3) Die Erhebung von Daten über eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. in einem oder für ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,
  2. in herausgehobener Funktion in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist oder
  3. eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

(4) 1Die Datenerhebung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. 2Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen. 3Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorlagen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenerhebung unvermeidbar als Dritte betroffen werden.

§ 14
Nachrichtendienstliche Mittel

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erhebung personenbezogener Daten nur folgende nachrichtendienstliche Mittel einsetzen:

  1. verdeckte Ermittlungen bei Betroffenen und Dritten unter den Voraussetzungen des § 15;
  2. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;
  3. Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der oder des Betroffenen oder Dritten, um ansonsten nicht zugängliche Daten zu erhalten, unter den Voraussetzungen des § 15;
  4. planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung (Observation), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, soweit dieser Einsatz allein der Bestimmung des jeweiligen Aufenthaltsortes der beobachteten Person dient, unter den Voraussetzungen des § 15;
  5. einzelne verdeckt angefertigte fotografische Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen unter den Voraussetzungen des § 15;
  6. Inanspruchnahme von
    a)
    Personen, deren planmäßig angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen),
    b)
    Personen, die in Einzelfällen Hinweise geben und deren Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (sonstige geheime Informantinnen und Informanten),
    c)
    Personen mit einer bereits bestehenden Verbindung zu einem Nachrichtendienst einer fremden Macht, die zum Zweck der Spionageabwehr überworben worden sind (überworbene Agentinnen und Agenten), sowie
    d)
    Personen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen),
    unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16;
  7. Observation, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt wird (längerfristige Observation) oder bei der besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zu einem anderen als dem in Nummer 4 genannten Zweck eingesetzt werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;
  8. verdeckt angefertigte Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, die nicht unter Nummer 5 fallen, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;
  9. Einsatz von hauptamtlichen Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde, die planmäßig angelegt und langfristig unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) personenbezogene Daten erheben (verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler), unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 18;
  10. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;
  11. technische Mittel, mit denen zur Ermittlung der Geräteund der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;
  12. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;
  13. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des § 11.

2Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 1Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden. 4Der Einsatz unbemannter Fluggeräte ist unzulässig.

(2) 1Soweit es für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde

  1. fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legende) mit Ausnahme solcher beruflichen Angaben verwenden, die sich auf Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO oder Berufshelferinnen oder Berufshelfer nach § 53 a StPO beziehen, und
  2. Tarnpapiere und Tarnkennzeichen beschaffen, herstellen und verwenden.

2Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen beschafft, hergestellt und verwendet werden. 3Die Behörden des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe bei der Beschaffung und Herstellung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen zu leisten.

§ 15
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

(1) 1Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben oder durch ein Ersuchen nach § 23 beschafft werden kann. 2Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dem jeweiligen Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausgeht oder ausgehen kann. 3Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden, wenn sein Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(2) 1Ein nachrichtendienstliches Mittel darf nur eingesetzt werden, wenn

  1. sich der Einsatz gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder gegen eine Person richtet, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in diesem oder für dieses tätig ist,
  2. sich der Einsatz gegen eine Person richtet, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen,
  3. sich der Einsatz gegen eine Person richtet, von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen in Verbindung steht und dass deshalb der Einsatz des Mittels unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungsoder Verdachtsobjekt, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat, oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen,
  4. dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können oder
  5. dies zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen erforderlich ist.

2Ein nachrichtendienstliches Mittel darf auch eingesetzt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Bei dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels dürfen die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde keine Straftaten begehen.

(4) Die Zielsetzung und die Aktivitäten von Beobachtungsund Verdachtsobjekten dürfen von der Verfassungsschutzbehörde weder unmittelbar noch mittelbar steuernd beeinflusst werden.

§ 16
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen

(1) 1Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen und Informanten, überworbene Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. sie volljährig sind,
  2. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie rechtswidrig einen Straftatbestand von besonderer Bedeutung (Absatz 6) verwirklicht haben,
  3. die Geld- oder Sachzuwendungen für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson nicht auf Dauer deren wesentliche Lebensgrundlage sind,
  4. sie nicht ein Angebot zum Ausstieg annehmen und nicht die Absicht dazu haben und
  5. sie nicht
    a)
    Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder
    b)
    Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments
    sind.

2Die Verfassungsschutzbehörde darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53 a StPO) nicht von sich aus in Anspruch nehmen.

(2) 1Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. 2Wenn die erhebliche Bedeutung eines Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend in diesem Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden. 3Die vorübergehende Inanspruchnahme ist spätestens mit dem Ende der Verdachtsphase (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4) zu beenden.

(3) 1Bei Vertrauenspersonen sowie überworbenen Agentinnen und Agenten soll der Zeitraum zwischen dem ersten Herantreten an die Person und dem Beginn der planmäßig angelegten Zusammenarbeit (Werbung) ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Werbung einer Vertrauensperson darf erst beginnen, wenn die G 10-Kommission die Zustimmung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 erteilt hat. 3Vertrauenspersonen sowie überworbene Agentinnen und Agenten sollen höchstens fünf Jahre von derselben oder demselben Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde geführt werden. 4Ihre Werbung und Inanspruchnahme sind fortlaufend zu dokumentieren. 5Die Sätze 3 und 4 gelten für die Betreuung sonstiger geheimer Informantinnen und Informanten entsprechend.

(4) 1Eine in Absatz 1 genannte Person darf nur folgende Straftatbestände verwirklichen:

  1. § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, §§ 86 a, 98, 99, 129, 129 a sowie 129 b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), soweit er auf § 129 a StGB verweist,
  2. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 NVersG und
  3. § 20 des Vereinsgesetzes.

2Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. 3Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unumgänglich sind.

(5) 1Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer in Absatz 1 genannten Person nicht mehr vor, so ist die Inanspruchnahme unverzüglich zu beenden. 2Wird die Inanspruchnahme beendet, weil sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Person rechtswidrig einen Straftatbestand von besonderer Bedeutung (Absatz 6) verwirklicht hat, so sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert.

(6) Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. Verbrechen,
  2. die in § 138 StGB genannten Vergehen,
  3. . Vergehen nach § 129 StGB sowie
  4. gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
    a)
    den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264 a, 265 b, 266, 283, 283 a, 291 und 324 bis 330 StGB,
    b)
    § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d des Waffengesetzes,
    c)
    § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
    d)
    den §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 17
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen

Die Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat, oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

§ 18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

(1) Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingesetzt werden.

(2) 1Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers ist fortlaufend zu dokumentieren. 2§ 16 Abs. 4 gilt für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler entsprechend.

§ 19
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ein technisches Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10- Gesetzes einsetzen.

(2) Der Einsatz eines technischen Mittels nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 darf sich nur gegen eine Person richten, bei der

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat, oder
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Teilnehmeranschluss nutzt, und dass deshalb der Einsatz unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

§ 20
Besondere Auskunftsverlangen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ihr Auskunft erteilt

  1. zu Bestandsdaten (§ 14 TMG) oder
  2. zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 TMG).

2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. 3Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 darf die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten nur angeordnet werden, wenn das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. 4Die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten darf nur zu einer Person angeordnet werden,

  1. bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördert, oder
  2. bei der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Telemedien für eine Person nach Nummer 1 nutzt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ihr Auskunft erteilt

  1. zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten (einfache Bestandsdaten),
  2. zu Bestandsdaten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll- Adresse bestimmt werden (besondere Bestandsdaten), oder
  3. zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 TKG und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten.

2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur angeordnet werden, wenn sie im Einzelfall zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 3Die Erteilung einer Auskunft zu besonderen Bestandsdaten und zu Verkehrsdaten darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes und nur zu einer Person angeordnet werden, bei der

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Teilnehmeranschluss nutzt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass

  1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreiber von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge Auskunft zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, sowie
  2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen Auskunft zu Konten und Geldanlagen, insbesondere zu Kontoständen, Zahlungsein- und -ausgängen und sonstigen Geldbewegungen, sowie zu Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten,

erteilen. 2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur zu einer Person angeordnet werden, bei der

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördert, oder
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine in Satz 1 genannte Dienstleistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nimmt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(4) 1Auskünfte nach den Absätzen 1 und 3 sind unentgeltlich zu erteilen. 2Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(5) Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 und die übermittelten Daten dürfen den Betroffenen oder Dritten von den Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(6) 1Den Verpflichteten ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die Betroffene oder den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.

§ 21
Verfahrensvorschriften

(1) 1Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 wird von der Fachministerin oder dem Fachminister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Dasselbe gilt für die Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1. 3Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet. 4Dasselbe gilt für die Erteilung von Auskünften zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und zu einfachen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. 5Die Gründe für die Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind zu dokumentieren.

(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen auf höchstens

  1. drei Jahre in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, ein Jahr in den Fällen der vorübergehenden Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 16 Abs. 2 Satz 2),
  2. drei Monate in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12,
  3. drei Monate bei der Erteilung von Auskünften zu künftig anfallenden Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1.

2Verlängerungen um jeweils höchstens den in Satz 1 genannten Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; Absatz 1 gilt entsprechend. 3Satz 2 gilt nicht für die vorübergehende Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 16 Abs. 2 Satz 2).

(3) 1Anordnungen und Verlängerungen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. 2Dasselbe gilt für Anordnungen und Verlängerungen der Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1. 3Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens. 4Stimmt die G 10-Kommission einer Anordnung oder Verlängerung nicht zu, so hat die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, die Anordnung oder Verlängerung unverzüglich aufzuheben.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Absatzes 3 die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels vor der Zustimmung der G 10-Kommission begonnen oder die Auskunft vor der Zustimmung erteilt wird. 2In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 3Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend; der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden. 4Bereits erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die Beobachtungs- und Verdachtsobjekte, in denen die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 angeordnet werden darf, werden zuvor von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Die Gründe sind zu dokumentieren. 3Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. 4Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 weiterhin erfüllt ist. 5Die Bestimmung und die Verlängerung bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. 6Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 7Stimmt die G 10-Kommission einer Verlängerung nicht zu, so ist die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in dem betroffenen Beobachtungsobjekt unverzüglich zu beenden.

(6) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben der G 10-Kommission nach den Absätzen 3 bis 5 obliegt der G 10-Kommission nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10). 2§ 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 bis 4 Nds. AG G 10 gilt entsprechend.

(7) Die weiteren Einzelheiten des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind in Dienstvorschriften umfassend zu regeln.

§ 22

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 12 nach seiner Beendigung den Betroffenen mitzuteilen. 2Dasselbe gilt für Observationen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt wurden. 3Die Verfassungsschutzbehörde hat auch die besonderen Auskunftsverlangen nach Erteilung der Auskunft den Betroffenen mitzuteilen; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. 4In der Mitteilung ist auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels oder für das besondere Auskunftsverlangen und auf das Auskunftsrecht nach § 30 hinzuweisen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn für die Mitteilung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.

(2) 1Die Mitteilung wird zurückgestellt, solange

  1. eine Gefährdung des Zwecks des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,
  3. ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
  4. durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels der weitere Einsatz der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 9 genannten Personen gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

2Wird die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. 3Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen. 4Auch jede weitere Zurückstellung bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission; Satz 3 gilt entsprechend. 5Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung oder der weiteren Zurückstellung nicht zu oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung, so ist die Mitteilung unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für die Mitteilung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für die Mitteilung von besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 7Wird in diesen Fällen die Mitteilung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so ist die Zurückstellung unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(3) 1Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn

  1. die Voraussetzung der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder nach Erteilung der Auskunft noch nicht entfallen ist,
  2. die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden,
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten vorliegen und
  4. die G 10-Kommission zustimmt.

2Bei nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und bei besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es abweichend von Satz 1 Nr. 4 der Zustimmung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§ 23
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 1Die Gründe für das Ersuchen sind zu dokumentieren.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Ersuchens nach Absatz 1 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. 2Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet. 3Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Satz 1 die abrufende Stelle nicht zur Dokumentation der Abrufe verpflichten, sind die Gründe für den Abruf im automatisierten Abrufverfahren zu dokumentieren.

(3) 1Die ersuchte Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ist verpflichtet, die Daten zu übermitteln. 2Sie darf nur solche Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. 3Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Verfassungsschutzbehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.

(4) Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder durch den Einsatz besonderer Mittel und Methoden der Datenerhebung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -) erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die Daten auch von der Verfassungsschutzbehörde mit einem vergleichbaren nachrichtendienstlichen Mittel oder besonderen Auskunftsverlangen hätten erhoben werden dürfen.

(5) 1Um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer dieser vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung erhoben worden sind, zu der die Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz nicht befugt ist, darf nur ersucht werden, wenn dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungsoder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 Nds. SOG erhoben worden sind. 3Ein Ersuchen um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100 c StPO oder nach § 35 a Nds. SOG erlangt worden sind, ist unzulässig.

(6) Die aufgrund eines Ersuchens nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten sind von der übermittelnden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.

§ 24
Registereinsicht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen.

(2) (2) 1Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. ein Ersuchen nach § 23 Abs. 1 oder ein Abruf im automatisierten Abrufverfahren nach § 23 Abs. 2 den Zweck der Maßnahme gefährden würde und
  2. die betroffene Person durch eine anderweitige Datenerhebung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.

(3) Die Einsichtnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet.

(4) 1Jede Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 2Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen.

§ 25
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist.

(2) 1Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung erhoben worden sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 3Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100 c StPO oder nach § 35 a Nds. SOG erlangt worden sind, ist unzulässig. 4Satz 2 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 Nds. SOG erhoben worden sind. 5Die nach Satz 2 übermittelten Daten sind unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.

(4) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Drittes  Kapitel
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Löschung

§ 26

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind, und

  1. 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in dem oder für das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist,
  2. 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt,
  3. 3. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die betroffene Person mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen in Verbindung steht und dass deshalb die Speicherung, Veränderung oder Nutzung zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungsoder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unumgänglich ist, oder
  4. 4. dies zur Gewinnung oder Überprüfung von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen oder Informanten, überworbenen Agentinnen oder Agenten oder Gewährspersonen erforderlich ist.

2Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten nicht in der Verdachtsgewinnungsphase. 3Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen, weitere Daten von betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, so dürfen sie gemeinsam mit den Daten nach Satz 1 gespeichert werden; sie sind zu sperren.

(2) 1Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder durch ein besonderes Auskunftsverlangen erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels zu kennzeichnen. 2Bei den nach § 23 Abs. 6 gekennzeichneten Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die personenbezogenen Daten, von denen sie durch Übermittlung nach § 25 rechtmäßig Kenntnis erlangt hat, nur speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu einem Zweck erforderlich ist, zu dem sie die übermittelnde Behörde gemäß § 23 um Übermittlung dieser Daten hätte ersuchen dürfen, und wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei den nach § 25 Abs. 2 Satz 5 gekennzeichneten Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.

(4) Die Speicherung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 zulässig.

§ 27
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

(1) 1Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung der nach § 26 gespeicherten Daten für einen anderen in § 12 Abs. 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn die Daten zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich sind und im Fall eines zur Erhebung eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittels oder besonderen Auskunftsverlangens dieses auch für den anderen Zweck hätte eingesetzt werden dürfen. 2Die nach § 26 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen nur unter den dort genannten Voraussetzungen für einen anderen Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden.

§ 28
Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. 3Wird die Richtigkeit von Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies zu vermerken; die betroffene Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; die entsprechenden Daten sind zu sperren. 3Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 30 gestellt hat oder aufgrund einer Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 die Stellung eines solchen Antrags zu erwarten ist. 4Gesperrte Daten sind mit einem Vermerk über die Sperrung zu versehen; in Verfahren zur automatisierten Verarbeitung ist die Sperrung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 5Gesperrte Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verändert, genutzt und übermittelt werden. 6§ 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) bleibt unberührt.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils drei Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. 2Bei personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, beträgt die Prüfungsfrist nach Satz 1 sechs Monate.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils sechs Monaten, ob personenbezogene Daten über eine minderjährige Person zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind.

(5) 1Die Löschung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren, wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. 2Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 22 Abs. 1 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 22 Abs. 3 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.

(6) Die Löschung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, ist unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen.

§ 29
Verfahrensbeschreibungen

Vor dem Erlass und vor der Änderung einer Verfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.

Viertes  Kapitel
Auskunft

§ 30
Auskunft an Betroffene

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 2Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich aufgrund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. 3Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1Die Auskunftserteilung ist abzulehnen, soweit

1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen,

3. die Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung die Interessen der antragstellenden Person überwiegen oder

4. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist und deshalb die Interessen der antragstellenden Person ausnahmsweise zurücktreten müssen.

2Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung. 3Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine besonders bestellte Beschäftigte oder einen besonders bestellten Beschäftigten, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat, damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.

(3) 1Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2Die Gründe der Ablehnung sind zu dokumentieren. 1Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. 4Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 5Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen die von der antragstellenden Person begehrte Auskunft zu erteilen. 6Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.

Fünftes  Kapitel
Übermittlung

§ 31
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt von sich aus personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten gemäß § 100 c Abs. 2 StPO oder von Straftaten gemäß den §§ 87, 88 und 89 StGB unumgänglich ist. 2Den Polizeibehörden des Landes übermittelt die Verfassungsschutzbehörde von sich aus personenbezogene Daten auch

1. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - Nds. SÜG -) oder für Kulturdenkmale (§ 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes), deren Erhaltung im herausragenden öffentlichen Interesse liegt, oder

2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung besonders schwerwiegender Straftaten gemäß § 2 Nr. 10 Nds. SOG oder von Straftaten gemäß den §§ 87, 88, 89 und 89 a StGB unumgänglich ist.

3Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn das zur Datenerhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. 4Personenbezogene Daten, die nicht durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf die Verfassungsschutzbehörde auch zu sonstigen Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln. 5Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese Daten übermittelt werden; sie sind zu sperren. 6Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse an der Strafverfolgung oder an der Gefahrenabwehr überwiegen.

(2) 1Sind die zu übermittelnden Daten gekennzeichnet (§ 26 Abs. 2 und 3 Satz 4), so ist die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. 2Die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die nach Satz 1 erforderliche Kennzeichnung der Daten verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Datenerhebung nicht zu gefährden, und die G 10-Kommission zugestimmt hat. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. 4In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 5Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. 6Die Übermittlung ist zu dokumentieren. 7Über die Übermittlung von personenbezogen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) 1Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. 2Sind die übermittelten Daten nach Absatz 2 Satz 1 gekennzeichnet, so hat sie die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten. 3Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben worden sind, so prüft die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. 4Soweit die in Satz 3 genannten Daten für diesen Zweck oder für eine rechtmäßige zweckändernde Nutzung oder Übermittlung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 5Die Löschung ist zu dokumentieren. 6Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten.

(5) 1Die Polizeibehörden des Landes dürfen die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. 2Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. 3Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Daten zu übermitteln; Absatz 1 Sätze 5 und 6 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4Sie darf nur solche Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(6) In der Verdachtsgewinnungsphase (§ 8) ist die Übermittlung personenbezogener Daten nicht zulässig.

§ 32
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen

(1) 1An sonstige inländische Behörden darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 bis 4 erforderlich ist oder

2. die empfangende Behörde die Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr benötigt.

2An Finanzämter darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn dies zu den in § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Zwecken erforderlich ist. 3Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf die Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 2 nur übermitteln, wenn die empfangende Behörde die Daten zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebensoder verteidigungswichtige Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 Nds. SÜG) oder für Kulturdenkmale (§ 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes), deren Erhaltung im herausragenden öffentlichen Interesse liegt, benötigt. 4§ 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. 5Für die Übermittlung an Behörden des Landes gilt auch § 31 Abs. 4 entsprechend. 6An Behörden des Bundes und anderer Länder darf nur übermittelt werden, wenn für die empfangende Behörde den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. 2Die Übermittlung ist zu dokumentieren und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. 2Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie zum Schutz von Leib oder Leben einer Person erforderlich ist und für die empfangende Stelle gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. 4Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. 5Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(4) 1Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 Nds. SÜG) erforderlich ist und die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, der Übermittlung zugestimmt hat. 2Jede Übermittlung ist zu dokumentieren. 3Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie sind zu löschen, wenn seit der Mitteilung gemäß Satz 7 ein Jahr vergangen ist, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation. 5Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. 6Er ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. 7Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

§ 33
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann die Öffentlichkeit über Beobachtungsobjekte und über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufklären. 2Sie kann auch über Verdachtsobjekte aufklären, wenn die den Verdacht rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen hinreichend gewichtig sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, zur Aufklärung der Öffentlichkeit einen jährlichen Verfassungsschutzbericht vorzulegen, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel sowie die Gesamtzahl der in der Verfassungsschutzabteilung Beschäftigten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. 2Ferner sind in dem Bericht allgemein die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14, die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20, die Auskunftsersuchen nach § 30 und die Strukturdaten der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 BVerfSchG gespeicherten Personendatensätze darzustellen.

(3) Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

Vierter  Teil
Parlamentarische Kontrolle

§ 34
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzender Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.

§ 35
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses

(1) 1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. 2Mitglieder der Landesregierung können dem Ausschuss nicht angehören. 3Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(2) Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 36
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums

(1) 1Das Fachministerium ist verpflichtet, den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. 2Es unterrichtet insbesondere über

  1. die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts und die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 2),
  2. die Beendigung der Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungsobjekts (§ 6 Abs. 2 und 3),
  3. die beabsichtigte Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, in dem die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen angeordnet werden darf, sowie die beabsichtigte Verlängerung der Bestimmung (§ 21 Abs. 5),
  4. den beabsichtigten Erlass oder die beabsichtigte Änderung einer Dienstvorschrift für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 21 Abs. 7) und 5. den beabsichtigten Erlass oder die beabsichtigte Änderung einer Verfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG (§ 29).

(2) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 unterliegen.

(3) 1Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. 2Satz 1 gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(4) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über besondere Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

§ 37
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes oder an einzelne Mitglieder des Ausschusses wenden. 2Einzelne Mitglieder des Ausschusses dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an den Ausschuss weitergeben. 3Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.

(2) 1Die Verhandlungen des Ausschusses über Mitteilungen nach Absatz 1 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. 2Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages einschränken oder aufheben.

§ 38
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen

1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Ausschusses im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. 2Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. 3Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Ausschuss nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. 4Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. 5Die oder der Sachverständige hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.

§ 39
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) 1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. 2Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. 3Die oder der Landesbeauftragte hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.

(3) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzbestimmung fest, so kann sie oder er den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes darüber unterrichten; § 23 NDSG bleibt unberührt.

§ 40
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag

(1) 1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. 2Ausschussmitglieder, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.

(2) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.

Fünfter  Teil
Schlussvorschriften

§ 41
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 42
Übergangsvorschrift

Auf Vertrauenspersonen, die am 31. Oktober 2016 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 5 erst am 1. Mai 2017 Anwendung.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)