Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Allgemeine Verwaltung, Zuständigkeiten--- Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt..

Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
RdErl. d. StK v. 1.12.2011 - 201-02125-01-03 (Nds.MBl. Nr.47/2011 S.907), geändert durch RdErl. vom 1.11.2016 (Nds. MBl. Nr. 42/2016 S. 1060) und 15.2.2018 - 201-02125-01-03 (Nds. MBl. 8/2018 S.141) - VORIS 11500 -
Bezug:
a) RdErl. v. 9.2.2004 (Nds.MBl. S.110), geändert durch RdErl. v. 11.11.2008 (Nds.MBl. S.1146) - VORIS 11500 -
b) Gem. RdErl. d. StK u. d. übr. Min. v. 15.11.2005 (Nds.MBl. S.862) - VORIS 20160 -

Dieser RdErl. regelt die Veröffentlichung im Nds.MBl. sowie die Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). Außerdem enthält dieser RdErl. Regelungen zur Prüfung von Berichtspflichten und Entscheidungsvorbehalten sowie zur Prüfung von Zuwendungsrichtlinien.

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften sind abstrakte Regelungen für eine Vielzahl von Sachverhalten innerhalb der Verwaltung, die mit landesweit bindender Wirkung von Landesbehörden an Behörden oder Bedienstete oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung ergehen und dazu dienen, das Handeln der Verwaltung (z.B. Gesetzesvollzug, Ermessensausübung, Zuständigkeiten oder Verwaltungsverfahren) näher zu bestimmen. Ausgenommen sind Regelungen, die die interne Organisation oder den Dienstbetrieb einzelner Behörden oder Behördenzweige betreffen (z.B. Geschäftsverteilungs- und Organisationspläne, Geschäftsordnungen), Bek. von Tarifverträgen, Genehmigungen und Verwaltungsabkommen sowie sonstige Vereinbarungen.

1.2 NI-VORIS

1.2.1 Der Gliederungsplan wird von der StK geführt und enthält einen abschließenden Katalog der Gliederungsnummern (VORIS-Nummern) für alle Sachbereiche der Landesverwaltung. Über die Aufnahme weiterer VORIS-Nummern entscheidet die StK.

1.2.2 NI-VORIS wird in elektronischer Form geführt und enthält - systematisch gegliedert - in konsolidierter Volltextfassung

1.2.2.1 als Bestandsverzeichnis alle
- niedersächsischen Gesetze,
- niedersächsischen Verordnungen und
- Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung, ausgenommen Satzungen und Betriebsanweisungen,
1.2.2.2 als Gültigkeitsverzeichnis alle niedersächsischen Verwaltungsvorschriften; ausgenommen sind
- Verwaltungsvorschriften der Steuerverwaltung, die bereits im Bundesministerium der Finanzen und in der OFD erfasst und auf dem Laufenden gehalten werden,
- die auf der Grundlage der Allgemeinen Dienstanweisung der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und für das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Zahlstellendienstanweisung - ZDA) des ML erlassenen Verwaltungsvorschriften, die in Ceres nachgewiesen werden, und
- Verwaltungsvorschriften, die ohne vorherige Veröffentlichung im SVBl. oder Nds.MBl. auf dem Niedersächsischen Bildungsserver (NiBiS) des MK nachgewiesen werden.

2. Veröffentlichungen

2.1 Veröffentlichungen im Nds. MBl.

2.1.1 Es sind zu veröffentlichen

- Beschl. der LReg mit bindender Außenwirkung für Organisation oder unmittelbares Handeln der Verwaltung;
- alle Verwaltungsvorschriften der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH i.S. von Nummer 1.1, sofern nicht die Sonderregelung nach Nummer 2.2 gilt oder sie nach Nummer 2.3 von der Veröffentlichung ausgenommen sind;
- Bek. und (Rd)Erl., deren Veröffentlichung im Nds.MBl. durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist;
- Bek. der Landeswahlleitung;
- Verordnungen nach § 1 Nr. 2 NVOZustG.

2.1.2 Außerdem werden veröffentlicht

- sonstige für eine Bek. geeignete Regelungen, Informationen und Hinweise der StK, der Ministerien, des Landespersonalausschusses und des LRH;
- Bek. und Vfg. der oberen Landesbehörden mit landesweiter Zuständigkeit, sofern sie nicht in einem anderen amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden können, nach Abstimmung zwischen der zuständigen obersten Landesbehörde und der StK;
- Leitsätze des BVerfG und des OVG sowie Entscheidungen des StGH;
- Stellenausschreibungen der Landesverwaltung, der Bundesverwaltung mit Sitz in Niedersachsen, der niedersächsischen Kommunen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Stellenausschreibungen von Einrichtungen des privaten Rechts mit Sitz in Niedersachsen, sofern diese überwiegend der öffentlichen Hand gehören.

2.2 Veröffentlichungen in anderen amtlichen Verkündungsblättern

Für den Bereich der Steuer-, der Schul- und der Justizverwaltung gelten Sonderregelungen; es werden veröffentlicht:

2.2.1 Verwaltungsvorschriften des MF für den Bereich der Steuerverwaltung, die für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind, im BStBl I,
2.2.2 Verwaltungsvorschriften des MK für die Schulen und die Schulverwaltung im SVBl.,
2.2.3 AV des MJ in der Nds.Rpfl.

Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorschriften werden zusätzlich im Nds.MBl. abgedruckt, wenn sie auch für den übrigen Bereich der Landesverwaltung oder die Gebietskörperschaften von Interesse sind. In diesem Fall stimmt das zuständige Ministerium die verbindliche Fassung und das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften vor ihrer ersten Verkündung mit der StK ab. Dabei ist die Veröffentlichung im Nds.MBl. maßgeblich.

2.3 Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht

Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Nummer 2.1.1 sind Verwaltungsvorschriften und Beschl.,

- bei denen die Veröffentlichung dem Regelungsziel entgegenlaufen würde (z.B. wegen des Regelungsinhalts) oder
- die in einen VS-Grad eingestuft sind.

2.4 Nachträgliche Veröffentlichung

Ist der Erlass einer Verwaltungsvorschrift erforderlich, bevor sie in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden kann (z.B. wegen Eilbedürftigkeit), so soll die verbindliche Fassung vor der Herausgabe mit der StK kurzfristig abgestimmt werden.

3. Berichtspflichten, Entscheidungsvorbehalte und Zuwendungsrichtlinien

3.1 Die Ministerien prüfen die Notwendigkeit aller von ihnen vorgesehenen neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Entscheidungsvorbehalte und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Einigen sich das Ministerium und die StK nicht über die Erforderlichkeit, so entscheidet die LReg.

3.2 Die Ministerien prüfen Verwaltungsvorschriften, die die Gewährung von Zuwendungen regeln, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung anhand des vom MF herausgegebenen Gliederungsschemas und der von der StK herausgegebenen „Hinweise zu Inhalt und Gestaltung von Zuwendungsrichtlinien” (Anlage 1) und beteiligen vor ihrer Einführung die StK. Nummer 3.1 Satz 2 gilt entsprechend.

4. Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.

4.1 Bei dem Erlass oder der Änderung bestehender Verwaltungsvorschriften sind von den Ministerien die von der StK herausgegebenen „Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften” (Anlage 2) zu beachten.

4.2 Für jede Verwaltungsvorschrift wird von der veröffentlichenden Stelle vor Weiterleitung an die StK eine fünfstellige VORIS-Nummer vergeben. Besteht eine im Gliederungsplan enthaltene Nummer für den betreffenden Sachbereich aus weniger als fünf Ziffern, so ist sie mit Nullen auf fünf Stellen zu ergänzen.

4.3 Im Bezug einer Verwaltungsvorschrift sind mit Datum, Fundstelle, letzter Änderung und VORIS-Nummer alle Verwaltungsvorschriften und Beschl. aufzunehmen,

- die geändert oder aufgehoben werden,
- auf die im Text verwiesen wird.

Dabei ist sicherzustellen, dass grundsätzlich nur solche Vorschriften zitiert werden, die noch gelten und - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten Vorschriften - auch veröffentlicht wurden. Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z.B. „Bezugserlass zu d“). Soweit Verwaltungsvorschriften und Beschl. vollständig entfallen sollen, sind sie am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufzuheben.

4.4 Diejenigen Stellen, die die Veröffentlichung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Veröffentlichung anzuführen (Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Adressatenkreis bestimmbar eingrenzen.

4.5 Bei Änderungen von Verwaltungsvorschriften oder Beschl. muss die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich sein.

4.6 Die jährlichen Inhaltsverzeichnisse zum Nds.MBl. enthalten auch ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen. Diese Abkürzungen werden in den Veröffentlichungen ohne nähere Erläuterungen verwendet. Amtliche Abkürzungen von Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes werden in der Regel auch dann ohne nähere Erläuterung verwendet, wenn sie nicht im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt sind.

4.7 Die Druckvorlagen sind der StK elektronisch in veröffentlichungsfähiger Form und in einem bearbeitbaren Format zuzuleiten. Die StK veranlasst nach vorheriger rechtsförmlicher Prüfung und redaktioneller Überarbeitung anhand der von ihr herausgegebenen „Hinweise zur Gestaltung von Verwaltungsvorschriften; veröffentlichungsfähige Form” (Anlage 3) die Veröffentlichung.

5. NI-VORIS

5.1 Beim Erlass, der Änderung und der Aufhebung von Verwaltungsvorschriften und Beschl. der LReg ist die VORIS-Nummer anzugeben.

5.2 Verwaltungsvorschriften sind nach ihrer Veröffentlichung (Nummer 2) oder ihrer Übersendung an die StK (Absatz 2) in NI-VORIS aufzunehmen. Ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt.

Verwaltungsvorschriften, die nicht veröffentlicht werden sollen, sind der StK mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung zuzuleiten; die StK veranlasst die Aufnahme in NI-VORIS mit Bezeichnung, Datum und Geltungsdauer.

Verwaltungsvorschriften, die entgegen Absatz 1 nicht in NI-VORIS aufgenommen wurden, gelten als rechtswirksam erlassen, wenn sie mit VORIS-Nummer veröffentlicht worden sind. Nummer 6 gilt entsprechend. Verwaltungsvorschriften, die weder in NI-VORIS aufgenommen noch mit VORIS-Nummer veröffentlicht wurden, verlieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie erlassen wurden, ihre Geltung.

5.3 Die Aufnahme der Vorschriften in NI-VORIS (Bestands- und Gültigkeitsverzeichnis) sowie die Pflege des Bestandes der Vorschriften einschließlich der Überprüfung der Veränderungen obliegen der StK, die auch das Verfahren zur Führung des Bestands- und Gültigkeitsverzeichnisses regelt. Sie kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

6. Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften (Nummer 1.1) und Beschl. der LReg

6.1 Verwaltungsvorschriften treten spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht schon früher aufgehoben werden oder anderweitig ihre Geltung verloren haben (z.B. Nummer 5.2 Abs. 3 Satz 3). Das Außerkrafttreten kann einmal um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, wenn die Notwendigkeit einer Fortgeltung im Einzelfall durch die StK anerkannt worden ist.

6.2 Bei der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften im Nds.MBl. ist für das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten grundsätzlich ein taggenaues Datum anzugeben.

6.3 Ausgenommen von der begrenzten Geltungsdauer nach Nummer 6.1 sind

6.3.1 Beschl. der LReg,
6.3.2 Verwaltungsvorschriften, die die Errichtung von Behörden oder Einrichtungen des Landes bestimmen oder deren Aufgaben oder Zuständigkeiten begründen, übertragen oder verändern,
6.3.3 Verwaltungsvorschriften, die zusammenfassend alle Durchführungs- oder Ausführungsbestimmungen zum Vollzug eines Gesetzes oder einer Verordnung enthalten,
6.3.4 Verwaltungsvorschriften zum bundeseinheitlichen Vollzug in den Ländern,
6.3.5 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug von Bundesauftragsverwaltung sowie
6.3.6 Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von EU-Recht.

Die unbegrenzte Geltungsdauer ist mit Übersendung der zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift an die StK formlos zu beantragen und unter Nennung einer der in den Nummern 6.3.2 bis 6.3.6 genannten Voraussetzungen kurz zu begründen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.


Anlage 1

Hinweise zu Inhalt und Gestaltung von Zuwendungsrichtlinien

Inhaltsübersicht

1. Wann ist eine Zuwendungsrichtlinie zu erlassen?
2. Grundsätze
3. Gliederungsschema
4. Erläuterungen zum Gliederungsschema
4.1 Überschrift
4.2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
4.3 Gegenstand der Förderung
4.4 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
4.5 Zuwendungsvoraussetzungen ,
4.6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.6.1 Zuwendungsart
4.6.2 Finanzierungsart
4.6.2.1 Anteilfinanzierung
4.6.2.2 Fehlbedarfsfinanzierung
4.6.2.3 Festbetragsfinanzierung
4.6.2.4 Vollfinanzierung
4.6.3 Form der Zuwendung
4.6.4 Bemessungsgrundlage
4.6.5 Kleinstförderung, Bagatellgrenze
4.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.8 Anweisungen zum Verfahren
4.8.1 Standardklausel
4.8.2 Bewilligungsbehörde
4.8.3 Antragsunterlagen, Vordrucke
4.8.4 Vorzeitiger Vorhaben-/Maßnahmebeginn
4.8.5 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
4.8.6 Verwendungsnachweis
4.8.7 Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstige Entscheidungsvorbehalte
4.9 Schlussbestimmungen
5. Geltungsdauer
6. Veröffentlichung
7. Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik
8. Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH
Anlage Mustervordruck des MF zur Evaluierung von Fördermaßnahmen

Bei der Überarbeitung bestehender oder der Abfassung neuer Zuwendungsrichtlinien sind diese Hinweise ergänzend zu den VV zu § 44 LHO sowie dem jährlich vom MF herausgegebene RdErl. zur Haushaltsführung heranzuziehen.

1. Wann ist eine Zuwendungsrichtlinie zu erlassen?

Zuwendungsrichtlinien sind in der Regel für alle Zuwendungsbereiche zu erlassen und zu veröffentlichen. Sie sind zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, gleichwohl für die Verwaltungspraxis von erheblicher Bedeutung. So ist nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO die Veranschlagung von Fördermitteln in Folgejahren nur zulässig, wenn der Förderzweck in Richtlinien konkretisiert wird.

Die Steuerung der Bewilligungsverfahren soll durch eindeutig gefasste Zuwendungsrichtlinien, in denen insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind, erfolgen (Nummer 18.1 des RdErl. des MF vom 13.12.2010, Nds.MBl. 2011 S.71). Der Erlass von Zuwendungsrichtlinien kann allenfalls unterbleiben, wenn der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger klein ist und nur wenige Förderfälle anfallen können. Im Zweifel sollte sich das zuständige Fachressort jedoch immer für den Erlass von Zuwendungsrichtlinien entscheiden.

Fehlende oder sog. „vorläufige” Richtlinien führen oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Vorhaben.

2. Grundsätze

Sowohl beim Bund als auch in vielen Bundesländern gibt es Grundsätze für Zuwendungsrichtlinien. Sie gehen auf einen Beschl. des Arbeitsausschusses „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik” zurück, wonach Zuwendungsrichtlinien bei Bund und Ländern aus Gründen der Einheitlichkeit und auch der Rechtssystematik nach gleichen Grundsätzen zu erstellen sind. Das MF hat die niedersächsischen Grundsätze, die sich an den Grundsätzen des Bundes orientieren, mit RdErl. vom 18.10.1983 – 12-1004 (11) - (nicht veröffentlicht) bekannt gemacht.

2.1 Zuwendungsrichtlinien sind so zu gestalten, dass sie für potenzielle Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger und für die mit Zuwendungsangelegenheiten befassten Landesbediensteten verständlich, im Verhältnis zu höherrangigem Recht und in sich nicht widersprüchlich und ohne vermeidbare Schwierigkeiten ausführbar sind.

2.2 Zuwendungsrichtlinien wenden sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörden. Das Verhältnis der Bewilligungsbehörde zu den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern ist über Antrag, Bewilligungsbescheid und Nebenbestimmungen abschließend zu regeln.

2.3 Verfahrensregelungen, die bereits in den VV bzw. VV-Gk zu § 44 LHO enthalten sind, sollen nicht nochmals in den Zuwendungsrichtlinien wiederholt werden. Von abweichenden Verfahrensvorschriften ist grundsätzlich abzusehen. Sofern ausnahmsweise abweichende Regelungen für erforderlich gehalten werden, sind diese im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens gegenüber dem MF zu begründen.

2.4 Sollen Zuwendungen sowohl Kommunen als auch sonstigen Empfängerinnen oder Empfängern gewährt werden, ist zu beachten, dass die VV-Gk zu § 44 LHO mit den darin gegenüber den VV zu § 44 LHO vorgesehenen Erleichterungen nur für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten.

2.5 Zuwendungsbereiche, die in den wesentlichen Voraussetzungen und in den Grundzügen des Verfahrens übereinstimmen, sind - gerade auch unter dem Aspekt der Reduzierung von Verwaltungsvorschriften - zusammenzufassen.

3. Gliederungsschema

Zur Arbeitserleichterung und um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, hat das MF das hier dargestellte Gliederungsschema als Teil der „Grundsätze für Zuwendungsrichtlinien“ herausgegeben. Soweit nicht Besonderheiten des einzelnen Zuwendungsbereichs eine Abweichung rechtfertigen (z.B. EU- oder bundesweit vereinbarter Richtlinienaufbau), ist dieses Schema für die Erstellung von Zuwendungsrichtlinien bindend:
„1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Anweisungen zum Verfahren
8. Schlussbestimmungen”.

4. Erläuterungen zum Gliederungsschema

Die Zuwendungsrichtlinien müssen sich im Rahmen der VV zu § 44 LHO bewegen. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den Verwaltungsvorschriften und - nur soweit unumgänglich - von den Verwaltungsvorschriften abweichende Vorschriften in den Richtlinien zu regeln.

In den Richtlinien ist auf Fußnoten zu verzichten. Wird ein erläuternder Text für wichtig erachtet, ist er in die Richtlinien aufzunehmen.

Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.

4.1 Überschrift

Aus Gründen der Einheitlichkeit ist folgende Überschrift zu verwenden:

„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ........................“.

4.2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(Nummer 1 des Gliederungsschemas)

Da die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, muss der Zuwendungszweck erläutert werden. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein. Dabei bildet die konkrete Bezeichnung des Zuwendungszwecks die Grundlage für die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführende spätere Erfolgskontrolle. Auf generalklauselhaft formulierte Förderziele sollte verzichtet werden. Bei der Beschreibung des Zuwendungszwecks ist auch auf das erhebliche Landesinteresse einzugehen. Allgemeine politische Zielsetzungen können die Zielbestimmung nicht ersetzen.

Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

Sofern bei Förderung aus Mitteln der EU auch der Geltungsbereich der Zuwendungsrichtlinie anzugeben ist, sollte eine entsprechende Regelung in Nummer 1 der Zuwendungsrichtlinie aufgenommen werden.

Beispiel:
„1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt (nach § .... des Gesetzes ....), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ggf. der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) Zuwendungen für …………………….
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.”

4.3 Gegenstand der Förderung
(Nummer 2 des Gliederungsschemas)

Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen (bei Baumaßnahmen: Neu-, Um- und Erweiterungsbau; bei Beschaffungsmaßnahmen: Erst- oder Ergänzungsbeschaffung). Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel übereinstimmen können, kann diese Nummer des Gliederungsschemas entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nummer 1 (Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage) erfasst werden. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

4.4 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
(Nummer 3 des Gliederungsschemas)

Jede Zuwendungsrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die oder der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollten als Zuwendungsempfänger jedoch ausgeschlossen werden, da sie im Hinblick auf mögliche Rückforderungen für das Land erhebliche Risiken bedeuten können. Soll die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Zuwendungsrichtlinie näher auszugestalten.

Beispiel:
„3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist die Landesgewerbeförderungsstelle des niedersächsischen Handwerks als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Selbstverwaltungseinrichtung des Handwerks. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfängerin oder den Letztempfänger weiterzuleiten.
3.2 Letztempfängerinnen oder Letztempfänger sind Gründerinnen oder Gründer einer selbständigen handwerklichen Existenz, die ihren Hauptfirmen- oder Geschäftssitz in Niedersachsen begründen wollen.”

4.5 Zuwendungsvoraussetzungen
(Nummer 4 des Gliederungsschemas)

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der VV/VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt. In die Zuwendungsrichtlinien sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.

4.6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(Nummer 5 des Gliederungsschemas)

Hier werden als erstes die Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie die Form der Zuwendung festgelegt.

Beispiel:
„5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.”

4.6.1 Zuwendungsart

Die VV Nr. 2 zu § 23 LHO unterscheidet zwischen

- Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und
- Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

Da das Land bei einer institutionellen Förderung eine enge und meistens auch längerfristige Bindung eingeht, aus der es sich nur schwer wieder lösen kann, sollten neue Förderungen dieser Art nur noch in besonderen Ausnahmefällen begründet werden (vgl. Jahresbericht des LRH 2000 - LT-Drs. 14/1590 S.118).

4.6.2 Finanzierungsart

Da die Zuwendungspraxis gezeigt hat, dass eine einheitliche Entscheidungspraxis nur gewährleistet ist, wenn die Finanzierungsart in der Zuwendungsrichtlinie vorgegeben ist, ist die Finanzierungsart in der Richtlinie konkret zu bezeichnen.

Folgende Finanzierungsarten sind möglich:

- Teilfinanzierung (VV Nrn. 2.2 und 2.3 zu § 44 LHO) in Form von Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung,
- Vollfinanzierulg (VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO).

Zu den Finanzierungsarten im Einzelnen (vgl. auch Jahresbericht des LRH 2001 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, LT-Drucksache 14/2400 S. 112):

4.6.2.1 Anteilfinanzierung

Die Anteilfinanzierung wird in der Regel dann gewählt, wenn eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger mit eigentlich ausreichenden Eigenmitteln nur durch diesen finanziellen Anreiz zur Durchführung des Projekts und damit zu einer anderen, im Interesse des Landes liegenden Prioritätensetzung bewegt werden kann. Es erfolgt eine prozentuale Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Übernahme eines bestimmten Anteils. Bei institutioneller Förderung ist diese Form der Finanzierung generell wenig geeignet.

4.6.2.2 Fehlbedarfsfinanzierung

Die Zuwendung des Landes dient grundsätzlich zur Deckung des Fehlbedarfs, der verbleibt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel finanzieren kann. Dabei hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger vorrangig ihre oder seine eigenen Mittel und solche von dritter Seite einzusetzen. Die Landesmittel dürfen erst nach vollständigem Verbrauch aller sonstigen Finanzierungsmittel zum Einsatz kommen. Erzielt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger Einsparungen oder fließen ihr oder ihm zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorhersehbare Mittel Dritter zu, reduzieren diese in vollem Umfang die Landeszuwendung.

Dies begünstigt das Land als Zuwendungsgeber jedoch nur scheinbar, weil die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger nicht oder allenfalls in geringem Maß dazu motiviert werden, Einsparungen zu erzielen oder zusätzliche Finanzierungsquellen zu erschließen.

4.6.2.3 Festbetragsfinanzierung

Eine nach der Festbetragsfinanzierung gewährte Zuwendung verbleibt der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger - im Gegensatz zur Fehlbedarfsfinanzierung - auch dann, wenn sie oder er Einsparungen erzielt oder wenn ihr oder ihm zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorhersehbare Mittel Dritter zufließen. Nur wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung sinken, ist der Differenzbetrag dem Zuwendungsgeber zu erstatten. Die Festbetragsfinanzierung kann damit die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger motivieren, die Landesmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und sich zusätzlich Finanzierungsquellen Dritter zu erschließen, weil ihr oder ihm sowohl Einsparungen als auch Mehreinnahmen verbleiben.

Von einer Festbetragsfinanzierung ist nach der VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO allerdings abzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist. In Fällen, in denen das Land mehr als 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben trägt, soll ebenfalls auf die Festbetragsfinanzierung verzichtet werden.

4.6.2.4 Vollfinanzierung

Kann ein Projekt nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land durchgeführt werden, ist ausnahmsweise die Bewilligung einer Vollfinanzierung möglich. Die Zuwendung ist dann auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Diese Finanzierungsart ist jedoch für Gebietskörperschaften auch im Ausnahmefall unzulässig.

4.6.3 Form der Zuwendung

Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als Zuschuss/Zuweisung oder Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden soll. Sollen die Zuwendungen als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehenskonditionen in der Zuwendungsrichtlinie festgelegt werden.

4.6.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungen werden zu Ausgaben gewährt. Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind daher in der Zuwendungsrichtlinie an dieser Stelle die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist.

Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind - soweit vorhanden - Kostenrichtwerte der Bemessung zugrunde zu legen.

Da nur Geldleistungen zuwendungsfähig sind, können unbare Eigenleistungen des Maßnahmeträgers zwar in den Finanzierungsplan eingestellt, nicht jedoch zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt werden.

4.6.5 Kleinstförderung, Bagatellgrenze

Nach den VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO muss die Höhe einer Zuwendung grundsätzlich die Bagatellgrenze von 2 500 EUR/ 25 000 EUR übersteigen, sofern in der Zuwendungsrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Unterschreiten dieser Wertgrenzen ist der mit der Förderung verbundene Aufwand nicht mehr verhältnismäßig, sodass eine derartige punktuelle Förderung grundsätzlich nicht im Landesinteresse liegt.

Die LReg hat im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 1./2.9.2003 den Beschl. gefasst, Kleinstförderprogramme i.S. der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO mit Wirkung vom 1.1.2005 grundsätzlich einzustellen. Dies schließt nicht aus, dass wegen besonderer Umstände im Einzelfall gleichwohl ein Landesinteresse anzunehmen und eine Förderung daher zulässig ist. Dort, wo ausnahmsweise unabhängig von der Förderhöhe ein Landesinteresse fortbesteht, muss die Abwicklung vereinfacht und die Förderstruktur optimiert werden.

4.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(Nummer 6 des Gliederungsschemas)

Hier sollten nur die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unumgänglichen Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen sind so zu fassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde - konkretisiert für die Verhältnisse des Einzelfalles - unverändert in den Zuwendungsbescheid übernommen werden können (vgl. VV/VV-Gk Nr. 5.2 zu § 44 LHO). Werden besondere Nebenbestimmungen in einen Musterzuwendungsbescheid übernommen, kann von einer Aufnahme in die Zuwendungsrichtlinie abgesehen werden.

4.8 Anweisungen zum Verfahren
(Nummer 7 des Gliederungsschemas)

Hier sind alle für den Verfahrensablauf notwendigen förderungsspezifischen Anweisungen aufzuführen (z.B. Fristen, Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen, Bewilligungsstellen) und - soweit zwingend erforderlich - Abweichungen von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

4.8.1 Standardklausel

Es ist folgende „Standardklausel” aufzunehmen:

„7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.”

Diese sog. Standardklausel richtet sich sowohl an die Verwaltung als auch an die Antragstellerinnen oder Antragsteller und weist darauf hin, dass neben der Zuwendungsrichtlinie auch noch andere wesentliche Vorschriften maßgeblich sind.

4.8.2 Bewilligungsbehörde

Sowohl das MF als auch der LRH haben wiederholt gefordert, dass Förderentscheidungen und die Abwicklung der Zuwendungsfälle dem nachgeordneten Bereich zu übertragen sind. So hat das MF in Nummer 18.1 der Richtlinie zur Haushaltsführung vom 13.12.2010 (Nds.MBl. 2011 S.71) folgende Regelungen getroffen:

„Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen.

Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die Ministerien ausnahmsweise Zuwendungen dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch eine Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe von notwendigen Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen.

Soweit die Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Zuwendungsrichtlinien, in denen insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in das einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken.”

Diese Regelung entspricht auch den Forderungen des LRH (vgl. LRH-Jahresbericht 2007, Drs. 15/3800 S.11 ff., und LRH-Jahresbericht 2009, Drs. 16/1300 S.110 ff.) sowie § 13 Abs. 1 der GGO. Aufgabe der obersten Landesbehörden muss es sein, aussagefähige Zuwendungsrichtlinien zu erlassen, darin insbesondere die Förderziele und -zwecke präzise zu definieren sowie die Entscheidungskriterien und Fördermodalitäten eindeutig zu umschreiben. Hierdurch werden die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzt, die landespolitischen Absichten durch sachgerechte und einheitliche Einzelfallentscheidungen vor Ort umzusetzen. Einzelfallbezogene Bearbeitung von Zuwendungen zählt nicht zu den ministeriellen Aufgaben. Die Übertragung der Bearbeitung auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ist daher zu erwägen, soweit eine Übertragung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NBankG vom 13.12.2007 (Nds.GVBl. S.712) in Betracht kommt.

4.8.3 Antragsunterlagen, Vordrucke

Es können Antragsvordrucke erarbeitet werden, die es den potenziellen Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern ermöglichen, alle erheblichen Antragsvoraussetzungen zu erkennen, dazu eindeutige Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Zu den verschiedenen Zuwendungsarten sind einheitliche Vordrucke für Bewilligungsbescheide zu entwickeln; es sollten auch einheitliche Vordrucke für Rückforderungsbescheide eingeführt werden.

4.8.4 Vorzeitiger Vorhaben-/Maßnahmebeginn

Nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll so vor finanziellen Nachteilen geschützt und die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde erhalten werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine generelle Ausnahmeregelung in der Zuwendungsrichtlinie ist daher in der Regel nicht erforderlich (vgl. hierzu auch RdErl. des MF vom 29.10.1985, Nds.MBl. S.1001).

4.8.5 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet (VV Nr. 12 zu § 44 LHO), kann das Verfahren wie folgt geregelt werden:

Beispiel:
„Den Antrag auf Förderung stellt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen oder Letztempfänger. Bewilligungsbehörde ist ……………………………………………… .
Die Erstempfängerin oder der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.”

4.8.6 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist wesentlicher Bestandteil des Zuwendungsverfahrens und damit unverzichtbar. Durch ihn werden die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.

Die Zweckmäßigkeit der Zulassung des sog. einfachen Verwendungsnachweises in einer Zuwendungsrichtlinie muss sorgfältig geprüft werden.

4.8.7 Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstige Entscheidungsvorbehalte

Entscheidungsvorbehalte eines Ministeriums führen regelmäßig zu Reibungsverlusten in der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens. Entscheidungen der Ministerien sollten sich auf fachaufsichtliche Maßnahmen beschränken. Sofern ein Ministerium auf seinen Entscheidungsvorbehalt nicht verzichten will, wird empfohlen, dass im Interesse der Transparenz von Förderentscheidungen und zur Vermeidung von Reibungsverlusten die Gesamtabwicklung der jeweiligen Förderfälle durch das Ministerium erfolgt.

Hinsichtlich der Einführung von neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Entscheidungsvorbehalten wird im Übrigen auf Nummer 3.1 des RdErl. der StK vom 1.12.2011 (Nds.MBl. S.907) hingewiesen.

4.9 Schlussbestimmungen
(Nummer 8 des Gliederungsschemas)

Zuwendungsrichtlinien sollen möglichst nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten muss aus Gründen der Rechtssicherheit und ordnungsgemäßen Erledigung der Verwaltungsaufgaben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in der Zuwendungsrichtlinie ein Kalendertag zu bestimmen.

Beispiel:
„8.1 Dieser RdErl. tritt am ... (künftig)/mit Wirkung vom ... (rückwirkend) in Kraft und mit Ablauf des ... außer Kraft.”

Im Interesse der Rechtsklarheit sind außer Kraft tretende Bezugserlasse an dieser Stelle aufzuheben.

Beispiel:
„8.1 Dieser RdErl. tritt am ... (künftig)/mit Wirkung vom ... (rückwirkend) in Kraft und mit Ablauf des ... außer Kraft.
8.2 Der Bezugserlass/Die Nummern ... des Bezugserlasses treten mit Ablauf des ... außer Kraft.”

5. Geltungsdauer

Die LReg hat im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 1./2.9.2003 den Beschl. gefasst, den Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen. Deshalb sollen Förderprogramme und -maßnahmen der institutionellen Förderung und der Projektförderung grundsätzlich auf längstens fünf Jahre befristet werden, soweit nicht durch Dritte (Bund, EU) bereits eine abweichende Befristung verbindlich geregelt ist (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i.V.m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO; vgl. auch LT-Drs. 15/672).

Soll die Geltungsdauer eines Zuwendungsprogramms verlängert werden, so hat die oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Programm verfolgten Ziele und Zwecke bisher erreicht worden sind (VV Nr. 14.2 zu § 44 LHO i.V.m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO).

6. Veröffentlichung

Zuwendungsrichtlinien richten sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörden. Sie dienen aber auch der Unterrichtung potenzieller Antragstellerinnen oder Antragsteller über bestehende Förderprogramme und tragen damit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung. Dieser erfordert, dass die Verwaltung bei der Gewährung von Zuwendungen „nach sachlichen Gesichtspunkten und nach dem Grundsatz einer gleichmäßigen Behandlung aller Förderungsinteressen zu befinden und nicht willkürlich zu verfahren” hat (OVG Münster, Urteil vom 15.8.1980, NJW 1981, 2597). Daher sind Zuwendungsrichtlinien nach Nummer 3.2 i.V.m. Nummer 2.1 des RdErl. der StK vom 1.12.2011 (Nds.MBl. S.907) immer auch im Nds.MBl. zu veröffentlichen. Die Zuwendungsrichtlinien sind nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Stellen der Amtsblattstelle bei der StK zur Veröffentlichung zuzuleiten. Daneben können zusätzlich auch Merkblätter oder Hinweise in Fachpublikationen herausgegeben werden.

7. Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik

Erfolgskontrollen sind für die Prüfung, ob mit den eingesetzten Fördermitteln die angestrebten Förderziele verwirklicht werden, unverzichtbar. Sie müssen ferner Informationen für die förderpolitische Entscheidung liefern, ob der Einsatz von Mitteln noch erforderlich ist und die Förderung in unveränderter oder modifizierter Form fortgesetzt werden soll.

Die LReg hat mit Beschl. vom 30.5.2000 alle Ressorts beauftragt, die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführenden Erfolgskontrollen in Abstimmung mit dem MF durchzuführen. Das MF hat in seinem Schreiben vom 7.7.2000 an alle Ressorts entsprechende Mustervordrucke versendet (Anlage).

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 hat die LReg am 1./2.9.2003 beschlossen, den Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen.

8. Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH

Zuwendungsrichtlinien sind dem LRH grundsätzlich erst dann zur Anhörung und zur Erteilung des Einvernehmens zu übersenden, wenn innerhalb der LReg eine Einigung über die Fassung erzielt worden ist. Um dies sicherzustellen, um andererseits aber auch eine abschließende Überprüfung der Richtlinienentwürfe durch die StK zu ermöglichen, werden folgende Verfahrensschritte festgelegt:

Schritt 1: Abstimmung des Richtlinienentwurfs mit Verbänden, MF und übrigen Ressorts durch das Fachressort.
Schritt 2: Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK gemäß Nummer 3.2 des RdErl. der StK vom 1.12.2011 (Nds.MBl. S.907) zur Durchsicht. Ziel ist es, den staatlichen Einfluss insbesondere auf Kommunen durch den Abbau von personellen und sachlichen Ausstattungsstandards zu reduzieren und die mit der Gewährung von Zuwendungen zusammenhängenden Entscheidungsprozesse und Verwaltungsabläufe beim Land und bei der Zuwendungsempfängerin oder beim Zuwendungsempfänger zu beschleunigen und zu verbilligen. Die StK arbeitet mögliche Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge in den Entwurfstext ein und nimmt im Übrigen Stellung. Die anschließende Abstimmung mit der StK erfolgt in der Regel fernmündlich.
Kommt eine Einigung zwischen dem Fachressort und der StK über die Vorschläge nicht zustande, entscheidet die LReg.
Schritt 3: Anhörung des LRH nach § 103 LHO.
Schritt 4: Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK (Amtsblattstelle). Diese leitet alle einschlägigen Entwürfe hausintern an das Referat 201 weiter, das dadurch Gelegenheit zur abschließenden Prüfung erhält. Falls ausnahmsweise keine Veröffentlichung der Richtlinie vorgesehen ist, muss die StK (Referat 201) in diesem Stadium direkt eingeschaltet werden.

Anlage

Evaluierung von Fördermaßnahmen

I. Allgemeine Angaben

a) Kurzbezeichnung der Fördermaßnahme:
b) Veranschlagung des Programms im Landeshaushalt/Mipla-Ansätze
- in Mio. EUR -
Kapitel/Titel Haushaltsjahr Haushaltsjahr Haushaltsjahr
.............................. .....................EUR .................... EUR .................... EUR

II. Spezielle Angaben

a) Grundlage der Förderung (Gesetz,/Richtline) und Fundstelle:
b) Förderzweck:
c) Zielgruppe:
d) Zielerreichungskonzept:

III. Erfolgskontrolle

a) In welchem Umfang wurde die Zielgruppe erreicht?
b) Durchschnittliche Förderhöhe:
c) In welchem Umfang wurde der Förderzweck erreicht?
  1. Quantitativ:
  2. Qualitativ:
  3. Ursächlichkeit der Förderung für den Erfolgseintritt:
d) Wirtschaftlichkeit, insbesondere Aussagen zum Verwaltungsaufwand:
e) Fachliche Bewertung, insbesondere Darlegung des erheblichen Landesinteresses an der Förderung und ihrer Angemessenheit sowie der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung:
f) Gründe für eine Fortsetzung der Fördermaßnahme:

Anlage 2

Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

1. Erforderlichkeit

1.1 Handelt es sich überhaupt um eine Verwaltungsvorschrift (VV) i.S. der Nummer 1.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses?

1.2 Ist die VV erforderlich

1.2.1 zum einheitlichen Vollzug von Bundesrecht oder EU-Recht (z.B. Steuergesetze, Marktorganisationsregelungen, Bundesauftragsverwaltung)?
1.2.2 aus Rechtsgründen zur Ausführung/Auslegung von Rechtsvorschriften?
1.2.3 zur Organisation und einheitlichen Steuerung des Vollzugs?
1.2.4 aus sonstigen Gründen?

1.3 Welcher Nachteil entsteht, wenn die vorgesehene VV nicht erlassen wird („Was passiert, wenn nichts passiert?“) oder eine bestehende VV gestrichen wird?

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die VV Vollzugsdefizite auftreten würden? Würde der Ermessenspielraum für die Vollzugsbehörden ungewollt erweitert werden?

1.4 Kann die Regelung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung überlassen bleiben? Liegt schon gefestigte Rechtsprechung vor, die keiner zusätzlichen Regelung durch eine VV bedarf?

1.5 Können die vorgesehenen Adressaten statt durch VV auf andere Weise angesprochen werden (Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Dienstbesprechungen, Zusammenarbeit mit Organisationen und/oder Verbänden)?

1.6 Wurde bei der Vorgängerregelung bereits eine Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle durchgeführt?

1.7 Liegen Gründe für eine unbegrenzte Geltungsdauer vor (Nummer 6.3 des MBl.- und VORIS-Erlasses)?

2. Regelungsinhalt

2.1 Kann der angestrebte Zweck mit der vorgesehenen Regelung überhaupt erreicht werden? Stehen Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis (bei Verwaltung und Betroffenen)?

2.2 Ist der Text auf den wesentlichen Regelungsinhalt konzentriert („Keine Prosa“)?

2.3 Beschränkt sich die Regelung auf den wesentlichen Inhalt („Mut zur Lücke“)?

Sind eventuell vorgesehene Standards (Personal-, Sach-, Organisations-, Verfahrensstandards) notwendig und verhältnismäßig?

2.4 Kann der Regelungsinhalt in eine bereits bestehende VV eingearbeitet werden („Blick über den Zaun“)?

2.5 Kann die VV mit anderen im Sachzusammenhang stehenden VV zusammengefasst werden?

2.6 Zustimmungs-, Genehmigungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte oder Berichtspflichten sollen vermieden oder zumindest auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

2.7 Bei Zuwendungsrichtlinien: Sind Wiederholungen von Regelungen der VV zu § 44 LHO vermieden worden?

3. Gestaltung

3.1 Ist die Regelung für Adressaten und Betroffene verständlich?

Sind Begriffe der Fachsprache und Abkürzungen auf das Notwendige beschränkt und Abkürzungen erläutert oder zumindest dem Anwenderkreis hinreichend bekannt? Werden Begriffe einheitlich und in Übereinstimmung mit zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verwandt?

3.2 Können durch Gliederung in allgemeine und besondere Vorschriften Mehrfachregelungen innerhalb der VV vermieden werden („Vor die Klammer ziehen“)?

3.3 Ist die VV so gegliedert, dass eine Zitierung einzelner Passagen (nach Abschnitt, Nummer, Absatz o.A.) und damit deren Änderung möglich ist?

3.4 Ist der Kreis der Adressaten eindeutig bestimmt?

3.5 Ist die amtliche Veröffentlichung von Vordrucken erforderlich (ja, wenn sie verbindlich vorgeschrieben sind) oder kann auf Formularserver, Internetseiten o.A. verwiesen werden (z.B. bei nur empfohlener Verwendung)?


Anlage 3

Hinweise zur Gestaltung von Verwaltungsvorschriften; veröffentlichungsfähige Form

Zur Erstellung eines Textes in „veröffentlichungsfähiger Form” (Nummer 4.7 des MBl.- und VORIS-Erlasses) werden folgende Hinweise gegeben:

1. Im „Kopf” einer Veröffentlichung sind anzugeben:

- die Überschrift (Betreff),
- die Art der Veröffentlichung („RdErl.“ = mehrere Adressaten, „Erl.” - ein Adressat, „Bek.” - keine Verwaltungsvorschrift i.S. der Nummer 1.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses, daher auch ohne VORIS-Nummer - oder „Beschl. d. LReg“),
- das veranlassende Ressort/die veranlassende Behörde,
- das Datum,
- das Aktenzeichen des Ressorts/der Behörde sowie
- die VORIS-Nummer (bei neuen RdErl./.Erl. nur noch 5-stellig, siehe VORIS-Gliederungsplan; bei Änderungserlassen ist die bisherige 5- oder 14-stellige VORIS-Nummer des zu ändernden RdErl./Erl. zu übernehmen).

2. Im Bezug sind alle Beschl./(Rd)Erl./Bek. mit Datum, Fundstelle und - soweit vorhanden - VORIS-Nummer aufzuführen, auf die sich die Veröffentlichung bezieht, die mit dieser Veröffentlichung geändert oder aufgehoben werden sollen und auf die in dieser Veröffentlichung verwiesen wird, sofern sie veröffentlicht wurden und (noch) gelten.

3. Bei der Gestaltung des Textes muss gewährleistet sein, dass aus dem Text einzelne Passagen zitiert werden können, d.h., der Text muss eine klare Gliederung (in Absätze und/ oder Nummern) aufweisen; auf automatische Formatierungen/ Gliederungen mittels eines Textverarbeitungsprogramms ist jedoch zu verzichten. Bei Änderungserlassen muss eindeutig bestimmbar sein, welche Textpassage des Ausgangserlasses geändert wird und wie der neue Text lautet, damit eine konsolidierte Textfassung erstellt werden kann.

Bei der Gliederung in Nummern sind zunächst arabische Ziffern zu verwenden; auf eine Gliederung in römische Ziffern sowie auf eine kombinierte Gliederung in römische und arabische Ziffern sollte verzichtet werden.

4. Soweit Abkürzungen von Gesetzen, Verordnungen, Behördenbezeichnungen o.Ä. im Abkürzungsverzeichnis des Nds.MBl. enthalten sind, sind diese ohne weitere Erklärung zu verwenden (siehe Nummer 4.6 des MBl.- und VORIS-Erlasses). Anderenfalls wird bei der ersten Zitierung die vollständige Bezeichnung mit der Abkürzung in Klammern und im weiteren Text nur die Abkürzung verwendet. Rechtsvorschriften (des Bundes und des Landes), die mit einer (amtlichen) Abkürzung verabschiedet wurden, sind mit dieser (z.B. NBrandSchG) zu zitieren; die vorherige Nennung der vollständigen Bezeichnung (z.B. Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren) oder der Kurzbezeichnung (z.B. Niedersächsisches Brandschutzgesetz) unterbleibt.

Das Abkürzungsverzeichnis wird jährlich mit dem Jahresinhaltsverzeichnis zum Nds.MBl. herausgegeben und ist im Landesintranet Niedersachsen unter „Fachinformation > Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter” einsehbar.

5. Grundsätzlich finden die „Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen” (stehen als Download im Landesintranet-> Fachinformation > VORIS zur Verfügung) auch bei Veröffentlichungen im Nds.MBl. Anwendung; dies gilt insbesondere für die Verwendung von sog. „Änderungsbefehlen”.

6. Muster veröffentlichungsfähiger neuer Verwaltungsvorschriften, eines Änderungserlasses, im Nds.MBl. verwendete Schreibweisen und Abkürzungen sowie Hinweise zu Schlussbestimmungen sind im Landesintranet unter „Fachinformation> VORIS > Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften im Niedersächsischen Ministerialblatt und Einstellung in VORIS” einsehbar.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)